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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1958, Az.: I ZR 8/57
„Schlafzimmermodell“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1958
Aktenzeichen
I ZR 8/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14462
Entscheidungsname
Schlafzimmermodell
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.11.1956
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1958, 737 (Volltext)
  • MDR 1958, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1489 (Volltext mit amtl. LS) "Umfang der gesetzlichen Vermutung"

Prozessführer

der Firma Möbelfabrik Dr. Paul P. in R.,

Prozessgegner

die Möbelfabrik Theodor H. GmbH, B., vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Amtlicher Leitsatz

Die Vermutung des §13 GeschmGes. ist für die Frage der Eigentümlichkeit eines Musters nur insoweit bedeutsam, als diese von der Neuheit der Gestaltungselemente abhängig ist, für die der Musterschutz in Anspruch genommen wird. Dagegen erübrigt diese Vermutung nicht etwa eine Prüfung, ob das - bis zum Beweis des Gegenteils als neu zu behandelnde - Muster unter Berücksichtigung der auf dem fraglichen Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit den für einen Geschmacksmusterschutz erforderlichen Grad an eigenpersönlicher Leistung aufweist.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Möbelfabrikantin, hat ein aus einem Doppelbett, zwei Nachtschränkchen, einem Kleiderschrank und einer Frisierkommode bestehendes Schlafzimmer entworfen und am 28. Juni 1952 zur Eintragung in das Musterregister bei dem Amtsgericht in Beckum angemeldet. Die Eintragung ist am 3. Juli 1952 erfolgt. Die Klägerin hat seitdem dieses Zimmer serienmäßig hergestellt und unter der Bezeichnung "THB 350" an Möbelhändler verkauft. Die Möbelstücke sind in glatter, an der Außenseite leicht geschwungener Form mit eingeleimten Messingzierleisten hergestellt.

2

Die Beklagte, gleichfalls eine Möbelherstellerin, bringt seit November 1952 ein von ihr angefertigtes Schlafzimmer unter der Bezeichnung "Bonn" auf den Markt, dessen Einzelteile ebenfalls in glatten, leicht geschwungenen Formen unter Verwendung von Messingzierleisten hergestellt sind. Die Klägerin erblickt hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechtes und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen,

    1. a)

      bei Meidung von Geld- und Haftstrafen die Herstellung des Schlafzimmers Modell "Bonn" zu unterlassen,

    2. b)

      die bereits hergestellten Schlafzimmer und die zur Herstellung bestimmten Vorrichtungen auf ihre Kosten der gefährdenden Form zu entkleiden oder bis zum Ablauf der zu Gunsten der Klägerin laufenden Schutzfrist zur amtlichen Verwahrung herauszugeben,

    3. c)

      über den durch Verkauf des Schlafzimmers "Bonn" erzielten Gewinn Rechnung zu legen,

  2. 2.

    die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin als entgangenen Gewinn einen vom Gericht nach dem Ergebnis der Rechnungslegung zu ermittelnden Geldbetrag zu zahlen.

3

Die Beklagte hat um

4

Klageabweisung

5

gebeten. Sie bestreitet, daß der Klägerin für ihr Schlafzimmer "THB 350" ein Schutzrecht zustehe. Möbelstücke in glatter, leicht geschwungener Form wie auch die Verwendung von Metallleisten seien seit Jahren in der Fabrikation von Schlafzimmern bekannt, der Entwurf der Klägerin enthalte deshalb nichts geschmacklich Neues. Auch habe sie das Schlafzimmer der Klägerin nicht nachgebildet, sondern ihr Zimmer, das erkennbare Abweichungen von dem Zimmer der Klägerin aufweise, nach eigenen Ideen entwickelt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klaganträge zu 1 a) und 1 b) (Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch) mit dem Antrag, auch insoweit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, für erledigt erklärt, weil inzwischen die Schutzfrist für ihr Geschmacksmuster abgelaufen ist.

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Die Klägerin hat ferner beantragt:

9

unter Änderung des angefochtenen Urteils

  1. a)

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

    1. 1.

      Auskunft darüber zu erteilen, an welche Abnehmer, in welchen Mengen und zu welchen Preisen sie das Schlafzimmer Modell "Bonn" geliefert hat, und zwar unter Angabe der Lieferungsdaten,

    2. 2.

      Rechnung über den aus der Herstellung und dem Verkauf des Schlafzimmers Modell "Bonn" gezogenen Gewinn zu legen,

  2. b)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen vom Gericht nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu I a zu schätzenden Geldbetrag als Schadensersatz zu zahlen.

10

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt, jedoch gebeten, insoweit die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Im übrigen beantragt sie Zurückweisung der Berufung.

11

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und durch Teilurteil dem Rechnungslegungs- und Auskunftanspruch stattgegeben. Die Revision ist zugelassen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

1.)

Das von der Klägerin ordnungsgemäß zum Musterschutz angemeldete Schlafzimmermodell "THB 350" ist bestimmt und geeignet, auf das ästhetische Gefühl einzuwirken. Es kann damit Gegenstand eines Geschmacksmusterrechtes sein (RGZ 142, 145 [147]; 154, 321 [324 ff]). Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt.

13

2.)

Weitere Voraussetzung für das Eingreifen eines Geschmacksmusterschutzes ist, daß es sich bei dem fraglichen Modell um ein neues und eigentümliches Erzeugnis im Sinne von §1 Abs. 2 GeschmMG handelt. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, daß gemäß §13 Geschmacksmustergesetz nicht nur die Neuheit, sondern auch die Eigentümlichkeit bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten sei. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht, das diesen Gegenbeweis nicht als erbracht angesehen hat, der Klägerin einen Musterschutz zugebilligt, ohne eine Feststellung darüber zu treffen, ob das Muster der Klägerin unter Berücksichtigung der auf dem fraglichen Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit noch als das Ergebnis individueller schöpferischer Leistung gewertet werden kann oder ob diese Leistung über das handwerkliche Können eines jeden durchschnittlichen Musterzeichners nicht hinausgeht. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Betrachtungsweise nicht bedenkenfrei ist. Denn gemäß §13 Geschmacksmustergesetz ist zu Gunsten des Anmelders des Musters nur zu vermuten, daß er die fraglichen Gestaltungselemente, für die er einen Musterschutz in Anspruch nimmt, aus Eigenem geschaffen und nicht etwa einem Vorbild nachgebildet hat. Ob aber das Muster, von dessen Neuheit bis zum Beweis des Gegenteils auszugehen ist, den für einen Geschmacksmusterschutz erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung aufweist, bleibt stets gesondert zu prüfen. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, für deren Beurteilung es keiner weiteren tatsächlichen Feststellung bedarf, ist der erkennende Senat nicht gehindert, von sich aus über diese Frage zu entscheiden (RGZ 121, 392; 155, 205; RG GRUR 1941, 321; Furler GeschmMG 2. Aufl. S. 58). Die Klägerin stellt nicht in Abrede, daß bereits vor Anmeldung ihres Geschmacksmusters Möbel mit geschwungenen Formen auf dem Markt waren, auch schon Messingleisten zur Verzierung von Möbeln Verwendung gefunden haben. Sie nimmt jedoch als eigenpersönliche Leistung die Kombination der geschwungenen Formen mit Zierleisten aus Metall gemäß dem eingetragenen Muster in Anspruch. Auch die Verbindung von an sich bekannten Formelementen zu einem einheitlichen Muster ist schutzfähig, wenn diese Verbindung eine neue und eigentümliche geschmackliche Wirkung ergibt (Furler a.a.O. §1 Anm. 87). Im Streitfall kann jedenfalls diese Zusammenfügung bekannter Elemente, wenn man die ästhetische Gesamtwirkung des Schlafzimmermodells der Klägerin berücksichtigt, nicht als glatte Selbstverständlichkeit gewertet werden, sondern erfüllt als eine das ästhetische Empfinden ansprechende Auswahl angesichts der verhältnismäßig geringen Anforderungen, die nach dem Geschmacksmustergesetz an die eigenschöpferische Leistung zu stellen sind, die Schutzvoraussetzungen dieses Gesetzes (vgl. Urteil des Senats vom 15. Oktober 1957 - I ZR 103/56 - Gartenstuhl).

14

3.)

Dies gilt freilich nur, wenn die Kombination der geschwungenen Formen mit Zierleisten aus Metall, wie sie das Modell der Klägerin zeigt, neu war. Insoweit ist aber das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß der Mangel der Neuheit von demjenigen zu beweisen ist, der als Verletzer von dem Musterinhaber in Anspruch genommen wird. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Hierbei hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts den objektiven Neuheitsbegriff zugrunde gelegt, hat also allein darauf abgestellt, ob im Zeitpunkt der Anmeldung ein übereinstimmendes Muster bereits vorgelegen hat. Es bedarf im Streitfall keiner Stellungnahme, ob dem im Grundsatz beizupflichten ist oder ob die Neuheit nur dann zu verneinen ist, wenn das angemeldete Muster einem Vorbild nachgebildet wurde (für den subjektiven Neuheitsbegriff vor allem Furler a.a.O. Einführung S. 26 ff und §1 Anm. 23 ff). Denn da das Berufungsgericht, wie noch darzulegen sein wird, die objektive Neuheit ohne Rechtsverstoß bejaht hat, erübrigt sich eine Erörterung, ob die geringeren Voraussetzungen erfüllt sind, die nach dem subjektiven Neuheitsbegriff für die Schutzfähigkeit eines Musters maßgebend sein sollen.

15

Die Angriffe der Revision, die dahin gehen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht als nicht erwiesen angesehen, daß dem Muster der Klägerin geschmacklich entsprechende Möbelmodelle bereits vor der Schutzrechtsanmeldung der Klägerin bekannt gewesen seien, bewegen sich im wesentlichen auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Beweiswürdigung. Es trifft zwar zu, daß nach Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen M., Sch. und T. - im Gegensatz zu der Auskunft des Hauptverbandes der Deutschen Holzverarbeitenden Industrie - das Modell der Klägerin die Schutzvoraussetzungen für ein Geschmacksmuster nicht erfüllt. Weder die Sachverständigen noch die Beklagte haben jedoch dem Gericht ein neuheitsschädliches Muster vorzulegen vermochte. Dem Berufungsgericht fehlte deshalb jede Möglichkeit, die von den Sachverständigen vertretene Auffassung, wonach das Klagmuster weder neu noch eigentümlich sei, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Für die Frage der Neuheit und Eigentümlichkeit ist aber der Grad der Ähnlichkeit vorbekannter Modelle von entscheidender Bedeutung. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen nicht als ausreichend erachtet hat, die Vermutung der Neuheit zu widerlegen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Gutachten von Sachverständigen sollen grundsätzlich dem Gericht nur Material für die Beurteilung der Frage der Neuheit und Eigentümlichkeit bringen. Sie entheben das Gericht aber nicht einer eigenverantwortlichen Prüfung dieser Frage (Furler a.a.O. §1 Anm. 38).

16

Im Streitfall kommt hinzu, daß der Sachverständige Moers sich zu der Frage, ob bereits eine Kombination der geschwungenen Form mit eingeleimten Messingleisten vor der Anmeldung des Musters der Klägerin bekannt gewesen sei, nicht eindeutig geäußert hat. Der Sachverständige Sch. geht nach seinem Gutachten davon aus, daß als schöpferische Leistung nur ein Modell angesehen werden könne, das sich "frei von allen vorgefaßten Meinungen halte". Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß diese Auffassung nicht in Einklang mit den verhältnismäßig geringen Anforderungen steht, die nach dem Geschmacksmustergesetz an den Grad der eigenpersönlichen Leistung zu stellen sind. Die Bekundungen des Sachverständigen T. hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, sie böten mangels der Vorlage von Vergleichsmaterial gleichfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Feststellung dahin, daß das Muster der Klägerin nicht neu sei. Auch diese Würdigung des Beweisergebnisses läßt weder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze noch gegen anerkannte Beweisregeln erkennen. Zu Recht hebt das Berufungsgericht auch hervor, daß die objektive Richtigkeit der Angaben dieses Sachverständigen, wonach die Firma Be. in St. vor dem Kriege dem Modell der Klägerin "ähnliche" Möbel hergestellt haben soll, schon im Hinblick auf die widersprechende Auskunft des Geschäftsführers der Fachabteilung Möbel im Hauptverband der Deutschen Holzverarbeitenden Industrie zweifelhaft erscheint.

17

Bei dieser Sachlage kann es auch nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, daß das Berufungsgericht von der Beiziehung eines Obergutachtens abgesehen hat. Die Befragung eines weiteren Sachverständigen wäre nur sinnvoll gewesen, wenn diesem ältere ähnliche Modelle hätten vorgelegt werden können, die es dem Sachverständigen ermöglicht hätten, durch einen Vergleich mit dem Muster der Klägerin zu der Frage der Neuheit und Eigentümlichkeit gutachtlich Stellung zu nehmen. Da die Beklagte sich darauf beschränkt hat, als Vergleichsmodell lediglich die Fotografie eines von der Firma K. angeblich 1948/49 herausgebrachten Schlafzimmers zu überreichen, hinsichtlich dieses Modells aber das Berufungsgericht auf Grund eigener Erfahrung und Sachkunde rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, daß es nach seiner Gesamtwirkung so verschieden von dem Klagmuster sei, daß es dessen Neuheit und Eigentümlichkeit nicht in Frage stellen könne, ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, das Gutachten eines weiteren Sachverständigen beizuziehen, nicht entsprochen hat.

18

4.)

Aber auch der weitere Angriff der Revision ist unbegründet, die Neuheit des Klagmusters werde durch die eidesstattliche Versicherung des Betriebsleiters W. der Beklagten widerlegt, wonach das Modell "THB 350" auf Grund einer vom Inhaber der Klägerin entworfenen Flurgarderobe entwickelt sei, die bereits vor Mai 1952 in Benutzung genommen worden sei. Aus der Erklärung von Werneck ergibt sich weder, daß die fragliche Flurgarderobe außer den geschwungenen Formen auch Metallverzierungen aufgewiesen hat, noch daß ein nach diesem Muster gefertigtes Erzeugnis in neuheitsschädlicher Weise verbreitet worden ist (§7 Abs. 2 GeschmMG). Auch die Angaben von Werneck waren somit nicht geeignet, die Vermutung der Neuheit des Klagmusters auszuräumen.

19

5.)

Soweit das Berufungsgericht die Ähnlichkeit der beiden Schlafzimmermodelle als derart augenfällig angesehen hat, daß dies die Annahme einer Nachbildung im Sinne des §5 GeschmMG rechtfertige, ist gleichfalls ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich. Zwar weicht das von der Beklagten hergestellte Schlafzimmer in einzelnen Merkmalen von dem Klagmuster ab. Zu Recht ist jedoch das Berufungsgericht bei dem Vergleich der beiden Schlafzimmer der Parteien nicht von diesen verhältnismäßig geringfügigen Unterschieden, die nur bei besonderer Sorgfalt wahrgenommen werden können (§5 Abs. 2 GeschmMG), sondern von denjenigen Formelementen ausgegangen, in denen die Schlafzimmer der Parteien übereinstimmen. Die für den ästhetischen Gesamteindruck des Klagmusters maßgebenden Gestaltungselemente aber - die geschwungenen Formen und die Zierleisten aus Metall - kehren in gleicher Weise in dem angegriffenen Schlafzimmermodell der Beklagten wieder.

20

6.)

Hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes der Nachbildung rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten angebotenen Gegenbeweis, daß sie nicht nachgeahmt habe, übergangen. Bei einer wesentlichen Übereinstimmung des geschützten Musters mit der als Verletzung beanstandeten Form ist prima facie eine Nachbildung anzunehmen. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Hersteller der späteren Form ausgeräumt werden (RGZ 142, 145 [148] und 341 [344]; BGH Urteil des Senats vom 15. Oktober 1957 - I ZR 103/56 - Gartenstuhl). Erforderlich ist aber in der Regel der eindeutige Nachweis, daß der Schöpfer der späteren Form das geschützte Muster weder selbst gekannt, noch ihm diese Kenntnis durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter, die das geschützte Muster gesehen haben, vermittelt worden ist (RG GRUR 1936, 885; RGZ 142, 148; Furler a.a.O. §5 Anm. 28). Im Streitfall hat der frühere Mitbeklagte D., der von der Beklagten mit der Anfertigung eines Entwurfs für Schlafzimmermöbel mit geschweiften Formen und Messingleisten beauftragt worden war, ausgesagt, daß ihm der Werkmeister der Beklagten in Gegenwart des Inhabers der Beklagten Skizzen vorgelegt habe, die mit der Formgebung des Schlafzimmers "THB 350" der Klägerin übereingestimmt hätten, und zwar mit dem Hinweis, ein Zimmer, das diesen Skizzen entspreche, sei bereits auf dem Markt. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Zeugenaussage gefolgert hat, daß die Beklagte bewußt das Schlafzimmer der Klägerin nachgebildet habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach diesem Beweisergebnis konnte die Behauptung der Beklagten, sie habe "ihr Schlafzimmer nach eigenen Gesichtspunkten entworfen" nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte die Abweichungen, die ihr Schlafzimmermodell von dem Klagmuster zeigt, als ihr eigenes Gedankengut in Anspruch nimmt. Da es für die Frage der Nachbildung aber, wie dargelegt, auf diese Abweichungen nicht ankommt, kam diesem Beweisen trag keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

21

7.)

Schließlich kann auch der Angriff der Revision keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen schuldhaften Eingriff in das Schutzrecht der Klägerin angenommen. Das angefochtene Urteil führt zur Schuldfrage aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß die Beklagte bewußt das Modell "THB 350" nachgeahmt habe, nachdem sie erkannt habe, daß Fachkreise in diesem Schlafzimmer etwas Besonderes sahen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber hätte die Beklagte angesichts der Eigenart des fraglichen Modells damit rechnen müssen, daß die Klägerin dieses Modell in das Geschmacksmusterregister habe eintragen lassen. Hierüber hätte sich die Beklagte durch Rückfrage bei dem zuständigen Amtsgericht Klarheit verschaffen können und müssen. Unterließ sie eine solche Nachforschung, so beruhe ihre etwaige Unkenntnis von der Eintragung des Klagmusters auf Fahrlässigkeit. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen entschuldbaren Irrtum über die Schutzfähigkeit des Klagmusters berufen. Da eine tatsächliche Vermutung für die Neuheit eingetragener Modelle bestehe, handele der Nachbildner auf eigene Gefahr, wenn er glaube, ohne sorgfältige Prüfung die Frage der Neuheit verneinen zu können.

22

Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Sachvortrag ergibt keinerlei Anhaltspunkte, daß sie etwa sorgfältig geprüft habe, ob das für die Klägerin eingetragene Geschmacksmuster die Voraussetzungen für einen Musterschutz erfüllt. Zu Recht hebt vielmehr das Berufungsgericht hervor, der Umstand, daß die Beklagte - abgesehen von dem Zimmer der Firma K. - nicht in der Lage gewesen sei, ein älteres, dem Klagmuster ähnliches Modell vorzulegen, spreche dagegen, daß sie ernsthaft der Überzeugung habe sein können, das Muster der Klägerin sei nicht neu. Hat hiernach die Beklagte nicht dargetan, daß sie der ihr obliegenden Prüfungspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist, so geht ihr etwaiger Irrtum über die Schutzfähigkeit des Musters der Klägerin zu ihren Lasten.

23

Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Birnbach Bock Krüger-Nieland Christoph Löscher