Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1982, Az.: 4 StR 472/82
Freispruch von einer versuchten schweren Brandstiftung und einer Sachbeschädigung ; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ; Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 19.05.1982
Rechtsgrundlagen
- § 24 StGB
- § 63 StGB
- § 71 StGB
- § 77 StGB
- § 413 StPO
Fundstellen
- BGHSt 31, 132 - 136
- MDR 1983, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1385-1386 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 58-60
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere Brandstiftung
Amtlicher Leitsatz
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur zulässig, wenn eine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Tat allein an der mangelnden Schuldfähigkeit des Täters scheitert, nicht aber, wenn z.B. der erforderliche Strafantrag fehlt oder der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Mai 1982 aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der versuchten schweren Brandstiftung und der Sachbeschädigung freigesprochen, weil er von dem Versuch der Brandstiftung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist und hinsichtlich der Sachbeschädigung ein Strafantrag fehlt. Es hat jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
1.
Der Angeklagte ist eine schwachsinnige, psychopathische Persönlichkeit. Er wurde u.a. 1962 wegen schwerer Brandstiftung zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe, 1966 wegen versuchter Vergiftung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und 1970 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt; die weitere Vollstreckung der Maßregel ist 1979 zur Bewährung ausgesetzt worden. Den Taten lagen jeweils eheliche Schwierigkeiten zugrunde. Im ersten Fall zündete er das Anwesen seiner Schwiegermutter an, in dem er seine Ehefrau, die ihn verlassen hatte, vermutete. In dem nächsten Fall mischte der Angeklagte seiner zweiten Frau, die die Scheidung erwog, eine tödliche Dosis Rattengift in das Essen; nach einigen Stunden bekam er Angst und brachte sie in ein Krankenhaus. Das Gift war wirkungslos geworden, weil er es mitgekocht hatte. Im dritten Fall wollte der Angeklagte - mittlerweile zweimal geschieden - seiner damaligen Ehefrau wegen deren Scheidungsabsichten Angst einjagen und begab sich mit einem ihrer Kinder an einen See, um es dort allein zurückzulassen. Da er fürchtete, das Kind könne weglaufen oder in den See fallen, würgte er es, um es bewußtlos zu machen und zu verstecken. Daran verstarb das Kind. Nach der ihm hier zur Last gelegten Tat lernte der Angeklagte durch eine Zeitungsanzeige eine verheiratete Frau kennen. Als sie es ablehnte, geschlechtliche Beziehungen zu ihm aufzunehmen, versuchte er sie mit der Drohung zu erpressen, dem Ehemann von der Bekanntschaft Mitteilung zu machen.
2.
Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Tat vom 1. Oktober 1980 entsprang einer Auseinandersetzung mit Hedwig D., mit der der Angeklagte damals zusammenlebte. Diese hatte ihm das Ende ihrer Beziehung angekündigt. Daher wollte er ihr Schaden zufügen. Als sie und die im Haus befindlichen Kinder schliefen, zündete er - nach anderweitigen Versuchen - in der Küche einen Korb mit Wäsche und sodann in einer Scheune ihren dort abgestellten Personenkraftwagen an. Frau D. wurde von dem Geruch wach; es gelang, den Brand, der bereits die Tapeten ergriffen hatte, zu löschen. Das Feuer im Personenkraftwagen erlosch von selbst, nachdem der Innenraum ausgebrannt war.
Der Angeklagte hatte das Anwesen verlassen, bekam dann aber Angst um die im Haus befindlichen Menschen. 20 bis 30 Minuten nach der Brandlegung rief er deshalb Frau D., eine ihrer Töchter und seine Schwägerin an und berichtete von der Tat.
II.
Das sachverständig beratene Landgericht nimmt an, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten während des Tatgeschehens erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Es ist der Auffassung, daß sein strafbefreiender Rücktritt und - bezüglich der Sachbeschädigung - das Fehlen eines Strafantrags der Verletzten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht hinderten.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach dem Wortlaut des § 63 StGB allerdings zunächst nur voraus, daß der vermindert schuldfähige oder schuldunfähige Täter eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen hat. Eine solche liegt auch vor, wenn bei einem Antragsdelikt der Strafantrag fehlt; dieser ist lediglich eine Prozeßvoraussetzung (BGHSt 6, 155). In gleicher Weise läßt der Rücktritt vom Versuch das begangene Unrecht unberührt; nach § 24 StGB unterbleibt insoweit lediglich die Bestrafung. § 63 StGB verlangt - im Gegensatz zur früheren Gesetzesfassung (§ 42 b Abs. 2 StGB a.F.) - auch nicht, daß gegen einen vermindert schuldfähigen Täter auf Strafe erkannt wird.
Die sachlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind bei einem im Sinne des § 21 StGB vermindert Schuldfähigen jedoch nicht ohne Blick auf die Rechtslage zu beurteilen, die für Täter gilt, welche die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllen. Wenn Strafe nicht verhängt wird, können die in derselben Vorschrift zusammengefaßten Regeln über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht auseinanderfallen. Denn Anlaß und Zweck der Maßregel stimmen in diesem Fall für die betroffenen Personengruppen überein. Daß für Schuldunfähige eigens die Verfahrensart des Sicherungsverfahrens nach § 413 StPO vorgesehen ist, ergibt insoweit keine Besonderheiten (RGSt 71, 218, 220).
Hiernach ist die Zulässigkeit der Unterbringung auch an § 71 StGB zu messen, der auf verfahrensrechtlichem Gebiet durch § 413 StPO ergänzt wird. § 71 StGB läßt die selbständige Anordnung der Maßregel zu, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. Dies bedeutet, daß andere Gründe der Durchführung des Strafverfahrens nicht im Wege stehen dürfen. Verhindern auch andere Gründe als Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit die Durchführung des Strafverfahrens, so ist nicht nur dieses, sondern auch die selbständige Anordnung der Maßregel im Sicherungsverfahren unstatthaft. Das Fehlen eines erforderlichen Strafantrags und der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch verwehren es der Strafverfolgungsbehörde daher nicht nur, gegen den Täter im Wege des Strafverfahrens einzuschreiten. Sie unterbinden vielmehr eine strafrechtliche Reaktion auf die rechtswidrige Tat überhaupt und schließen damit auch das Sicherungsverfahren aus.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem Erfordernis eines Strafantrags unter der Herrschaft des bis Ende 1974 geltenden Rechts nicht eine derartige Bedeutung beigemessen. Er war der Auffassung, der mit dem Sicherungsverfahren (nach § 429 a StPO a.F.) bezweckte Schutz der öffentlichen Sicherheit könne nicht vom Willen einer Privatperson abhängen. Daher dürfe die Unterbringung auch angeordnet werden, wenn der Berechtigte einen Strafantrag nicht gestellt hat (BGHSt 5, 140; BGH NJW 1958, 1643, insoweit in BGHSt 12, 50 nicht abgedruckt; a.A. RGSt 71, 218, 219; 71, 321, 322; 73, 155, 156).
Dieser Ansicht ist jedoch durch das nunmehr geltende Gesetz der Boden entzogen.
Der Entwurf 1962 eines Strafgesetzbuches sah die Möglichkeit einer Unterbringung auch für den Fall des Fehlens des erforderlichen Strafantrags vor (BT-Drucks. IV/650, § 103, S. 233). Der Sonderausschuß Strafrecht des Deutschen Bundestages in der 4. Wahlperiode, auf dessen Beschlußfassung § 71 StGB beruht, hat diesen Vorschlag ausdrücklich mißbilligt und deshalb die Fassung gewählt, die später Gesetz geworden ist (Niederschriften über die 56. Sitzung, S. 985, 989). In seinem Schriftlichen Bericht vom 30. Juni 1965 (ohne Drucksachen-Nummer, S. 30) und im Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum 2. Strafrechtsreformgesetz (BT-Drucks. V/4095 S. 38) ist dazu übereinstimmend ausgeführt, die selbständige Anordnung sei in aller Regel in denjenigen Fällen ungerechtfertigt, in denen ein Strafverfahren wegen Fehlens des Strafantrags, der Ermächtigung oder des Strafverlangens undurchführbar ist. Sie solle nur dann zulässig sein, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. Diese eindeutige Willensäußerung, die im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag gefunden hat, kann der Senat nicht außer acht lassen. An den oben bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann daher nicht längerfestgehalten werden.
Hat der Täter einer versuchten Tat unter den Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 StGB gehandelt, greifen dieselben Erwägungen ein. Daß das Strafrecht auf eine Reaktion verzichtet, wenn eine Ahndung aus außerhalb des Bereichs des § 20 StGB liegenden Gründen ausscheidet, ergibt auch hier der durch die Entstehungsgeschichte belegte Zusammenhang des Gesetzes. Zwar ist die Fallgestaltung eines Rücktritts vom Versuch in den Gesetzesberatungen nicht erörtert worden. Wenn das Verfolgungsbegehren des Verletzten nicht ohne Bedeutung ist, muß aber auch ein Rücktritt, der die Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt, Beachtung finden. Denn der Wille, die Tat nicht zur Vollendung gelangen zu lassen oder den Erfolg abzuwenden, nimmt dem Verhalten des Täters in der Regel seine besondere Gefährlichkeit (BGHSt 9, 48, 52[BGH 28.02.1956 - 5 StR 352/55]; 14, 75, 80), [BGH 15.01.1960 - 4 StR 501/59]so daß die selbständige Anordnung der Maßregel ungerechtfertigt ist. Verhält es sich infolge der psychischen Beschaffenheit des Täters ausnahmsweise anders, so wäre in Wahrheit diese Beschaffenheit, nicht die Tat der innere Grund für die Anordnung der Maßregel. In solchen Fällen einzuschreiten, obliegt jedoch nicht dem Strafrichter, sondern dem auf Grund der landesrechtlichen Unterbringungsgesetze berufenen Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Horn in SK § 63 Rdn. 3). Ist der Täter nur vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), steht dem Strafrichter überdies kein Verfahren zur Verfügung, in dem er auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erkennen kann: Eine Anklage darf wegen des strafbefreienden Rücktritts von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben werden, und das Sicherungsverfahren ist nach Wortlaut und Sinn des § 413 StPO für vermindert Schuldfähige nicht vorgesehen.
Hiernach muß die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten wegfallen.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Jähnke