Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1975, Az.: I ZR 16/74
„Gemäldewand“
Geltungsbereich des Geschmacksmustergesetzes; Einordnung von Zwischenfabrikaten in den Schutzbereich des Geschmacksmustergesetzes; Ästhetische Wirkung des Zwischenfabriktats für das Endprodukts; Wirkung des Geschmackmusters auf den Formensinn des Betrachters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 16/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11657
- Entscheidungsname
- Gemäldewand
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG - 27.11.1973
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
- § 1 GeschmMG
Fundstellen
- DB 1975, 2368 (Kurzinformation)
- MDR 1975, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Gemäldewand"
Prozessführer
Kaufmann Heinrich R. B., M. straße ...,
Prozessgegner
Kaufmann Gerhard G. B., S. Damm ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch Zwischenfabrikate können Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz genießen, wenn sie wirtschaftlich ein verkehrsfähiges, selbständiges Erzeugnis darstellen und wenn sie so gestaltet sind, daß sie bei ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung dem Fertigerzeugnis eine ästhetische Wirkung verleihen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Atelier für Dekorationsmalerei und läßt insbesondere sogenannte Panoramabilder durch angestellte Maler in größerem Umfang und in gleichbleibender Ausführung herstellen. Er ist Inhaber eines am 3. Dezember 1965 beim Amtsgericht Charlottenburg zum Aktenzeichen 95 MR 2708 Nz angemeldeten Geschmacksmusters, dessen Schutzfrist 15 Jahre beträgt. Das Geschmacksmuster betrifft eine Gemäldewand mit konkaver Wölbung der Bildfläche. Das niedergelegte Modell ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Die Gemäldewand besteht aus einem Block mit annähernd rechteckiger gestreckter Grundfläche. Die Oberfläche ist nach innen gewölbt (konkav). Die kürzeren seitlichen Kanten sind gerade, während die obere und untere sich jeweils an den Längsseiten befindenden Kanten zur Mitte hin eingebogen sind. Alle vier Seitenkanten des Blocks sind nach hinten einwärts abgeschrägt (hinterschnitten).
Die durch diese Gestaltung hervorgerufene räumliche Wirkung ist in der dem Registergericht eingereichten Beschreibung des Musters unter anderem wie folgt hervorgehoben:
"Die zu bemalende Gemäldewand (b) ist in ihrer Bildfläche so konkav gewölbt, daß ihre Seitenkanten dem Betrachter näher sind als der mittlere Bereich der Bildfläche, Sowohl die Seitenkanten als auch die oberen und unteren Kanten sind hinterschnitten.
Die Gemäldewand (b) kann sowohl unmittelbar an der Wand eines Raumes als auch an einer besonderen Untergrundwand (a) befestigt werden. Im letztgenannten Falle läßt sich die ästhetische Wirkung des Bildwerks noch dadurch steigern, daß die Untergrundwand (a) mit einer weißen oder farbigen Kaschierung aus Leder, Kunstleder oder Leinwand versehen wird.
...
Das dargestellte Modell dient nur der grundsätzlichen Demonstration der neuartigen Raumform einer Gemäldewand mit konkav gewölbter Bildfläche.
Die Gemäldewand (b) ist leicht lösbar an der Untergrundwand (a) zu befestigen, so daß man den einen Untergrund (a) leicht gegen einen anders kaschierten austauschen kann, wenn eine andere Ausdrucks-Variante des Bildwerkes erzielt werden soll.
Die Ober- und Unterkanten der Gemäldewand (b) sind innerhalb der Bildfläche konkav gewölbt, so daß sich die Gemäldewand (b) nach den Seiten hin allmählich verbreitert. Dieses Merkmal ist geeignet, die Panoramawirkung der zuvor beschriebenen Gemäldewand (b) noch beträchtlich zu steigern."
Der Kläger liefert die in seinem Atelier angefertigten Panoramabilder auf Trägerplatten.
Der Beklagte, der früher für den Kläger als Maler tätig war und jetzt unter der eingetragenen Firma "A. C." eine eigene Dekorationsmalerei betreibt, verwendet zur Herstellung seiner Gemälde einen Bildblock, der auf einer Untergrundwand montiert wird, wobei die verwendeten Formate denen des Klägermodells weitgehend entsprechen. Die Malfläche des Bildblocks ist wie beim Modell des Klägers einwärts gebogen (konkav). Ebenso sind die seitlichen Kanten der Bildfläche hinterschnitten, jedoch sind die Längskanten der Bildfläche weder hinterschnitten noch nach innen eingezogen, so daß sie senkrecht zur Untergrundwand stehen und die Grundfläche ein Rechteck ergibt. Der Beklagte vertreibt in der geschilderten Form hergestellte Gemälde ebenso wie der Kläger unter anderem an Kaufhäuser.
Der Kläger sieht in der vom Beklagten verwandten Gemäldewand eine nahezu vollständige Nachahmung seines Modells. Er hat vorgetragen: Der Beklagte ahme nicht nur die geschützte Gemäldewand nach, um ihn, den Kläger, zu behindern, sondern verwende für die Bilder auch Motive (Stadtansichten und Dekor-Motive), die für ihn, den Kläger, urheberrechtlich geschützt seien. Der Beklagte habe vor Dritten erklärt, er imitiere die Blöcke und Bilder auch deshalb, weil er ihn, den Kläger, wirtschaftlich vernichten wolle. Die Blöcke des Beklagten stimmten mit seinen so überein, daß sie auf seine Trägerplatten paßten; die von beiden Parteien belieferten Kaufhäuser, die teilweise Blöcke und Trägerplatten erst zusammensetzten, hätten schon mehrfach Blöcke des Beklagten mit seinen, des Klägers, Trägerplatten verbunden. Es liege damit nicht nur eine Geschmacksmusterverletzung, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß durch unmittelbare Leistungsübernahme und Behinderungswettbewerb vor.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen,
Bildblöcke, deren dem Betrachter zugekehrte Vorderfläche konkav gewölbt ist und deren seitliche Kanten hinterschnitten sind (d.h. sich nach hinten verjüngen) herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten oder zu vertreiben.
Der Beklagte hat geltend gemacht: Gegen die Neuheit und Eigentümlichkeit des niedergelegten Musters spreche, daß die konkave Krümmung des Malgrundes zum freien Formenschatz ebenso wie eine rechteckige, runde oder ovale Körper- oder Flächenform gehöre. Dies könne dahingestellt bleiben, denn der Kläger habe den niedergelegten Panoramablock bereits vor der Anmeldung feilgehalten und vertrieben, so daß ein Geschmacksmusterrecht nicht entstanden sei.
Schließlich liege eine verbotene Nachbildung nicht vor. Die Übereinstimmung mit dem Klagemuster bestehe in der konkaven Krümmung des Malgrundes, der zum freien Formenschatz gehöre. Trotz dieser Übereinstimmung weiche die plastische Wirkung der zu vergleichenden Blöcke voneinander ab. Das Verlangen des Klägers sei überdies mißbräuchlich und verwirkt. Der Kläger habe sich niemals gegen die ihm bekannten Hersteller und Vertreiber von ähnlichen Blöcken gewandt, um sie zur Unterlassung aufzufordern. Zumindest habe er, der Beklagte, nach dem Verhalten des Klägers davon ausgehen können, daß er gegen die Verwendung des beanstandeten Blocks nichts einzuwenden habe. Ein Wettbewerbsverstoß scheide ebenfalls aus, denn die Verwendung ähnlicher Motive stelle für sich allein noch keine Unlauterkeit dar.
Der Kläger ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das vom Kläger niedergelegte Modell Gegenstand des Schutzes nach dem Geschmacksmustergesetz sein könne.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Voraussetzung hierfür ist, daß das Muster bestimmt und geeignet ist, auf den Formensinn des Betrachters zu wirken (BGH GRUR 1960, 395, 396 zu 1 - Dekorationsgitter), Zwar ist das Muster des Klägers nicht dazu bestimmt, für sich allein auf den Geschmackssinn zu wirken. Denn es handelt sich um einen unbemalten Rohling, der erst bemalt werden soll. Jedoch können auch Zwischenfabrikate geschmacksmusterrechtlichen Schutz genießen, wenn sie - wie das hier der Fall ist - wirtschaftlich eine verkehrsfähige selbständige Sache darstellen und dem Fertigerzeugnis eine ästhetische Wirkung verleihen. Denn bei Beurteilung der Frage, ob das Muster bestimmt und geeignet ist, den durch das Auge vermittelten Formensinn anzuregen, ist dieser Verwendungszweck des Musters zu berücksichtigen (RGZ 61, 178, 181; OLG Hamm MuW 1929, 42 - Rahmen für Mützenabzeichen; OLG Frankfurt GRUR 1957, 619, 621 - Schuhschnalle; vgl. ferner betr. Gebrauchsmuster RGZ 107, 100, 102 - ovaler Bilderrahmen), Die Eigenschaft, auf den Formensinn des Betrachters zu wirken, könnte dem Muster daher nicht abgesprochen werden, wenn es in seiner Formgestaltung diejenigen Elemente aufwiese, die sich bei seiner bestimmungsmäßigen Verwendung - der Bemalung - in ästhetischer Hinsicht ausprägten. Diese Voraussetzung ist bei dem Muster des Klägers gegeben, wie schon das Landgericht im Urteil vom 3. November 1969 in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten 5 U 218/70 zutreffend ausgeführt hat. Denn durch die Formgestaltung des Musters, nämlich dessen einwärts gebogene Malfläche in Verbindung mit deren ebenfalls eingebogenen Längsseiten wird ein eigenartiger, fast räumlicher Eindruck des Gemäldes hervorgerufen, der durch die Hinterschneidung der Kanten des Blocks noch optisch hervorgehoben wird.
II.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob das Muster des Klägers neu und eigentümlich ist und ob eine neuheitsschädliche Vorverbreitung im Sinne des § 7 Abs. 1 GeschmMG stattgefunden hat. Diese Fragen bedürfen nach seiner Auffassung keiner Entscheidung, weil jedenfalls keine unzulässige Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG vorliege.
1.
Das Berufungsgericht führt aus, eine Nachbildung liege vor bei einem mit dem Muster übereinstimmenden ästhetischen Gesamteindruck, wobei von den Übereinstimmungen und deren Bedeutung für den Gesamteindruck auszugehen sei.
Das Klagemuster vermittle bei oberflächlicher Betrachtung einen ähnlichen ästhetischen Gesamteindruck wie der angegriffene Bildblock des Beklagten. So bestünden Übereinstimmungen durch die in gleicher Weise gegebene Konkavität der nach innen gebogenen Malfläche und die Hinterschneidung der Seitenwände des Bildblocks. Hinzu komme das etwa gleiche Gesamtformat und die Anbringung des Bildblocks auf einer etwas größeren Trägerplatte. Jedoch seien die Unterschiede so bedeutend, daß nicht mehr von einer identischen oder nahezu identischen Nachbildung gesprochen werden könne. Einmal weiche der Block des Beklagten vom Muster des Klägers dadurch ab, daß er keine einwärts gekrümmten (konkaven) oberen und unteren Längskanten aufweise. Durch die konkave Wölbung dieser Kanten erreiche aber das Muster des Klägers erst seinen vollen panoramaartigen Gesamteffekt, durch den der Betrachter den verstärkten Eindruck erhalte, daß die Bildmitte zurücktrete und die seitlichen Flächen in den Raum hineinragten. Bei dem Bildblock des Beklagten wirke dagegen die Bildfläche bei einer Draufsicht wie eine ebene Fläche, während bei einer seitlichen Ansicht zwar die konkave Wölbung der Bildfläche auffalle, jedoch nicht den gleichen räumlichen Eindruck hervorrufe. Ferner seien die obere und untere Längskante beim Bildblock des Beklagten nicht hinterschnitten. Das verstärke bei diesem den Eindruck einer ebenen Fläche, während bei dem Muster des Klägers durch die Hinterschneidung auch dieser Kanten der Eindruck eines freien Schwebens vor dem Hintergrund hervorgerufen werde. Alles in allem sei der ästhetische Gesamteindruck des Bildblocks des Beklagten wesentlich plumper.
Zutreffend habe das Landgericht auch darauf hingewiesen, daß sich der Schutzbereich des Musters nur auf identische oder nahezu identische Nachbildungen erstrecke, weil es nur von geringer Eigenart sei. Denn der ästhetische Gesamteindruck des Musters werde durch eine Verbindung einfacher geometrischer Formen, insbesondere der Grundform der konkaven Wölbung herbeigeführt, die an sich zum freien Formenschatz gehörten. Solche Elemente blieben aber grundsätzlich bei der Beurteilung des ästhetischen Gesamteindrucks außer Betracht, da sie außerhalb der allein geschützten konkreten eigentümlichen Gestaltung lägen.
Der Auffassung des Klägers, Gegenstand seines Geschmacksmusters sei nicht der bloße Bildblock, sondern dieser in Verbindung mit der Trägerplatte, könne nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß Gegenstand der Anmeldung eine "Gemäldewand mit konkaver Wölbung der Bildfläche" sei, habe der Kläger in der der Anmeldung beigefügten Beschreibung ausgeführt, die Gemäldewand könne sowohl unmittelbar an der Wand als auch an einer besonderen Untergrundwand befestigt werden, auch könnten für ein und dieselbe Gemäldewand verschiedene austauschbare Untergrundwände verwendet werden. Bei dieser Sachlage sei von einem Verzicht des Klägers auf den Schutz der Verbindung von Gemäldewand und Untergrundwand auszugehen. Aber selbst dann, wenn man die Trägerplatte jeweils in den Vergleich miteinbeziehe, ändere dies nichts an dem grundsätzlich andersartigen ästhetischen Gesamteindruck.
2.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Eine Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG liegt vor, wenn die für den ästhetischen Gesamteindruck des niedergelegten Musters wesentlichen, d.h. die seine Neuheit und Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungsmerkmale ganz oder teilweise übernommen sind, wobei von den Übereinstimmungen und nicht von den Abweichungen auszugehen ist (BGH GRUR 1967, 375, 377 zu III - Kronleuchter).
Hiernach hätte zunächst ermittelt werden müssen, durch welche Gestaltungsmerkmale der ästhetische Gesamteindruck des Musters des Klägers wesentlich bestimmt wird. Sodann wäre zu prüfen gewesen, ob das Muster neu und eigentümlich ist, und im Falle der Bejahung, ob der Tatbestand der Nachbildung gegeben ist. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es, ohne Feststellungen über die Neuheit und Eigentümlichkeit getroffen zu haben, diese zwar unterstellt hat, bei Beurteilung der Frage der Nachbildung aber von einem engen Schutzbereich ausgegangen ist. Mit der ganz allgemein gehaltenen Wendung, der ästhetische Gesamteindruck des Musters werde durch eine Verbindung einfacher geometrischer Formen, insbesondere der Grundform der konkaven Wölbung herbeigeführt, diese Formen gehörten aber an sich zum freien Formenschatz, kann nicht begründet werden, daß dem Muster nur geringe Eigenart und daher ein enger Schutzbereich zukomme. Sollte das Berufungsgericht sich hiermit auf die Ausführungen in der Klägerwiderung (S. 6) bezogen haben, denen zufolge konkave Flächen oder Körper seit Jahrhunderten mit Bildern bemalt würden, wie die Wand-, Decken-, Glas- und Holzmalerei in Kirchen und Schlössern und die Porzellanmalerei bei Wandtellern zeige, so hätte es die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuheit und Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters verkannt. Entscheidend ist, ob und welche Gestaltungen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet im Zeitpunkt der Schaffung des Musters vorhanden gewesen sind. Der Kläger hat in dieser Hinsicht geltend gemacht, er habe als erster als Vorlage für gewerbliche Erzeugnisse das niedergelegte Modell geschaffen, durch das an der ebenen Wand aufgehängte Gemälde eine besondere optische Wirkung erhielten.
Für das Revisionsverfahren kann daher nicht von einer nur geringen Eigenart des Klagemusters und damit auch nicht von einem engen Schutzbereich ausgegangen werden.
Die besondere ästhetische Wirkung der auf einer Gemäldewand nach dem Muster des Klägers gemalten Gemälde, nämlich die Wirkung einer verschiedenen Raumtiefe in der Mitte und an den Seiten der Gemäldewand wird durch deren konkave Wölbung herbeigeführt. Sie wird sowohl durch die konkave Krümmung der Ober- und Unterkante der Gemäldewand als auch durch die rückwärtige Hinterschneidung aller vier Seitenkanten noch gesteigert. Das Gestaltungsmerkmal, durch das die Wirkung der unterschiedlichen Raumtiefe überhaupt erst erreicht wird, nämlich die konkave Wölbung der Bildfläche, verwendet auch der Beklagte bei seiner Gestaltung. Diese weist ferner die Hinterschneidung der seitlichen Kanten des Bildblocks auf. Zwar fehlt bei der Gestaltung des Beklagten die konkave Krümmung der Ober- und Unterkante und deren Hinterschneidung. Gleichwohl vermittelt - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - der Bildblock des Beklagten bei seiner bestimmungsmäßigen Verwendung als Malfläche bei oberflächlicher Betrachtung einen ähnlichen ästhetischen Gesamteindruck wie das Muster des Klägers. Da es auf Abweichungen, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, regelmäßig nicht ankommt (vgl. § 5 Nr. 2 letzter Halbs. GeschmMG; BGH GRUR 1965, 198, 201 zu III 1 - Küchenmaschine), würde hierdurch der Tatbestand der Nachbildung nicht ausgeschlossen.
III.
Bei dieser Sachlage kann die Abweisung des Unterlassungsantrags mit der Begründung, der Tatbestand der Nachbildung i. S. des § 5 GeschmMG sei nicht gegeben, nicht aufrecht erhalten werden.
Da das Revisionsgericht auch nicht in der Lage ist, dem Unterlassungsantrag gemäß § 1 UWG stattzugeben, ist nunmehr zu prüfen, ob das Geschmacksmuster des Klägers neu und eigentümlich ist. Einer solchen Prüfung würde es jedoch dann nicht bedürfen, wenn die Behauptung des Beklagten zuträfe, daß durch den Kläger eine neuheitsschädliche Vorverbreitung i. S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG stattgefunden habe.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug hat der Kläger ferner Gelegenheit, seinen Standpunkt weiterzuverfolgen, der erhobene Unterlassungsanspruch sei gemäß § 1 UWG begründet, insbesondere weil eine wettbewerbswidrige Ausbeutung fremden Rufs vorliege,
Alff
Sprenkmann
v. Gamm
Schwerdtfeger