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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1992, Az.: 1 StR 484/92

Abbruch eines Banküberfalls, weil die Kassenbox entgegen der Tätererwartung nicht besetzt war; Überschreitung der Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch; Rechtfertigung der Annahme eines minder schweren Falles; Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1992
Aktenzeichen
1 StR 484/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 28.04.1992

Fundstellen

  • NJW 1993, 2628
  • NStZ 1993, 76-77 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Alfred R. aus M., dort geboren am ... 1966,

Amtlicher Leitsatz

Der Rücktritt vom Versuch ist nicht freiwillig, wenn sich durch vom Täter nicht vorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter beträchtlich erhöht.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 1992 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird klargestellt, daß der Angeklagte jeweils schwere räuberische Erpressungen begangen oder versucht hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier (schwerer) räuberischer Erpressungen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zweier versuchter (schwerer) räuberischer Erpressungen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos, hat aber zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

2

1.

Hinsichtlich des Schuldspruchs bedarf es nur wegen der beiden Versuchstaten näherer Darlegung.

3

Nach den Urteilsfeststellungen betrat der Angeklagte am 19. Juni 1991 in der Absicht, Herausgabe von Geld durch Drohung mit einer Waffe zu erzwingen, eine Sparkassenfiliale. Er war maskiert und führte eine geladene Schußwaffe mit sich. Die Kassenbox war jedoch entgegen seiner Erwartung nicht besetzt. Da "er befürchtete, daß sein eigentlicher Plan nicht mehr durchführbar war", flüchtete er, nachdem er zuvor aufgrund eines spontanen Entschlusses von einem Bankkunden auf den Banktresen gelegte Geldscheine an sich genommen hatte.

4

Am 26. Juni 1991 betrat er erneut dieselbe Filiale, wobei er sich wiederum die Maske übergestülpt hatte und seine geladene Waffe bei sich trug. Als er sah, daß die Kassenbox erneut nicht besetzt war, flüchtete er abermals, "weil er fürchten mußte, durch zu lange Dauer der Tat geschnappt zu werden".

5

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Es liegt jeweils (schon) Versuch vor, von dem der Angeklagte auch nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.

6

a)

Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Ein Versuch liegt des halb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 22, 80, 82;  28, 162, 163). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nachdem der Angeklagte - zumal maskiert und bewaffnet - den Raum, in dem er die Tat ausüben wollte, betreten hat, hat er die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (vgl. BGH GA 1980, 24, 25).

7

b)

Freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor.

8

Zu den Fallgestaltungen, bei denen ein Rücktritt vom Versuch nicht freiwillig ist, zählt auch die, daß sich durch vom Täter nicht vorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter beträchtlich erhöht (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 24 Rdn. 49; Vogler in Leipziger Kommentar, StGB 10. Aufl. § 24 Rdn. 99 f. m.w.Nachw.). So verhält es sich hier.

9

Die Aussichten eines Bankräubers, seinen Plan erfolgreich durchzuführen, sinken erheblich, wenn er sich einige Zeit bis zum Erscheinen eines Kassenbediensteten zwar untätig, aber maskiert in der Bank aufhält. Auch die Möglichkeit, von vornherein andere Personen in der Bank mit der Waffe zu bedrohen, in der Hoffnung, daß der Kassenbedienstete beim Betreten des Raumes aufgrund dieser Drohung sich zum Auszahlen von Geld bereit findet, ist mit vielfältigen, im einzelnen nicht absehbaren Risiken belastet. Gleiches gilt für die Möglichkeit, daß der maskierte Täter zunächst die Maske entfernt und sie erst beim Erscheinen des Kassenbediensteten wieder über das Gesicht zieht. Daraus ergäbe sich die naheliegende Gefahr, daß andere im Raum befindliche Personen sein Gesicht sehen und daß sich dadurch die Ansatzpunkte für eine spätere Fahndung wesentlich verbessern.

10

Diese naheliegenden Gesichtspunkte breiter als geschehen zu erörtern war die Strafkammer aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Daß sie für den Abbruch der Taten durch den Angeklagten wesentlich waren, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Feststellung, daß der - voll geständige - Angeklagte "fürchten mußte, durch zu lange Dauer der Tat geschnappt zu werden".

11

2.

Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Der Senat stellt im Tenor des angefochtenen Urteils jedoch klar, daß der Angeklagte jeweils "schwere" räuberische Erpressungen begangen oder versucht hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 191; Granderath MDR 1984, 988).

12

3.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

13

a)

Soweit der Angeklagte wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung verurteilt wurde, hat die Strafkammer von einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen, weil "von einem freiwilligen Rücktritt keine Rede sein" könne. Diese Begründung für die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung ist rechtsfehlerhaft. Wäre der Angeklagte freiwillig zurückgetreten und damit straffrei, würde sich die Frage einer Strafrahmenverschiebung nicht mehr stellen.

14

b)

Im übrigen hat die Strafkammer nicht erkennbar in ihre Erwägungen einbezogen, daß schon allein das Vorliegen eines "vertypten" Strafmilderungsgrundes (hier bei allen Überfällen § 21 StGB, soweit sie im Versuchs Stadium stecken geblieben sind, zusätzlich § 23 StGB) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. BGHR vor § 1 StGB minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 1, 2, 3, 6, 8 m.w.Nachw.). Angesichts der festgestellten sonstigen Strafmilderungsgründe - so hätten z.B. die meisten Taten ohne das Geständnis des Angeklagten nicht aufgeklärt werden können; der Schaden ist weitgehend wiedergutgemacht - ist diese Möglichkeit jedenfalls nicht so fernliegend, als daß ihre nähere Erörterung entbehrlich wäre.

15

c)

Da ein Einfluß der Höhe der Bestrafung wegen der Überfälle und versuchten Überfälle auf die Höhe der Strafe wegen des Diebstahls vom 19. Juni 1991 nicht völlig auszuschließen ist, hebt der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf.

16

d)

Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB und den Vorwegvollzug der Maßregel für erforderlich halten, wird sie auch darüber zu befinden haben, ob der Vorwegvollzug eines Teils der Maßregel ausreicht (§ 67 Abs. 2 StGB). Von dieser zunächst dem Tatrichter aufgegebenen Prognose kann nicht im Hinblick auf - jeder Prognoseentscheidung anhaftender - "Unwägbarkeiten" der künftigen Entwicklung abgesehen werden (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 1991 - 4 StR 584/91; Fischer NStZ 1991, 324, 325).

Gribbohm
Maul
Granderath
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Gribbohm
Wahl