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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1996, Az.: 1 StR 721/95

Revision; Wirksame Beschränkung; Fehlerhafte Subsumtion; Rücktritt vom Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1996
Aktenzeichen
1 StR 721/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1997, 177-178 (Kurzinformation)
  • JR 1997, 162
  • MDR 1996, 551-552 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • NStZ 1996, 352
  • NStZ 1997, 74

Amtlicher Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Revision bei fehlerhafter Subsumtion und bei Rücktritt vom Versuch.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und zugleich mehrere Maßnahmen der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe; Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) angeordnet.

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Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision beantragt der Angeklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils "hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (Fall 1) im Rechtsfolgenausspruch" und "hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes (Fall 2) im Straf- sowie im Rechtsfolgenausspruch".

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II. Der Generalbundesanwalt und ihm folgend der Revisionsführer sind der Auffassung, im Fall 1 habe die Strafkammer zu Unrecht den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer bejaht; dies führe zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung.

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Dies trifft nicht zu. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch auch wegen eines Verbrechens gemäß § 316a StGB. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führen.

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1. Der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung) liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

6

Der Geschädigte S. hatte seinen Pkw auf einem Parkplatz in P. abgestellt. Als er ausstieg, war der Angeklagte 30 bis 40 m von diesem Pkw entfernt. Er ging auf S. zu und zwang ihn mit vorgehaltener Waffe, wieder einzusteigen und "an einen abgelegenen Ort außerhalb P.'s zu fahren, um sich dort ungestört und gewaltsam in den Besitz des Autos bringen zu können." Der Angeklagte zwang S., zu einer mehrere Kilometer entfernten einsamen Kiesgrube zu fahren, wo er ihn unter Vorhalt einer (von S. für echt gehaltenen) Waffe zur Herausgabe seiner Barschaft zwang. Anschließend zwang er S., zu einem in der Nähe der Kiesgrube stehenden Baum zu gehen, an den er ihn fesselte. Dann fuhr der Angeklagte mit dem Pkw von S. davon.

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2. Revision und Generalbundesanwalt sind der Auffassung, § 316a StGB liege deshalb nicht vor, weil bei Beginn des Geschehens auf dem Parkplatz in P. eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht vorgelegen habe. Ob dies zutrifft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil jedenfalls auch das weitere Geschehen die Voraussetzungen von § 316a StGB erfüllt. Hierfür genügt es, wenn der Täter das Opfer zur Fahrt an eine einsame Stelle veranlaßt, um es dort alsbald in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu überfallen. Die für den Überfall erforderliche einsame Stelle muß in der Vorstellung des Täters konkretisiert sein (BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85] m.w.Nachw.). All dies ist hier entgegen der Auffassung der Revision mit genügender Klarheit in den Urteilsgründen festgestellt. Diese ergeben, daß der Angeklagte den Geschädigten zwang, zu der Kiesgrube zu fahren; dort hat er ihn vorgefaßter Absicht gemäß beraubt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Täter das Opfer zunächst über Ziel und Zweck der Fahrt täuscht oder ob er - wie hier - schon seine Mitfahrt durch einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Fahrers erzwungen hatte und dessen Bedrohung nach Beginn der Fahrt nur fortzusetzen brauchte (BGH bei Holtz MDR 1977, 638 f.).

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3. Selbst wenn die Strafkammer aber § 316a StGB zu Unrecht bejaht hätte, würde dies hier nicht zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führen.

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Ein Rechtsmittel - für Berufung und Revision gelten insoweit die gleichen Grundsätze (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 344 Rdn. 7 m.w.Nachw.) - kann grundsätzlich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Ruß in KK 3. Aufl. § 318 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 31 Rdn. 16). Dies gilt nicht, wenn auf der Grundlage der Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch gegen den Angeklagten überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte (vgl. BayObLG wistra 1992, 280; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 318 Rdn. 17 jew. m.w.Nachw.). Dies liegt hier jedoch ebensowenig vor wie eine der sonstigen besonderen Fallgestaltungen, die ausnahmsweise zu einer Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führen könnten (vgl. hierzu Ruß aaO. Rdn. 7a; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. Rdn. 17). Auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Revision und des.Generalbundesanwalts läge nur eine fehlerhafte Subsumtion vor; dies stünde der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen (vgl. BGHSt 7, 283, 285; BayObLG VRS 72, 384; OLG Stuttgart Justiz 1972, 187; OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1985, 135 jew. m.w.Nachw.; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. m.w.Nachw.; Ruß aaO.; Hanack in Löwe/Rosenberg aaO. § 344 Rdn. 25; aA für den (hier keinesfalls vorliegenden) Fall des "offensichtlichen" Fehlers im Schuldspruch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg aaO. § 318 Rdn. 41, 43).

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III. Dem Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes (Fall 2 der Urteilsgründe) liegen folgende Feststellungen zugrunde:

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Der Angeklagte wollte auf einem Tankstellengelände den Zeugen H. unter Vorhalt eines mit Platzpatronen geladenen Schreckschußrevolvers zur Herausgabe seines - H.'s - PKWs zwingen. H. ließ sich hiervon jedoch nicht einschüchtern, sondern erklärte, er verständige jetzt die Polizei, und eilte zum Kassenraum der Tankstelle, worauf sich der Angeklagte letztlich entfernte.

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Die Revision ist der Auffassung, hier läge ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor.

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1. Ob dies der Fall ist, hat der Senat unbeschadet der auch in diesem Fall vorgenommenen Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge hin zu prüfen:

14

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch läßt zwar das begangene Unrecht unberührt, führt aber gemäß § 24 StGB dazu, daß der Angeklagte gleichwohl nicht bestraft, sondern freigesprochen wird (vgl. BGHSt 31, 132, 133) [BGH 28.10.1982 - 4 StR 472/82].

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Ergäben die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch des schweren Raubes zurückgetreten wäre, könnten sie nicht Grundlage für Strafzumessungserwägungen sein, so daß eine Beschränkung der Revision unwirksam wäre.

16

Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Täter zum Zeitpunkt des freiwilligen Rücktritts bereits ein anderes Delikt vollendet hat, das sonst in dem Delikt aufgehen würde, von dessen Versuch er freiwillig zurückgetreten ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 1993 - 1 StR 210/93 m.w.Nachw.), bedarf bei der hier gegebenen Fallgestaltung keiner Entscheidung.

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2. Ein freiwilliger Rücktritt liegt, wie das Landgericht zutreffend annimmt, nicht vor.

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Die Revision ist der Auffassung, der Angeklagte hätte sein Ziel noch durch Abgabe eines "Warnschusses" erreichen können oder dadurch, daß er "dem Zeugen (hätte) in die Tankstelle folgen können, um dort weitere Personen zu bedrohen und so den Zeugen H. zur Herausgabe des Schlüssels zu nötigen."

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Daß der Angeklagte all dies nicht getan, sondern sich entfernt hat, führt jedoch nicht dazu, daß aus Rechtsgründen ein freiwilliger Rücktritt anzunehmen wäre. Ein Rücktritt ist nicht freiwillig, wenn sich durch vom Täter nicht vorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung für ihn verbundene Risiko beträchtlich erhöht (BGH NStZ 1993, 76, 77 [BGH 01.09.1992 - 1 StR 484/92] m.w.Nachw.).

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So verhält es sich hier. Die Gefahr, festgehalten zu werden, hätte sich für den Angeklagten erheblich erhöht, wenn er durch einen Schuß mit einer Platzpatrone die Aufmerksamkeit noch auf dem Tankstellengelände befindlicher weiterer Personen geweckt hätte oder wenn er gar dem Zeugen H. in den Kassenraum gefolgt wäre. All dies wäre für ihn mit erheblichen, im einzelnen nicht absehbaren, gegenüber seinem ursprünglichen Tatplan aber erheblich gesteigerten Risiken verbunden gewesen.

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Diese auf der Hand liegenden Gesichtspunkte näher auszuführen, war die Strafkammer aus Rechtsgründen nicht verpflichtet.

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IV. Auch sonst hat die im Umfang der Anfechtung auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

23

V. Dem Angeklagten waren gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

24

Hierzu bemerkt der Senat, der vor der Kostenentscheidung erneut die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß zu prüfen hat (vgl. Schimansky in KK aaO. § 473 Rdn. 9 m.w.Nachw.):

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1. Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten auch ein zu den übrigen Delikten in Tateinheit stehendes Verbrechen des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB zur Last. Auf dieser Grundlage wurde der Geschädigte S. gemäß § 395 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d) StPO als Nebenkläger zugelassen. In der Hauptverhandlung, in der der Nebenkläger zwar anwesend, nicht aber anwaltlich vertreten war, hat die Strafkammer diesen Vorwurf gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

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Dies war gemäß § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO unwirksam. Ob dennoch im Einzelfall eine mit Zustimmung des Nebenklägers erfolgte Beschränkung der Strafverfolgung, die der Nebenklagebefugnis die Grundlage entzieht, möglich ist und zugleich als Widerruf der Anschlußerklärung gemäß § 402 StPO gedeutet werden kann (so Rieß in Löwe/Rosenberg aaO. § 154a Rdn. 26), bedarf hier keiner Entscheidung, da jedenfalls in der bloßen Anwesenheit eines anwaltlich nicht vertretenen Nebenklägers eine derartige Prozeßerklärung nicht gesehen werden kann. Auch die Strafkammer ist hiervon nicht ausgegangen, da sie im angefochtenen Urteil dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt hat.

27

2. Trotz der unwirksamen Beschränkung der Strafverfolgung kam eine Ergänzung des Schuldspruchs durch den Senat schon deshalb nicht in Betracht, weil die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist (vgl. Pikart in KK aaO. § 358 Rdn. 18 m.w.Nachw.).

28

3. Wenn daher auch nur eine Verurteilung wegen nicht nebenklagefähiger Delikte erfolgt ist, hat der Angeklagte doch die dem Nebenkläger entstandenen Auslagen zu tragen, da der Schuldspruch den Nebenkläger i.S.d. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO "betrifft" (vgl. Schimansky aaO. Rdn. 10).

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Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr der Vorgang (i.S.d. § 264 StPO) zugrundeliegt, der zum Anschluß berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt (BGHSt 38, 93 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 381/91]). All dies ist hier der Fall. Der Lebenssachverhalt, der zum Anschluß des Nebenklägers berechtigte, ist Gegenstand des Urteils, §§ 316a, 249, 250, 239 StGB schützen unmittelbar dem Nebenkläger zustehende Rechte.