Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1977, Az.: I ZR 83/76
„Haushaltsschneidemaschine“
Auslegung von "vorbekannt und daher nicht neu" i.S.v. § 1 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG); Versiegelte Hinterlegung eines nicht verwerteten Geschmacksmusters als "vorbekannte und nicht neue Gestaltung" i.S.v. § 1 Abs. 2 GeschmMG; Entgegenstehen der Gestaltung eines versiegelt hinterlegten und nicht verwerteten Geschmacksmusters gegen die schöpferische Eigenart eines später angemeldeten und offen hinterlegten Geschmacksmusters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 83/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13202
- Entscheidungsname
- Haushaltsschneidemaschine
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.05.1976
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1978, 118 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Haushaltsschneidemaschine
Amtlicher Leitsatz
- a.
Vorbekannt und daher nicht neu im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG sind nur Gestaltungen, die so offenbart worden sind, daß dies zur Kenntnisnahme durch einen unbegrenzten Personenkreis führen kann. Hieran fehlt es bei der versiegelten Hinterlegung eines nicht verwerteten Geschmacksmusters.
- b.
Auch die Eigentümlichkeit kann nur an dem vorbekannten Formenschatz gemessen werden, so daß die Gestaltung eines versiegelt hinterlegten und nicht verwerteten Geschmacksmusters der schöpferischen Eigenart eines später angemeldeten, offen hinterlegten Geschmacksmusters nicht entgegensteht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber in der Herstellung und dem Vertrieb von Haushaltsschneidemaschinen. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Geschmacksmusterrechten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat eine Schneidemaschine für Haushaltszwecke als Geschmacksmuster für plastische Erzeugnisse am 30. April 1964 angemeldet und dazu die folgenden drei Lichtbilder des Modells in einem versiegelten Umschlag niedergelegt (5 MR 6961 Amtsgericht Solingen):

Vor Eröffnung dieser Abbildungen hat die Klägerin am 3. März 1965 unter offener Niederlegung von fünf Lichtbildern ein weiteres Geschmacksmuster für eine elektrische Brotschneidemaschine angemeldet, das insofern eine Weiterentwicklung des Geschmacksmusters 5 MR 6961 darstellt, als das neue Modell für ein kreisförmiges Messer geschaffen ist (5 MR 7053 Amtsgericht Solingen). Folgende Lichtbilder sind niedergelegt:



Die Schutzfrist der beiden Geschmacksmuster beträgt fünfzehn Jahre.
Die Beklagte bringt seit 1973 eine elektrische Schneidemaschine E 75 auf den Markt, in deren äußerer Gestaltung die Klägerin in erster Linie eine unerlaubte Nachbildung ihres Geschmacksmusters 5 MR 7053 und hilfsweise des Geschmacksmusters 5 MR 6961 sieht. Die Schneidemaschine der Beklagten bietet folgendes Bild:

Die Klägerin hat beantragt,
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
elektromotorisch angetriebene Haushaltsschneidemaschinen gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, die im wesentlichen gekennzeichnet sind durch folgende Merkmale:
- (1)
die Maschine hat ein senkrecht angeordnetes Messer und besitzt im wesentlichen die Form eines auf einer der längeren Schmalseiten hochkant stehenden Ziegelsteins, und zwar sowohl in der Gebrauchsstellung als auch in der durch Hochklappen der Arbeitsplatte gebildeten geschlossenen Stellung,
- (2)
die der Arbeitsplatte gegenüberliegende Längsseite besteht aus einer im wesentlichen rechteckigen Fläche, die nur einen sich vom oberen bis zum unteren Rand erstreckenden etwa halbmondförmigen Ausschnitt für den Durchtritt des Schneidgutes hat,
- (3)
auf der der Arbeitsseite gegenüberliegenden Seite ist auf der linken Teilfläche ein runder, farblich von der Fläche abgesetzter Verstellknopf für die Verstellung der Stärke des Schneidgutes angeordnet, während der Motor sich hinter der rechten Teilfläche befindet,
- (4)
die Stärke der Arbeitsplatte entspricht der Stärke des Ansatzes, mit dem sie am Gehäuse befestigt ist,
- (5)
die verstellbare Anschlagplatte für das Schneidgut ist der Ziegelsteinform des Gehäuses angepaßt und fügt sich nahtlos in den Gehäuserahmen ein,
und zwar nach Maßgabe der vorstehenden beiden Abbildungen.
- 2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die im Klageantrag I 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, unter Angabe der Liefermengen, -zeiten, -preise und Abnehmer sowie der Art und des Umfanges der betriebenen Werbung, wobei die Angaben über die Werbung nach Werbeträgern, ihrer Auflage und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag I 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Neuheit und Eigentümlichkeit der beiden Klagegeschmacksmuster nicht geprüft und ist auch auf den vorbekannten Formenschatz nicht eingegangen, sondern hat lediglich ausgeführt, daß es zweifelhaft sein könne, ob das Jüngere Klagegeschmacksmuster 7053 gegenüber dem älteren, versiegelt hinterlegten Geschmacksmuster 6961 neu und eigentümlich sei. Diese Fragen hat es jedoch ebenfalls offen gelassen, weil die angegriffene Gestaltungsform den Tatbestand der objektiven Nachbildung beider Klagegeschmacksmuster nicht erfülle. Das Oberlandesgericht hat nach Feststellung der einzelnen Merkmale der Gestaltungen der Klagegeschmacksmuster und des Modells der Beklagten und des jeweiligen Gesamteindrucks zum Vergleich der Formen ausgeführt, die Übereinstimmungen bestünden in der - mehr oder weniger ausgeprägten - Quaderform, in der Betonung des Verstellknopfes und der Austrittsöffnung für das Schneidgut, während bei der angegriffenen Gestaltungsform auf der Arbeitsseite die Betonung der rechteckigen Flächenform und auf der Entnahmeseite die Aufteilung in Rechtecke fehle, die beide Klagegeschmacksmuster aufwiesen. Dadurch wirke die angegriffene Gestaltungsform weniger streng als die beiden Klagegeschmacksmuster. Von den Übereinstimmungen müsse insbesondere die Quaderform des Gehäuses außer Betracht bleiben, weil die Beklagte damit lediglich Gebrauch von einem Stilmittel mache. Auch die Austrittsöffnung für das Schneidgut könne kaum anders lokalisiert werden als etwa in der Mitte der Entnahmeseite, so daß eine etwaige Übernahme dieses Gestaltungselementes ebenfalls im Bereich der Übernahme von Stilmitteln liege. Daher sei der objektive Tatbestand der Nachbildung zu verneinen.
II.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum; die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, um die Verneinung einer unerlaubten Nachbildung zu rechtfertigen.
1.
Daß die beiden Klagegeschmacksmuster - Gestaltungen, die den Formen- und Farbensinn anzuregen bestimmt und geeignet sind - neu sind, wird nach § 13 GeschmMG vermutet. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könnte. Soweit sie Abbildungen von Haushaltsschneidemaschinen in Quaderform vorgelegt hat, ist das ersichtlich nur geschehen, um einen Trend in der Gestaltung solcher Maschinen aufzuzeigen. Die Beklagte ist jedenfalls dem Vorbringen der Klägerin, daß alle diese Geräte, die als neuheitsschädlich in Frage kommen könnten, erst nach Anmeldung der beiden Klagegeschmacksmuster auf den Markt gekommen seien, nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch das jüngere Klagegeschmacksmuster 7053, das zu einer Zeit angemeldet worden ist, als die Abbildungen des Geschmacksmusters 6961 noch versiegelt und daher der Allgemeinheit nicht zugänglich waren, ist als neu im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG anzusehen. Nach dem maßgebenden objektiven Neuheitsbegriff ist ein Muster neu, wenn die seine Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungsmerkmale im Anmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen weder bekannt sind noch bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGHZ 50, 340 - GRUR 1969, 90 ff - Rüschenhaube). Vorbekannt in diesem Sinne sind nur Gestaltungen, die so offenbart worden sind, daß dies zur Kenntnisnahme durch einen unbegrenzten Personenkreis führen kann (vgl. RGZ 155, 199, 207). Hieran fehlt es bei der versiegelten Hinterlegung eines nicht verwerteten Geschmacksmusters.
2.
Entsprechendes gilt für die Eigentümlichkeit des jüngeren Geschmacksmusters 7053. Auch diese kann nur an dem vorbekannten Formenschatz gemessen werden, nicht an Gestaltungen, die der Allgemeinheit unbekannt geblieben sind. Für die Beurteilung der schöpferischen Eigenart eines Musters ist allein maßgebend, ob und inwieweit es sich vom im Verkehr bekannten Formengut schöpferisch abhebt.
3.
Das Berufungsgericht hat es versäumt, den Grad der Eigentümlichkeit der Klagegeschmacksmuster, und zwar vor allem des Geschmacksmusters 7053, dem die angegriffene Gestaltungsform näher steht, und damit deren Schutzumfang unter Gesamtwürdigung der auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit und des vorhandenen Formenschatzes herauszuarbeiten (vgl. GRUR 61, 640, 641 - Straßenleuchte). Je größer die dem Geschmacksmuster zugrundeliegende schöpferische Leistung ist, desto größer ist sein Schutzumfang. Auf eine besonders starke ästhetische Eigenart der Muster hat die Klägerin unter Vorlage von Beispielen des vorbekannten Formenschatzes - die in der Tat von den Klagemustern stark abweichen - mehrfach hingewiesen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, so daß insoweit die entscheidenden Feststellungen noch getroffen werden müssen. Dabei ist der Schutzumfang durch einen Gesamtvergleich mit den vorbestehenden Formgestaltungen abzustecken (im Gegensatz zu dem Einzelvergleich mit Entgegenhaltungen im Rahmen der Neuheitsprüfung: vgl. v. Gamm,Geschmacksmustergesetz, § 1 Nr. 30 und 37).
Ohne die Feststellung des Schutzumfangs der Klagegeschmacksmuster läßt sich auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht halten, daß bei Würdigung der Übereinstimmungen der Modelle der Parteien die Quaderform außer Betracht bleiben müsse, weil die Beklagte damit lediglich Gebrauch von einem Stilmittel mache. Im Rahmen des durch die Klageanträge bestimmten Gegenstandes des Rechtsstreits, der sich - wie der Hinweis in der Klageschrift: "nach Maßgabe der nachstehenden zwei Abbildungen" zeigt - lediglich auf die konkrete Verletzungsform, auf das Modell E 75 der Beklagten, erstreckt, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte nur von einem abstrakten Stilmittel Gebrauch mache. Vielmehr kann man nur aus dem Gesamtvergleich mit dem vorbestehenden Formenschutz entnehmen, ob die Quaderformen der Muster der Klägerin in ihren konkreten Proportionen und ihrer konkreten Ausgestaltung schutzfähig sind (vgl. BGH GRUR 1961, 640, 642 - Straßenleuchte; vgl. auch GRUR 1976, 261 - Gemäldewand). Sollten die Feststellungen ergeben, daß das der Fall ist, dann muß geprüft und festgestellt werden, ob und inwieweit die konkrete Form der angegriffenen Gestaltung, auch insoweit ihr Gesamteindruck durch den Quader bestimmt ist, mit den Klagemustern übereinstimmt. Nur so läßt sich feststellen, ob eine unerlaubte Nachbildung der Muster der Klägerin vorliegt.
III.
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Alff
Merkel
Schönberg
Rebitzki