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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1985, Az.: 1 StR 489/85

Vollendung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer; Tatbestandsmerkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs"; Eine zum Straßenverkehr als solchem wesenseigene Beziehung eines Tatortes; Der erforderliche räumliche Zusammenhang zu einem an der Straße zurückgelassenen Pkw

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1985
Aktenzeichen
1 StR 489/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 02.04.1985

Fundstellen

  • BGHSt 33, 378 - 382
  • JZ 1987, 48-49
  • MDR 1986, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1623-1624 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 551-552
  • NStZ 1986, 255

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Merkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ist nicht erfüllt, wenn die in § 316a bezeichneten Straftaten an einem Ort begangen werden sollen, an den der Täter das Opfer zwar von dem Haltepunkt des Kraftwagens aus locken will, der seinerseits aber keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist.

  2. 2.

    Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist vollendet, wenn der Täter das Opfer zu einer gemeinsamen Fahrt bestimmt, auf der er unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs mit den in § 316a StGB bezeichneten Mitteln eine der dort bezeichneten Taten begehen will.

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ist vollendet, wenn der Täter das Opfer zu einer gemeinsamen Fahrt bestimmt, auf der er unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs mit den in § 316 a StGB bezeichneten Mitteln eine der dort bezeichneten Taten begehen will. Dabei ist das Merkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" jedoch nicht erfüllt, wenn die in § 316 a StGB bezeichneten Straftaten an einem Ort begangen werden sollen, an den der Täter das Opfer zwar von dem Haltepunkt des Kraftwagens aus locken will, der seinerseits aber keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1985, auch soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten K., der gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, begangenen - räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten H. hat - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten K. - Erfolg.

2

I.

1.

Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte und der Mitangeklagte in einer Gaststätte in N. nach Alkoholgenuß, an einem ortsbekannten Homosexuellentreffpunkt einen "Schwulen" mit Geld und eigenem Pkw unter dem Vorwand homosexueller Betätigung zur gemeinsamen Fahrt in dessen Kraftfahrzeug zu einem stillen Ort außerhalb der Stadt zu bewegen, ihn dort "fertig zu machen", ihm Geld und Pkw abzunehmen. Sie verabredeten im einzelnen, den Überfall erst nach 22.00 Uhr zu begehen, weil es zu diesem Zeitpunkt auf den Straßen und Plätzen ruhiger sei; an einer geeigneten Stelle sollte der Mitangeklagte den "Schwulen" außerhalb des Pkw von hinten umklammern, damit der Angeklagte das Opfer niederschlagen und ihm Geld und Auto wegnehmen könne. Bei ihrer plangemäßen Suche nach einem Tatopfer trafen sie auf den Nebenkläger, der Geld zu haben schien und auch über einen Kraftwagen verfügte. Sie schlugen ihm vor, sich gemeinsam homosexuell zu betätigen und zu diesem Zweck an einen stillen Platz in der Nähe des Flughafens zu fahren, zumal der Mitangeklagte am Flughafen sein Auto geparkt habe. Durch diese Vorspiegelungen brachten sie den Nebenkläger dazu, sie zu seinem Kraftfahrzeug am Parkplatz beim Hauptbahnhof zu führen und von dort die Fahrt gemeinsam anzutreten. Während der Fahrt hielten die Angeklagten nach einer für den geplanten Überfall günstigen Stelle Ausschau. Als sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen unbefestigten Fußweg bemerkten, der zu einer Schrebergartensiedlung führte, veranlaßte der Mitangeklagte das Opfer zum Anhalten und Aussteigen. Gemeinsam mit ihm überquerten sie die Straße und gingen auf dem Fußweg 155 m bis zu den Schrebergärten. Dort ließ der Angeklagte seine Hose herunter, wobei ihm der Nebenkläger zusah. Diesen sprang der Mitangeklagte dann von hinten an, umklammerte ihn und riß ihn zu Boden. Der Angeklagte trat das am Boden liegende Tatopfer mehrfach mit den Füßen. Den dadurch bewußtlos gewordenen Nebenkläger durchsuchte der Angeklagte, fand DM 12,80 und die Kraftfahrzeugschlüssel und nahm beides an sich. Dann kehrten die Angeklagten zu dem an der Straße abgestellten Wagen zurück und fuhren davon.

3

2.

Das Landgericht sieht das Tatbestandsmerkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" in § 316 a Abs. 1 StGB als erfüllt an, "obwohl die Angeklagten den Geschädigten 155 m Fußweg entfernt von seinem geparkten Auto angegriffen und niedergeschlagen haben". Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats in BGHSt 5, 284 und 22, 114 hebt es darauf ab, daß die Täter bereits mit Angriffsvorsatz in dem Kfz des Nebenklägers Platz genommen, ihn dann plangemäß an eine einsame Stelle gelockt und ihn dort veranlaßt haben, auszusteigen und mit ihnen noch 155 m weiter weg von der Straße zu gehen, um ihn alsdann ungestört überfallen zu können; damit sei von den Angeklagten die durch das Kfz geschaffene Vereinzelung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe plangemäß ausgenutzt worden.

4

II.

Die bisherigen Feststellungen tragen Jedoch die Annahme eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nicht.

5

1.

Der von den Angeklagten für die Begehung des Raubes schließlich ausgewählte Tatort - 155 m von dem an der Straße abgestellten Fahrzeug entfernt in einem Schrebergartengelände gelegen - weist keine zu dem Straßenverkehr als solchem wesenseigene Beziehung auf. Der für die Annahme des Merkmals "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" erforderliche räumliche Zusammenhang (vgl. BGHSt 22, 114, 116 f.) [BGH 09.04.1968 - 1 StR 60/68] zu dem an der Straße zurückgelassenen Pkw war angesichts der Entfernung von 155 m unterbrochen. In der genannten Entscheidung hat der Senat sein früheres Urteil BGHSt 5, 282 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53], in dem er eine Entfernung von etwa 100 m zwischen dem Ort des Aussteigens und dem eigentlichen Tatort als die Anwendung des § 316 a StGB nicht hindernd angenommen hatte, schon als weit gehend bezeichnet.

6

2.

Damit scheidet eine Verurteilung nach § 316 a StGB jedoch nicht von vornherein aus. In dem der Entscheidung BGHSt 22, 114 zugrundeliegenden Fall hatten die Täter in ihren vor Antritt der Fahrt verabredeten Tatplan aufgenommen, den Mitfahrer zunächst an einen abgelegenen Ort zu fahren, wo der Wagen abgestellt werden sollte, und ihn von dort aus unter einem Vorwand weiter in die Weinberge zu locken, wo dann erst der Überfall stattfinden sollte, so daß schon der Tatplan keinen Angriff "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" vorsah und infolgedessen ein Schuldspruch nach § 316 a Abs. 1 StGB nicht in Betracht kam. Das unterscheidet den Fall von dem vorliegenden, in dem es an Feststellungen dazu fehlt, welchen Ort für den eigentlichen Raub sich die Angeklagten vorgestellt haben. Auf den Tatplan bei Antritt der Fahrt kommt es aber entscheidend an:

7

Weil zur Vollendung des Tatbestands das Unternehmen, gemäß § 11 Nr. 6 StGB also der Versuch des Angriffs genügt, kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen der geplante Überfall später tatsächlich stattfindet. Entscheidend dafür, ob der Angriff "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" geschehen soll, ist vielmehr, was der Täter im Augenblick des Unternehmens plant. Um den Tatbestand des § 316 a StGB zu erfüllen, genügt es, wenn das Opfer durch Täuschung zur Fahrt an eine einsame Stelle bewegen und dort zum Anhalten und Aussteigen veranlaßt werden soll, um es alsbald - in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang (vgl. hierzu Schäfer in LK 10. Aufl. § 316 a Rdn. 12 m. Nachw.) - zu überfallen. Die für den Überfall vorgesehene einsame Stelle muß in der Vorstellung des Täters genügend konkretisiert sein (z.B. Parkplatz), wenn es auch nicht erforderlich ist, daß der Tatplan eine bis ins einzelne genaue Vorstellung vom Überfallort enthält (vgl. BGHSt 18, 170, 173) [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]. Nimmt der Täter mit derartigem Angriffsvorsatz im Kraftwagen Platz, so ist schon mit Beginn der Fahrt die Tat nach § 316 a StGB vollendet (vgl. BGHSt 6, 82; 18, 170, 173 [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]; BGH NJW 1971, 765, 766 [BGH 28.01.1971 - 4 StR 552/70]; Schäfer aaO Rdn. 14; Horn in SK § 316 a Rdn. 4). Wo der Täter später tatsächlich den Überfall ausführt, ist allenfalls für die Strafzumessung, nicht aber für den Schuldspruch von Bedeutung.

8

3.

Die Strafkammer hebt zwar darauf ab, daß die Angeklagten "in Angriffsvorsatz bereits im Kraftfahrzeug des Geschädigten Platz genommen" haben (UA S. 21). Jedoch teilt sie zum Tatplan der Angeklagten nur mit, daß diese den Nebenkläger "an einem stillen Ort" Überfällen wollten (UA S. 10). Es fehlen Feststellungen dazu, welche Vorstellungen die Angeklagten bei Fahrtantritt von dem "stillen Ort" hatten, an dem sie den Überfall durchführen wollten. Insoweit ergeben die Feststellungen keinen hinreichend konkretisierten Tatplan. Sollten die Angeklagten von vornherein vorgehabt haben, ihr Opfer vom Haltepunkt aus an eine weit entfernte Stelle außerhalb des Straßenbereichs zu locken, bevor sie den beabsichtigten Raub ausführten, so wäre die so verursachte Vereinzelung des Opfers keine Gefahrenlage mehr, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 22, 114, 116) [BGH 09.04.1968 - 1 StR 60/68]. Der Senat vermag nach alledem nicht abschließend zu beurteilen, ob die Tat nach § 316 a Abs. 1 StGB bereits vollendet war, als die Angeklagten "in Angriffsvorsatz" die Fahrt begangen. Deshalb hat der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung - gemäß § 357 StPO auch bei dem Mitverurteiltenkeinen Bestand. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da rechtsfehlerfrei getroffen, bestehen bleiben.

9

4.

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben: Hatten die Angeklagten von dem "stillen Ort", an dem der Überfall stattfinden sollte, bei Fahrtantritt überhaupt keine oder nur eine vage Vorstellung, so lag ein für § 316 a Abs. 1 StGB hinreichend konkretisierter Tatplan (vgl. oben II. 2) bei Fahrtantritt nicht vor. Haben die Angeklagten ihren Tatplan insoweit erst während der Fahrt näher konkretisiert, so scheitert ein Schuldspruch gemäß § 316 a Abs. 1 StGB daran, daß der ausgewählte Tatort dem Merkmal "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" (vgl. oben II. 1, 3) nicht genügt. Ging der Tatplan dagegen ursprünglich dahin, die durch die Fahrt verursachte Vereinzelung des Opfers sofort und in der Nähe des Aussteigeortes zum Raub zu nutzen, so war die Tat nach § 316 a StGB bereits vollendet, als sie den Plan änderten und so ausführten, wie es festgestellt ist; in diesem Fall käme natürliche Handlungseinheit mit dem Raub in Betracht.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
Schimansky