Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1996, Az.: I ZR 160/94
„Holzstühle“
Neuheit und Eigentümlichkeit eines Erzeugnisses; Ästhetischer Gesamteindruck; Formgestaltungen; Wesentliche Gestaltungsmerkmale; Einzelvergleich; Gesamtvergleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1996
- Aktenzeichen
- I ZR 160/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14467
- Entscheidungsname
- Holzstühle
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1996, 767-770 (Volltext mit amtl. LS) "Holzstühle"
- MDR 1996, 1256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1187-1188 (Volltext mit amtl. LS) "Holzstühle"
Amtlicher Leitsatz
Die Neuheit und die Eigentümlichkeit eines Erzeugnisses sind gesondert - aber jeweils auf der Grundlage der Feststellung des ästhetischen Gesamteindrucks der Formgestaltungen und der diesen wesentlich bestimmenden Gestaltungsmerkmale - zu prüfen. Die Neuheit ist zu prüfen durch Einzelvergleich des Erzeugnisses mit Entgegenhaltungen, die Eigentümlichkeit durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber der beim Amtsgericht W. unter dem Geschäftszeichen eingetragenen Geschmacksmuster betreffend zwei Holzstühle (mit und ohne Armlehne). Die Schutzfrist für die am 4. März 1986 angemeldeten Geschmacksmuster wurde am 23. Februar 1989 um sieben Jahre, am 22. Februar 1996 um weitere fünf auf fünfzehn Jahre verlängert.
Die Muster wurden in Form von Abbildungen niedergelegt, von denen eine nachstehend als Kopie wiedergegeben ist:
(Es folgen diverse Abbildungen)
Die Lizenznehmerin des Klägers stellt seit 1986 Stühle entsprechend dem Geschmacksmuster her, seit 1988 in einer abgeänderten Version mit auswechselbarem Sitz.
Die Beklagte zu 1 hat in ihrem Möbeleinzelhandel Stühle gemäß den nachstehenden Abbildungen vertrieben, die sie von der D. GmbH & Co. M. KG bezogen hat; der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Komplementärin dieser KG.
(Es folgen diverse Abbildungen)
Der Kläger betrachtet Herstellung und Vertrieb dieser Stühle als Verletzung seines eigenen Geschmacksmusters und als wettbewerbswidrige Handlungen. Er hat auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zur Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht geklagt.
Die Beklagten haben vorgetragen, das Klagegeschmacksmuster sei weder neu noch eigentümlich; jedenfalls seien ihre Stühle keine unzulässigen Nachbildungen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen,
Stühle gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, deren ästhetische Gesamtwirkung durch folgende Merkmale geprägt wird:
a) Stuhl ohne Armlehnen
(1) Der Stuhl hat vier Beine, eine horizontal angeordnete Sitzfläche und eine Rückenlehne.
(2) Die seitlichen Begrenzungen der Rückenlehne werden aus kontinuierlich verlaufenden Hinterstollen gebildet, die unterhalb der Sitzfläche die Hinterbeine des Stuhls bilden.
(3) Die Hinterstollen sind nach der Art einer flachen, annähernd symmetrischen Parabel nach hinten gebogen und leicht auswärts gestellt, so daß die Bogenform auch in der Vorder- und Rückenansicht des Stuhls noch erkennbar ist.
(4) Die Rückenlehne besteht aus einer unteren Querstrebe und einem oberen Lehnenblatt, die die Hinterstollen miteinander verbinden und zwischen denen wiederum vertikal verlaufende Längsstreben angeordnet sind.
(5) Das obere Lehnenblatt hat die Form eines mit der Schmalseite nach oben bzw. unten gestellten Bretts, das in einem leichten, sich vom Stuhl weg wölbenden Bogen verläuft und dessen Enden S-förmig ausgestaltet sind und seitlich über die Hinterstollen hinausragen.
(6) Im kleineren unteren Bogen der S-förmig ausgestalteten Brettenden schmiegen sich die entsprechend abgerundeten Enden der Hinterstollen ein.
(7) Die Hinterstollen haben einen in etwa quadratischen Querschnitt, dessen Durchmesser knapp unterhalb der Sitzfläche am größten ist und sich zu den beiderseitigen Enden der Hinterstollen kontinuierlich - zum lehnenseitigen Ende hin stärker - verringert.
(8) Die Sitzfläche ist etwa in der mittleren Höhe der Hinterstollen angeordnet und hat die Form eines sich einem Quadrat annähernden, zur Rückenlehne hin verjüngenden Trapezes.
(9) Die beiden Vorderbeine sind säulenartig gerade und stehen lotrecht.
(10) Die beiden Vorderbeine haben einen quadratischen Querschnitt, der lediglich am bodenseitigen Ende durch eine Abschrägung der Beininnen- und der Beinrückseite im Durchmesser verringert ist.
(11) Unterhalb der Sitzfläche sind zwischen seitlich benachbarten Stuhlbeinen jeweils Verbindungsstreben angeordnet, die nahezu parallel zu den Rändern der Sitzfläche verlaufen,
und zwar nach Maßgabe von - in den Tenor aufgenommenen Abbildungen des Modells der Beklagten.
b) Stuhl mit Armlehnen
Der Stuhl besitzt die vorstehend unter Ziffer a) (1) - (11) bezeichneten Merkmale:
(12) Die vorderen Stuhlbeine werden aus Vorderstollen gebildet, die oberhalb der Sitzfläche in einem jeweils nach außen gerichteten Bogen verlaufen und etwa in halber Höhe zwischen Sitzfläche und oberem Abschluß der Rückenlehne enden.
(13) Die Vorderstollen besitzen einen quadratischen Querschnitt, dessen Durchmesser sich zum oberen Ende hin kontinuierlich verringert.
(14) Auf die oberen Enden der Vorderstollen sind im wesentlichen horizontal verlaufende Armlehnen aufgelegt, die etwa in halber Höhe zwischen Sitzfläche und oberem Ende der Rückenlehne an deren Außenseiten ansetzen und mit ihren vorderen Enden über die Vorderstollen hinausragen.
(15) Aus der Vorderansicht beschreiben die Armlehnen am Ansatz an der Rückenlehne zunächst einen nach außen gewölbten Bogen und verlaufen dann unter ständiger Verbreiterung annähernd geradlinig.
(16) Aus der Seitenansicht scheinen die Armlehnen zwischen Rückenlehne und Vorderstollen leicht durchzuhängen, verbreitern vor Erreichen der Vorderstollen ihren Durchmesser und enden dann in ihrem die Vorderstollen überragenden Teil in einem abgerundeten und deutlich verdickten Griffende,
und zwar nach Maßgabe von - in den Tenor aufgenommenen - Abbildungen des Modells der Beklagten.
Den Beklagten zu 2 hat das Landgericht ebenfalls verurteilt, die genannten Handlungen zu unterlassen, und zudem, es zu unterlassen, die betreffenden Stühle herzustellen oder herstellen zu lassen.
Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
Mit ihrer Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit zwei Hilfsanträgen hat er für Teile der den Klagegeschmacksmustern entsprechenden Stühle Elementeschutz begehrt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Stühle der Klagegeschmacksmutter neu und eigentümlich seien. Ihr Gesamteindruck werde geprägt durch die für Stühle ansonsten rustikaler Anmutung ("Landhaus-Möbel") ungewöhnliche Eleganz. Diese rühre her aus der Form und einer gewissen Leichtigkeit des Stuhlgestells, wobei insbesondere die Rückenlehne und die Hinterbeine prägend seien. Die Formgestaltung, insbesondere der Rückenlehnen, strahle eine Spannung aus, die für Möbel aus Holz eher ungewöhnlich gewesen sei. Diese Wirkung ergebe sich aus der Kombination von relativ stark nach außen geschwungenen und sich oben und unten jeweils verjüngenden - also die Spannung verstärkenden - durchgehenden Hinterbeinen/Hinterstollen, einem geschwungenen oberen Lehnenblatt mit S-förmigem Ansatz zu den Hinterstollen, Längs- und Querstreben der Rückenlehne, die entsprechend der Biegung der Hinterstollen und des oberen Lehnenblatts geschwungen seien, sowie - bei dem Stuhl mit Armlehnen - geschwungenen und zu den dickeren, "schwereren" Griffenden hin leicht absinkenden Armlehnen. Mitprägend für den Eindruck der Leichtigkeit seien die schlanken und runden Querverstrebungen unterhalb der Sitzfläche. Mit näheren Ausführungen zu einzelnen, von den Beklagten als vorbekannt entgegengehaltenen Stuhlmodellen hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß keiner der Stühle des vorbekannten Formenschatzes für "rustikale" Holzstühle einen auch nur annähernd vergleichbaren spannungsvoll-leichten und ruhig-eleganten Gesamteindruck vermittele.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die angegriffenen Stuhlmodelle jedoch keine verbotenen Nachbildungen der Klagemuster. Der Schutzumfang des Geschmacksmusterrechts bestimme sich nach der Höhe der schöpferischen Leistung; es gebe Ansprüche nur gegen Nachbildungen, die einen mit dem Klagemuster übereinstimmenden ästhetischen Gesamteindruck aufwiesen. Dabei sei hier zu berücksichtigen, daß die Elemente, aus denen die beiden geschützten Stuhlmodelle gebildet seien, teilweise durch den Gebrauchszweck von Stühlen vorbestimmt und teilweise als ästhetische Elemente durch verschiedene - näher bezeichnete - Stühle vorbekannt seien.
Vom Schutzrecht erfaßt seien danach nur Stühle, die Ausgestaltung und Kombination der vorbekannten Elemente genau in der Weise zeigten, die zu dem ruhig-eleganten und zugleich schwungvoll-leichten ästhetischen Gesamteindruck der geschützten Stühle führe. Trotz der unübersehbaren Übereinstimmungen mit den Stühlen der Klagemuster in den Einzelelementen sei der Gesamteindruck der angegriffenen Stühle jedoch anders. Ihnen fehle die Eleganz, Spannung und Leichtigkeit, die für die geschützten Stühle prägend seien. Die Rückenbiegung der Hinterholme im Bereich der Rückenlehne sei deutlich flacher als bei den Klagemustern und lasse nicht den Eindruck eines gespannten Bogens entstehen. Die Streben der Rückenlehne seien nicht oder fast nicht gebogen ("gespannt"). Die nur geringe Verjüngung der oberen Holmenenden führe zu einer flacheren und breiteren S-förmigen Anstoßung an das obere Rückenlehnenblatt. Diese Merkmale wirkten zusammen einer behäbig als leicht. Einen eher schweren Eindruck vermittelten die angegriffenen Stuhlmodelle auch dadurch, daß ihre Sitzflächen - anders als bei den Klagemustern - von umlaufenden Zargen unterlegt seien und die Querverstrebungen unterhalb der Sitzflächen statt aus schlanken Rundhölzern aus massiven Vierkanthölzern bestünden.
Bei dem angegriffenen Armlehnstuhl seien die Armlehnen auch im Mittel horizontal ausgerichtet. In Seitenansicht wirke die Begrenzungslinie des Stuhles vom oberen Ende (der Rückenlehne) bis zum vorderen Ende (der Armlehne) daher eckig wie bei einer Treppe, während bei dem geschützten Armlehnstuhl der Ansatz der Armlehne an die Rückenlehne einen stumpfen Winkel bilde, der in Verbindung mit der stärker zurückgeneigten Rückenlehne und der auch im Mittel noch etwas auf das Griffende zu absinkenden Armlehne den Eindruck einer Spannung des Stuhlrückens verstärke und nicht an Treppenstufen denken lasse.
Auch die Hilfsanträge des Klägers hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen, weil die Voraussetzungen für einen Elementeschutz (nur für die Rückenpartien der Stühle oder Teile davon) nicht gegeben seien.
Die Klageanträge könnten auch nicht mit Erfolg auf § 1 UWG gestützt werden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Tatbestand der verbotenen Nachbildung verneint hat.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich Inhalt und Umfang des Geschmacksmusterschutzes, den der Kläger mit seinen Ansprüchen aus § 14 a Abs. 1 GeschmMG geltend macht, danach bestimmen, welchen ästhetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 21.1. 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 604 - Trockenrasierer; v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 29 m.w.N.). Die Rüge der Revisionserwiderung, die Gestaltung der Klagemodelle und deren ästhetischer Gehalt sei den Abbildungen nicht ausreichend zu entnehmen, ist unbegründet.
Aus dem Berufungsurteil geht - anders als die Revisionserwiderung meint - auch hinreichend deutlich hervor, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes - wie erforderlich - für beide Klagemuster (Stuhl ohne und Stuhl mit Armlehnen) getrennt geprüft hat. Die Ausführungen im Berufungsurteil behandeln zwar beide Stühle weitgehend gemeinsam, berücksichtigen aber jeweils die Besonderheiten, die für den Stuhl mit Armlehnen gelten. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles - beide Stuhlmodelle des Klägers sind bis auf das Fehlen der Armlehnen bei einem der Modelle identisch - läßt diese Art der Darstellung jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat die Neuheit der Klagemuster rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 35/73, GRUR 1975, 383, 386 - Möbelprogramm.; Urt. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand; Urt. v. 3.6.1977 - I ZR 83/76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschine I; vgl. weiter v. Gamm aaO. § 1 Rdn. 47 m.w.N.). Es hat als Grundlage dafür den ästhetischen Gesamteindruck der beiden Klagemuster anhand der Gestaltungsmerkmale, die diesen wesentlich bestimmen, ermittelt und diesen jeweils durch Einzelvergleiche den vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenübergestellt. Die darauf gestützte Beurteilung des Berufungsgerichts wird auch von den Parteien nicht beanstandet.
3. Die Neuheit und die Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters sind gesondert und grundsätzlich unabhängig voneinander zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1958 - I ZR 8/57, GRUR 1958, 509, 510 - Schlafzimmermodell). Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1959 - I ZR 27/58, GRUR 1960, 256, 258 - Cherie; Urt. v. 3.6.1977 - I ZR 83/76, GRUR 1978, 168, 169 - Haushaltsschneidemaschine I; Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235, 236 - Play-family; Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981.269, 270 - Haushaltsschneidemaschine II). Nur durch einen. solchen Vergleich mit der auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen läßt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie er für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist und welcher - den Schutzumfang bestimmender - Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235, 236 - Play-family; v. Gamm aaO. § 1 Rdn. 60). Der Gesamtvergleich muß ausgehen von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht hinreichend entnehmen, daß es von diesen Prüfungsmaßstäben ausgegangen ist.
Die von der Revisionserwiderung gegen die Annahme der Eigentümlichkeit der Klagemuster vorgebrachten Rügen greifen allerdings nicht durch (vgl. § 565a ZPO). So läßt insbesondere die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß auch der Armlehnstuhl gemäß Anlage SzW 3 (im Verfahren als "IHK-Stuhl" bezeichnet) der Feststellung der Eigentümlichkeit nicht entgegensteht, keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Die Prüfung des für den Schutzumfang maßgebenden Grades der Eigentümlichkeit der Klagemuster hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt.
Bei dieser Prüfung ist im vorliegenden Fall - wie auch die Parteien betonen - von wesentlicher Bedeutung, ob die Stühle Nr. 109 und 110 aus dem sogenannten E. -Prospekt (Anlage SzW 1), die in ihrer Gestaltung sehr weitgehende Ähnlichkeit mit den Klagemustern haben, vorbekannt waren. Es ist deshalb fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Vorbekanntheit dieser Stuhlmodelle, die nach der Behauptung des Klägers im Rechtsstreit durch besondere Manipulation vorgetäuscht wurde, nicht durch Erhebung der angebotenen Beweise geprüft, sondern unterstellt hat. Ohne eine solche Feststellung durfte das Berufungsgericht nach dem im bisherigen Verfahren dargelegten Formenschatz nicht - wie es dies ersichtlich getan hat - von einem nur geringen Schutzumfang der Klagemuster ausgehen.
Das Berufungsgericht durfte auch bei der Bestimmung der Gestaltungshöhe nicht maßgeblich - wie es das ersichtlich getan hat - darauf abstellen, ob einzelne Elemente der Klagemuster durch den Gebrauchszweck vorbestimmt oder als ästhetische Elemente vorbekannt waren. Zu dem auch für die Beurteilung der Gestaltungshöhe erforderlichen Gesamtvergleich mit dem vorbekannten Formenschatz gab vor allem auch das Vorbringen des Klägers Anlaß, daß der vor vorbekannte Formenschatz keine Stühle enthalte, die auch nur annähernd den ästhetischen Gesamteindruck der Klagemuster vermittelten.
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ob die angegriffenen Stuhlmodelle verbotene Nachbildungen im Sinne des § 5 GeschmMG sind, ist schon deshalb von Rechtsfehlern beeinflußt, weil der Grad der Eigentümlichkeit der Klagemuster - wie aus dem Vorstehenden hervorgeht - nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist.
Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Beurteilung, die geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche des Klägers erfaßten nicht Stühle, deren Gesamteindruck nicht ebenso ruhig-elegant und schwungvoll-leicht sei wie bei den Klagemustern, nicht ausreichend beachtet, daß aus einem Geschmacksmuster nach Maßgabe des Schutzumfangs auch Ansprüche gegen verschlechterte Ausführungsformen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1969 - I ZR 42/67, GRUR 1972, 38, 40 - Vasenleuchter).
Bei dieser Sachlage kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
III. Die Sache war danach zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich das Berufungsgericht auf der Grundlage der weiter zu treffenden Feststellungen nicht aus eigener Sachkunde in der Lage sehen, die Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen, so wird es auf den von beiden Seiten - wenn auch jeweils in anderem Begründungszusammenhang - angebotenen Sachverständigenbeweis ankommen.
Weiter wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Kläger Anspruch auf eine Auskunftserteilung in dem beantragten Umfang hat.