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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1991, Az.: 4 StR 584/91

Zulässigkeit des Vorwegvollzugs einer gesamten Haftstrafe vor der Unterbringung in einer Entzungsklinik bei Unsicherheit über den geeigneten Zeitpunkt des Maßregelvollzugs; Anordnung des Teilvorwegvollzugs durch die Strafvollstreckungskammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1991
Aktenzeichen
4 StR 584/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 23.05.1991

Fundstelle

  • NStZ 1992, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Ungewißheit, welcher Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, darf nicht die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs zur Folge haben.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 10. Dezember 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Arnold S. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 23. Mai 1991 dahin abgeändert, daß bei diesem Angeklagten sechs Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten Arnold S. und die Revision des Angeklagten Ha. werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten Ha. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, den Angeklagten Arnold S. zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten Ha. hat keinen Erfolg, die des Angeklagten S. nur zu einem geringen Teil.

2

1.

Revision des Angeklagten Ha.:

3

Die vom Angeklagten Ha.erhobene Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben; sein Rechtsmittel ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

2.

Revision des Angeklagten Arnold S.:

5

Die Revision des Angeklagten S. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel wendet.

6

a)

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. November 1991 Bezug genommen.

7

b)

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Rechtsfolgenausspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als das Schwurgericht den Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der Unterbringung angeordnet hat. Daß die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die sachverständig beratene Strafkammer hier ausreichend dargetan (UA 49; vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 1, 10, 11 m.w.Nachw.). Die Anordnung, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat selbst ausgeführt, daß sie den geeigneten Zeitpunkt für den Maßregelvollzug nicht abschätzen könne, und hat deshalb die Anordnung des Teilvorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 3 StGB der Strafvollstreckungskammer überlassen (UA 50). Die Ungewißheit, welcher Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, durfte jedoch nicht die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs zur Folge haben. Die Strafkammer mußte vielmehr eine Frist bestimmen, nach der frühestens in den Maßregelvollzug überzuleiten ist, und durfte dies nicht der späteren Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer überlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6; Fischer NStZ 1991, 324, 325).

8

Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es deswegen jedoch hier nicht. Vielmehr kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Dauer der Mindestfrist des Vorwegvollzugs der Strafe auf sechs Jahre und sechs Monate festsetzen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen insbesondere zur Schwere der Schuld, zu den Vorstrafen und zur Täterpersönlichkeit eine noch kürzere Frist bestimmt hätte. Denn dann könnte der Angeklagte - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anrechnung des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 StGB und der Regelung in § 67 Abs. 5 StGB - nach erfolgreichem Abschluß eines sinnvoll gestalteten Maßregelvollzugs nicht sofort bedingt entlassen werden. Andererseits ist, da die Strafkammer zu Recht der Motivation des Angeklagten für den Maßregelvollzug besondere Bedeutung beimißt, die Frist so zu bestimmen, daß dem Angeklagten - vorbehaltlich seiner weiteren Entwicklung, der im Rahmen einer Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 67 Rdn. 10) - die Chance der Aussetzung des Strafrestes unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Anrechnung des Maßregelvollzugs aus jetziger Sicht nicht verwehrt wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2, Vorwegvollzug, teilweiser 7). Denn so kann die Motivation des Angeklagten durch die Hoffnung erhöht werden, bei gehöriger Mitwirkung an der Therapie diese Aussetzung zu erlangen; gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, den Erfolg der Therapie außerhalb des Strafvollzugs, aber unter dem Eindruck des zur Bewährung ausgesetzten Strafteils, zu erproben (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).

9

Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Thorsten S., der nicht Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. BGH NJW 1991, 2431, 2432) [BGH 23.04.1991 - 4 StR 121/91].

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