Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1989, Az.: VIII ZR 129/88
Anforderungen an eine im zweiten Rechtszug durch schlüssiges Verhalten erklärte Klagerücknahme; Klagerücknahme durch Beschränkung des Rechtsmittelantrages auf einen Teil der ursprünglichen Klageforderung; Kriterien für die Beurteilung der Eindeutigkeit der Klagerücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1989
- Aktenzeichen
- VIII ZR 129/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 15196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.03.1988
- LG Münster - 27.05.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 1990, 13 (Kurzinformation)
- MDR 1989, 987 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 1276-1277 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Arnulf V., Am B. F., M.,
Prozessgegner
1. Gertraud K., G.straße ..., M.,
2. Karl-Heinz V., H.straße ..., M.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine im zweiten Rechtszug durch schlüssiges Verhalten erklärte Klagerücknahme.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Treier, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1988 abgeändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Mai 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Landgericht getroffene Feststellung erst den Zeitraum ab 1. März 1988 erfaßt. Im übrigen ist die Klage erledigt. Die Widerklage wird abgewiesen.
- 2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter verpachtete dem Kläger durch gerichtlichen Vergleich vom 12. Januar 1957 Gewerbe- und Wohnräume ihres Anwesens H.straße ... in M. zum Betrieb einer Wäscherei. Als Pachtzins wurde ein Betrag von 225 DM monatlich vereinbart. Das Pachtverhältnis begann am 15. Januar 1957 und war auf Lebenszeit des Pächters abgeschlossen. Zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge schenkte die Mutter der Parteien den Beklagten nach Abschluß des Pachtvertrages das Pachtgrundstück. Durch Schreiben vom 22. Mai 1984 kündigten die Beklagten den Pachtvertrag "mit sofortiger Wirkung", gestatteten jedoch dem Kläger die weitere Nutzung des Pachtgegenstandes bis zum 31. Dezember 1984. Die Kündigung stützten sie auf eine unerlaubte Untervermietung durch den Kläger.
Im Jahre 1985 erhoben die Beklagten gegen den Kläger Klage vor dem Landgericht Münster, mit der sie eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 30. Mai 1985 von 1.759,30 DM monatlich, vermindert um den für diese Periode gezahlten Pachtzins von 2.700 DM, insgesamt somit 18.411,60 DM verlangten. Weiterhin beantragten sie, den Kläger zu verurteilen, ab 1. Juni 1985 für die Nutzung des Hinterhauses eine monatliche Entschädigung von 1.759,30 DM zu zahlen. Sie begründeten die Klage damit, daß dies die angemessene Nutzungsentschädigung sei. Hilfsweise beriefen sie sich darauf, daß wegen der seit 1957 eingetretenen Erhöhung der Lebenshaltungskosten eine Anpassung des Pachtzinses erforderlich sei.
Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein und beantragten, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und den Kläger zur Zahlung von 7.818,58 DM zu verurteilen. Damit verlangten sie eine Erhöhung des monatlichen Pachtzinses von 225 DM auf 580,39 DM für den Zeitraum vom 1. Juni 1984 bis zum 31. März 1986 (d.h. 22 × 355,39 DM). Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte auf das Rechtsmittel hin den Kläger zur Zahlung der geforderten Pachtzinserhöhung für die Zeit vom 30. August 1985 bis zum 31. März 1986 und wies im übrigen die Klage ab und die Berufung zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er nicht verpflichtet sei, an die Beklagten ab 1. April 1986 mehr als 225 DM monatlichen Pachtzins zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten Widerklage erhoben und die Zahlung einer Pachtzinserhöhung von 355,39 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1986 bis 29. Februar 1988, insgesamt 23 × 355,39 DM = 8.173,97 DM, verlangt. Den weitergehenden Widerklageantrag auf Zahlung von monatlich 355,39 DM für die Folgezeit haben sie in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag bezüglich des Zeitraumes 1. April 1986 bis 29. Februar 1988 für erledigt erklärt; die Beklagten haben der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger antragsgemäß zur Zahlung von 8.173,97 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
1.
Über den Anspruch auf Erhöhung des Pachtzinses ab April 1986 sei im Vorprozeß keine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Die Beklagten hätten nämlich die Klage hinsichtlich der ab April 1986 fällig werdenden Ansprüche wirksam zurückgenommen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts insoweit nicht rechtskräftig werden lassen. Eine Klagerücknahme könne auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Das Verhalten der Beklagten im Vorprozeß müsse als Klagerücknahmeerklärung gewertet werden. Nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung könne kein Zweifel daran bestehen, daß sie das Landgerichtsurteil grundsätzlich, also nicht nur für den Zeitraum bis März 1986, als unrichtig beanstandet hätten. Dieses Datum habe weder in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils noch in der Berufungsbegründung eine Rolle gespielt. Daher habe für die Beklagten keinerlei Anlaß bestanden, jenes Urteil auch nur stillschweigend zu billigen. Das Motiv für ihre damalige Anspruchsbeschränkung sei offensichtlich gewesen, das Kostenrisiko zu verkleinern. Die Annahme einer Klagerücknahme werde zusätzlich dadurch unterstützt, daß die Beklagten in der Berufungsbegründung die Formulierung gebraucht hätten, die Berufung werde nur teilweise "durchgeführt" (statt: das Urteil werde nur teilweise angefochten). Auch der Kläger habe in der Berufungsbegründung eine teilweise Klagerücknahme gesehen. Das ergebe sich aus seinen Ausführungen in der Berufungserwiderung. Zudem folge daraus, daß die Beklagten der in der Berufungserwiderung vom Kläger aufgestellten Forderung auf Klarstellung, daß die Pachtzinserhöhung nur bis 31. März 1986 begehrt werde, nicht nachgekommen seien, daß sie diesen Anspruch nicht preisgeben, sondern nur im laufenden Verfahren nicht mehr geltend machen wollten.
Auch die gemäß § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche und ebenfalls stillschweigend mögliche Einwilligung des Klägers und damaligen Beklagten in die Klagerücknahme liege vor. Ursprünglich sei der Kläger der Antragseinschränkung in der im Ansatz richtigen Annahme entgegengetreten, daß ihretwegen jenes Verfahren zu einem "Pilotprozeß" für weitere Verfahren reduziert zu werden drohe. Im Falle einer Klagerücknahme habe die Gefahr weiterer Prozesse um die Höhe des Pachtzinses in der Tat bestanden. Habe der Kläger ihr entgehen wollen, so hätte er die Beklagten durch Verweigerung der Einwilligung zur Berufungserweiterung zwingen oder die damals angedrohte negative Feststellungsklage erheben müssen. Da er dann in der mündlichen Verhandlung nichts von alledem getan und sich - ohne auf seinen früheren Protest zurückzukommen - vorbehaltlos auf den eingeschränkten Antrag eingelassen habe, habe dies als Einwilligung zur Rücknahme aufgefaßt werden müssen.
2.
Die Beklagten hätten einen Anspruch auf Anpassung des Pachtzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auch für langfristige Miet- und Pachtverträge müßten die Grundsätze gelten, welche der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für eine Anpassung des Erbbauzinses bei Fehlen einer Wertsicherungsklausel aufgestellt habe. Eine Erhöhung des Pachtzinses sei daher gerechtfertigt, wenn der Geldwertschwund mehr als 3/5 betrage, was einer prozentualen Steigerung der Lebenshaltungskosten um mehr als 150 % entspreche. Hier sei zwischen 1957 und 1984 eine Steigerung der Lebenshaltungskosten um 157,95 % eingetreten. Der Erhöhungsbetrag von 355,39 DM entspreche der Preissteigerungsrate von 157,9 % im Verhältnis zu dem vereinbarten Pachtzins von 225 DM.
Die Klage sei daher abzuweisen, auch soweit sie der Kläger für erledigt erklärt habe, da sie von Anfang an unbegründet gewesen sei. Die Widerklage sei als sachdienlich zuzulassen und aus den angeführten Erwägungen begründet.
II.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das einen Anspruch auf Erhöhung des Pachtzinses verneinende Urteil des Landgerichts im Vorprozeß hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Pachtzinserhöhung für die Zeit ab 1. April 1986 in Rechtskraft erwachsen, weil die Beklagten ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung auf die Pachtzinserhöhung für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis zum 31. März 1986 beschränkt, die Klage hinsichtlich der Pachtzinserhöhung für die Folgezeit aber nicht zurückgenommen, sondern das ihre Klage abweisende landgerichtliche Urteil insoweit hingenommen haben.
1.
Die Beschränkung der Berufung auf die Pachtzinserhöhung bis 31. März 1986 haben die Beklagten in der Berufungsbegründung erklärt, weil sie dort nur noch die (bezifferte) Erhöhung für den Zeitraum vom 1. Juni 1984 bis zum 31. März 1986 geltend gemacht haben. Den Willen zur Rücknahme der Klage hinsichtlich der Pachtzinserhöhung ab 1. April 1986 haben die Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts in der Berufungsbegründung nicht zum Ausdruck gebracht.
2.
Die ausdrückliche Erklärung, die Klage (zum Teil) zurückzunehmen, enthält die Berufungsbegründung nicht. Zwar kann eine Klage auch durch schlüssiges Verhalten zurückgenommen werden (BGH Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = VersR 1965, 1153, 1154 unter II 2). Für die Annahme einer nicht ausdrücklich erklärten Klagerücknahme muß aber gefordert werden, daß das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (Wieczorek, ZPO, 2. Auflage § 271 Anm. B c 1; Rosenberg/Schwab, ZPO, 14. Aufl. § 131 II 1 b). Eine eindeutige Erklärung, aus welcher der Wille zur teilweisen Klagerücknahme gefolgert werden könnte, enthält die Berufungsbegründung im Vorprozeß aber nicht.
a)
Die Frage, wie die Berufungsbegründung zu verstehen ist, hat der erkennende Senat ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 = NJW 1987, 3264, 3265 unter II 1). Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht besteht eine Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht etwa deshalb, weil es um eine Prozeßhandlung aus einem anderen Rechtsstreit geht (BGH Urteil vom 23. September 1959 - V ZR 37/58 = NJW 1959, 2119).
b)
Allein in der Beschränkung des Rechtsmittelantrages auf einen Teil der ursprünglichen Klageforderung liegt eine teilweise Rücknahme der Klage nicht (Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl. § 519 Anm. D I b). Durch die Beschränkung der Berufung wird grundsätzlich nur die Grenze festgelegt, innerhalb welcher der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist (§ 525 ZPO). Der in der Literatur vertretenen Auffassung, die mit der Berufungsbegründung vorgenommene Beschränkung des Klageantrages enthalte im Zweifel eine teilweise Klagerücknahme (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. § 519 Rn. 20; Alternativkommentar/Ankermann, ZPO, § 519 Rn. 15; Batsch NJW 1974, 299, 301), teilt der erkennende Senat nicht. Der Gesichtspunkt der Rechtsklarheit, der bei der Beurteilung von prozessualen Erklärungen unabdinglich ist, erfordert für die Annahme einer mit der Beschränkung der Berufung des Klägers zugleich erklärten teilweisen Klagerücknahme vielmehr, daß die Berufungsbeschränkung den Willen zur teilweisen Klagerücknahme eindeutig ergibt.
c)
Im vorliegenden Fall fehlt der Berufungsbeschränkung der eindeutige Erklärungsinhalt, daß zugleich mit der Beschränkung des Rechtsmittels die Klage zurückgenommen wird.
Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Beklagten hätten in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebracht, sie hielten das landgerichtliche Urteil nicht nur hinsichtlich des vom Berufungsantrag erfaßten, sondern auch bezüglich des folgenden Zeitraums, also auch hinsichtlich der Entscheidung zur Pachtzinserhöhung ab 1. April 1986, für falsch. Den Argumenten des Landgerichts, das den Anspruch auf Pachtzinserhöhung insgesamt aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen hatte, sind sie nämlich entgegengetreten. Sie haben deshalb geltend gemacht, der Kläger schulde "für jeden Monat ab 1. Juni 1984" weitere 355,39 DM. Hieraus kann aber deswegen nicht auf den Willen zur Erklärung der Rücknahme der Klage hinsichtlich der Pachtzinserhöhung ab 1. April 1986 geschlossen werden, weil die Beklagten die Entscheidung des Landgerichts auch zur Begründung des bezifferten Berufungsantrages insgesamt als falsch bezeichnen mußten. Ebenso kann das Motiv, durch die Beschränkung der Berufung Kosten für den Fall des Unterliegens im Berufungsrechtszug zu sparen, für die Beklagten auch dann maßgebend gewesen sein, wenn sie die Klage nicht teilweise zurücknehmen wollten. Da für die Frage der Eindeutigkeit der Klagerücknahme der objektive Erklärungsinhalt maßgebend ist, kommt es nicht darauf an, wie das Oberlandesgericht und der Kläger die Berufungsbegründung tatsächlich verstanden haben. Es ist deshalb ohne Bedeutung, daß die Entscheidung im Vorprozeß über die Berufung keine Ausführungen über eine teilweise Rücknahme der Klage enthält, auch nicht einen Hinweis bei der Kostenentscheidung auf § 269 ZPO, was die Annahme nahelegt, daß das Oberlandesgericht in der Berufungsbegründung eine teilweise Klagerücknahme nicht gesehen hat. Ebensowenig ist es aber von Belang, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Ausführungen in der Berufungserwiderung dafür sprechen, daß der Kläger die Berufungsbegründung als teilweise Klagerücknahme beurteilt hat.
3.
Da die Ansprüche der Beklagten auf Pachtzinserhöhung ab 1. April 1986 rechtskräftig abgewiesen sind, ist die negative Feststellungsklage begründet und die Widerklage unzulässig. Durch den die Pachtzinserhöhung vom 1. April 1986 bis 29. Februar 1988 erfassenden Teil der Widerklage ist der entsprechende Teil der Klage erledigt worden, weshalb die Teilerledigungserklärung des Klägers gerechtfertigt war.
Demnach war die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die vom Landgericht getroffene Feststellung erst den Zeitraum ab 1. März 1988 erfaßt. Da die Klage im übrigen erledigt ist, war dies auf die entsprechende Erklärung des Klägers festzustellen. Die Widerklage war als unzulässig abzuweisen.
Treier
Dr. Paulusch
Groß
Dr. Hübsch