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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1996, Az.: VIII ZR 315/94

Bezahlung von bereits gelieferten Waren; Verjährung von Ansprüchen mangels ordnungsgemäßer Erfüllung prozessualer Erfordernisse; Wirksamkeit einer Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 315/94
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1996, 14124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.09.1994
LG München I - 31.01.1991

Fundstellen

  • NJW-RR 1996, 885-886 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1997, 24 (red. Leitsatz)
  • WM 1996, 1684-1686 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Klagerücknahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist dafür aber, daß sich aus dem Verhalten der Partei der Wille zur Rücknahme der Klage eindeutig und zweifelhaft ergibt.

  2. 2.

    Wird im Mahnbescheid ein nicht näher aufgegliederter Geldbetrag geltend gemacht, wird hierdurch die Verjährung unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauert fort, wenn im Laufe des Rechtsstreits dargelegt wird, aus welchen Forderungen und Teilbeträgen sich die gesamte Klagesumme zusammensetzt.

In dem Rechtsstreit
...
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1996
durch
die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch,
Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1994 teilweise geändert.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Januar 1991 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma Ferdinand R. aus M./Tirol die Bezahlung von Waren, die diese Firma dem Beklagten in den Jahren 1988 und 1989 geliefert hat. Mit Mahnbescheid vom 2. Februar 1990, dem Beklagten am 7. Februar 1990 zugestellt, hat die Klägerin einen nicht näher aufgeschlüsselten Teilbetrag von 140.000,00 DM geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid hat die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung vom 12. März 1990 79 nach Rechnungsnummer, Datum und Betrag beschriebene Forderungen benannt und geltend gemacht, hieraus schulde der Beklagte der Klägerin 867.192,97 DM, woraus ein Teilbetrag von 140.000,00 DM eingeklagt werde; Zahlungen hierauf seien nicht erfolgt. Der Beklagte hat mit Gegenforderungen gegenüber der Firma R. in Höhe von 1.117.226,00 DM bzw. 796.456,93 DM aufgerechnet und hierzu behauptet, die Firma R. sei ihren Lieferverpflichtungen in vielen Fällen nicht rechtzeitig und zum Teil überhaupt nicht nachgekommen, so daß er von seinen Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Die Klägerin hat jede einzelne durch den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nach Grund und Höhe bestritten; Beweis für seine Behauptungen hat der Beklagte nicht angeboten.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach in der Berufungsinstanz erfolgtem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der erhobenen Teilklage hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 1991 erklärt, sie stütze ihren Anspruch "auf die Abtretungserklärung der Firma R. vom 31.01.1989 über öS 248.972,16, die Abtretungserklärung vom 28.02.1989 über öS 790.567,90 und hilfsweise auf weitere Abtretungserklärungen in folgender Reihenfolge ...". Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1991 stellte sie "nachfolgend tabellarisch dar, auf welche Rechnungen sich die einzelnen Abtretungserklärungen beziehen und wie hoch die abzüglich etwaiger A-Konto-Zahlungen noch offenstehenden Beträge aus den Rechnungen sind und wann jeweils Fälligkeit eingetreten war ..." (es folgt die Benennung von 76 Forderungen nach Rechnungsnummer, Datum und Betrag, über einen Gesamtbetrag von 869.179,57 DM). In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 1. Juli 1991 hat sie ausgeführt, die Klage beziehe sich auf sechs nach Rechnungsnummer und Datum bezeichnete Forderungen, wobei die sechste Forderung nur teilweise geltend gemacht werde. Am Ende der Sitzung ist auf beiderseitigen Antrag das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1994, bei Gericht eingegangen am 8. Februar 1994, hat die Klägerin Terminsantrag gestellt. Nach Aufforderung des Berufungsgerichts hat sie mit Schriftsatz vom 14. Juni 1994 "die Rechnungen nachfolgend nochmals aufgeführt, wobei, nach Überschreitung der Klagesumme, der Anspruch auf die nachfolgenden Rechnungen hilfsweise gestützt wird ..." (es folgen 28 nach Rechnungsnummer, Datum und Betrag bezeichnete Forderungen über insgesamt 262.366,62 DM). Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er zur Zahlung von 52.089,81 DM verurteilt worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

4

Über die Revision der Klägerin war antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Prüfung des gesamten noch erheblichen Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f) [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60].

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

6

Die Klägerin könne aus abgetretenem Recht von dem Beklagten die Bezahlung von 52.089,81 DM verlangen. Die in dem Termin vom 1. Juli 1991 benannten sechs Rechnungen, von deren letzterer nur ein Teilbetrag geltend gemacht werde, ergäben einen Gesamtforderungsbetrag in dieser Höhe. Der Beklagte habe weder die Erfüllung dieser Forderungen behauptet noch seien diese verjährt. Diese zuzusprechende Klageforderung sei auch nicht durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen, weil der Beklagte trotz substantiierten Bestreitens durch die Klägerin für seinen Sachvortrag beweisfällig geblieben sei.

7

Die weitergehenden Klageforderungen seien jedoch verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist für die aus dem Jahre 1989 stammenden Forderungen sei nicht durch die Zustellung des Mahnbescheids, sondern vielmehr erst mit Zugang der klägerischen Schriftsätze vom 13. und 27. Juni 1991 an den Beklagten unterbrochen worden, weil mit ihnen die klägerische Forderung erstmals in prozessual zulässiger Weise hinreichend substantiiert worden sei. Voraussetzung der Unterbrechungswirkung sei nach allgemeiner Meinung die Wirksamkeit der Klageerhebung oder der ihr gleichgestellten Geltendmachung im Mahnverfahren. Eine erhobene Klage sei wirksam, wenn sie den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entspreche; hierzu gehörten die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag. Diesem Bestimmtheitserfordernis habe die Geltendmachung eines Teilbetrages von 140.000,00 DM aus einem sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtbetrag nicht genügt, weil nicht erkennbar sei, welche Einzelansprüche geltend gemacht würden. Dieser Mangel der Klageerhebung sei zwar durch die nachträgliche Substantiierung in den genannten Schriftsätzen behoben worden, weil dort zur näheren Bezeichnung der Klageforderungen auf Abtretungserklärungen verwiesen, diesen Abtretungen die Einzelrechnungen zugeordnet und im übrigen erklärt worden sei, welche Rechnungsbeträge hilfsweise geltend gemacht werden sollten. Die hiermit bewirkte Unterbrechung der Verjährung sei jedoch wieder entfallen, als in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1991 die Klägerin die Klageforderung nunmehr ausschließlich auf sechs Rechnungen konkretisiert und damit die Geltendmachung weiterer Forderungen fallengelassen habe. Dies könne nur als teilweise Klägerücknahme gewertet werden. Bei Fortsetzung des Verfahrens im Jahre 1994 seien damit alle im Termin vom 1. Juli 1991 nicht mehr geltend gemachten Forderungen verjährt gewesen.

8

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet; der Klägerin steht die gesamte Klageforderung von 140.000,00 DM zu.

9

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde der Lauf der gemäß §§ 196 Abs. 2 i.V.m. 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB vier Jahre betragenden Verjährungsfrist für die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht erst durch Zugang der Schriftsätze vom 13. und 27. Juni 1991 unterbrochen, sondern bereits durch den Mahnbescheidsantrag, jedenfalls aber durch dessen Begründung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 1990. Dieser Schriftsatz enthält eine bezifferte Klageforderung (140.000,00 DM) und benennt im einzelnen 79 nach Datum und Betrag genau bezeichnete Forderungen, deren Abtretung an sie die Klägerin behauptet und die sie gegenüber dem Beklagten klageweise geltend macht. Hieraus folgt, daß die sämtlichen genannten Forderungen in einem Gesamtbetrag von über 800.000,00 DM bedingt rechtshängig wurden und zunächst die Verjährung aller dieser Forderungen gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen war (st. Rspr., BGHZ 11, 192, 195 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]; BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 = NJW 1959, 1819 f;vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 = NJW 1984, 2346 unter II 1 und 2 a;vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86 = WM 1988, 278 unter 2 b undvom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 = WM 1988, 382 unter 4 b). Die vom Berufungsgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage steht der Verjährungsunterbrechung nicht entgegen (BGHZ 104, 268, 273) [BGH 05.05.1988 - VII ZR 119/87]. Voraussetzung für die fortdauernde Unterbrechung der Verjährung ist, daß im Laufe des Rechtsstreits aufgegliedert wird, aus welchen Forderungen oder Teilbeträgen von Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt. Diese Voraussetzung hat die Klägerin in Höhe der ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Summe in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1991 - bezogen auf die gesamte Klagesumme also nur teilweise - durch Bezeichnung von sechs ihre Klageforderung stützende Rechnungen erfüllt. Wegen eines hierin enthaltenen Rechen- und Umrechnungsfehlers hat sie in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1994 im Wege einer nochmaligen Klarstellung hilfsweise - und somit zulässigerweise(Senatsurteil vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 = NJW 1968, 692 unter II 2) - alle in dem genannten Schriftsatz bezeichneten Forderungen in Höhe von 262.366,62 DM endgültig rechtshängig gemacht und die erforderliche Klarstellung auch bezüglich der restlichen Klagesumme herbeigeführt.

10

2.

Diese Klarstellung war ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb verwehrt, weil hinsichtlich der restlichen, in der Erklärung des Klägervertreters in der Sitzung vom 1. Juli 1991 nicht genannten Forderungen die Klage zurückgenommen worden wäre. Zwar kann eine Klägerücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden(Senatsurteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 = WM 1989, 1354 unter II 2 vor a). Erforderlich ist dafür aber, daß das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt, was das Revisionsgericht ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden hat (Senat a.a.O. unter a). Die Eindeutigkeit des Rücknahmewillens ist hier zu verneinen. Der Klägervertreter hat vielmehr am Ende der fraglichen Sitzung durch Bezugnahme auf seinen schriftsätzlichen Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, zu erkennen gegeben, daß er an dem Klagebegehren in Höhe von 140.000,00 DM unverändert festhielt. Die Revision (RB 8-10) weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, daß es für eine Klägerücknahme an der nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen Einwilligung des Beklagten fehlt. Auch das Berufungsgericht selbst ist letztlich nicht von einer Klägerücknahme ausgegangen, weil es zu den angeblich der Rücknahme unterliegenden Forderungen in der Sache Stellung genommen, sie als verjährt befunden und deshalb "im übrigen" die Klage abgewiesen hat. Somit ist auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 1. Alternative BGB die Unterbrechung der Verjährung der Forderungen, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, als nicht erfolgt anzusehen.

11

3.

Durch das Ruhen des Verfahrens, das auf beiderseitigen Antrag am 1. Juli 1991 angeordnet wurde, ändert sich am Ergebnis nichts. Zwar wurde hierdurch die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB beendet. Es kann offenbleiben, ob und wie lange hiernach eine Hemmung der Verjährung (§§ 251 Abs. 1 ZPO, 203 Abs. 1 BGB) eingetreten ist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Januar 1968 a.a.O. unter II 4 b), weil jedenfalls durch den mit Schriftsatz vom 4. Februar 1994 gestellten neuen Terminsantrag die Klägerin im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB den Prozeß weiter betrieben, die Verjährung erneut unterbrochen und damit die zu diesem Zeitpunkt für die Forderungen sowohl des Jahres 1989 als auch des Jahres 1988 noch laufende Vier-Jahres-Frist des § 196 Abs. 2 BGB gewahrt hat.

12

III.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da Gegenrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte hinsichtlich der von ihm behaupteten und zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen beweisfällig geblieben sei, nicht erhoben sind und Rechtsfehler insoweit nicht ersichtlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst erkennen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

Dr. Zülch,
Dr. Paulusch,
Dr. Hübsch,
Dr. Beyer,
Ball