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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1996, Az.: VI ZR 402/94

Medizinische Pflicht; Erhebung und Sicherung der Befunde; Beweiserleichterung des Patienten; Unterlassene Befundauswertung; Gesundheitsschaden; Grober Behandlungsfehler; Deutlicher Befund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1996
Aktenzeichen
VI ZR 402/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 132, 47 - 54
  • MDR 1996, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 446 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 1589-1591 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 859 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1996, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger (hier: Verlust eines Original-EKG) läßt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden (Eingrenzung gegenüber BGHZ 99, 391 [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86] = VersR 87, 1089).

2. Für die Kausalitätsfrage kann der Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist; dies ist dann der Fall, wenn sich - gegebenenfalls unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, daß seine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müßte.

Tatbestand:

1

Am Vormittag des 10. Juli 1990 suchte der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) die internistische Praxis des Beklagten auf und klagte über Beschwerden im Brustbereich. Der Beklagte nahm Untersuchungen vor und erstellte ein EKG. Nach dessen Auswertung entließ er den Patienten aus der Praxis und bestellte ihn für weitere Untersuchungen auf den Nachmittag ein. Kurze Zeit später brach der Patient bewußtlos zusammen. Trotz Hilfeleistung durch einen Notarzt und Verbringung in eine Klinik erlag er gegen 12.25 Uhr einem Herzinfarkt.

2

Die Kläger verlangen vom Beklagten Ersatz des ihnen durch den Tod entstandenen Unterhaltsschadens, weil er infolge fehlerhafter Auswertung des EKG nicht erkannt habe, daß es sich um einen Infarktpatienten gehandelt habe, der bei sofortiger notfallmäßiger Einweisung ins Krankenhaus hätte gerettet werden können. Sie meinen, es müsse beweismäßig zu Lasten des Beklagten gehen, daß er - insoweit unstreitig - das EKG nicht zur Auswertung vorlegen könne.

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Das Landgericht hat die auf Zahlung von monatlichen Unterhaltsschadensrenten sowie bezifferten Rückständen gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht geht - sachverständig beraten - davon aus, daß bei dem Verstorbenen im Zeitpunkt seiner Untersuchung durch den Beklagten unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Thoraxschmerzen und des gefertigten EKG ein Befund vorgelegen habe, der es notwendig gemacht habe, ihn nicht aus der Praxis zu entlassen, sondern unter ärztlicher Aufsicht als Notfall in die Klinik einzuweisen. Zwar hätte sich nur dann, wenn das EKG zur Überprüfung durch einen Sachverständigen vorgelegt worden wäre, mit Sicherheit klären lassen, ob der Befund tatsächlich auf einen Herzinfarkt hingewiesen habe. Zweifel hieran müßten jedoch zu Lasten des Beklagten gehen, weil dieser gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung des EKG verstoßen habe. Mängel der Befundsicherung stünden insoweit Mängeln der Befunderhebung gleich. Weil sich die Frage, ob das EKG auf einen Herzinfarkt hingewiesen und die sofortige Einweisung ins Krankenhaus erforderlich gemacht habe, nur deshalb nicht klären lasse, weil der Beklagte das EKG nicht vorlegen könne, sei beweismäßig zugunsten der Kläger davon auszugehen, daß der Beklagte die auf einen Herzinfarkt hindeutenden Symptome in grob fehlerhafter Weise verkannt habe. Zwar stehe ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich zur Beweislast der Kläger. Daß ihnen mangels Vorlage des EKG die Möglichkeit zum Nachweis genommen sei, rechtfertige jedoch eine Umkehr der Beweislast jedenfalls für den vorliegenden Fall, in welchem es nach den Ausführungen des Sachverständigen sehr wahrscheinlich sei, daß der Befund auf einen Herzinfarkt hingedeutet habe.

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Zweifel daran, ob der Patient bei sofortiger Einweisung in eine Klinik überlebt hätte, gingen ebenfalls zu Lasten des Beklagten, weil von einem groben Behandlungsfehler auszugehen und ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem und dem Schaden nicht gänzlich unwahrscheinlich sei. Zum anderen habe der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern. Auch diese Mängel begründeten Beweiserleichterungen für die Kausalität, weil sie die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwerten. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, daß der Patient bei sofortiger Krankenhauseinweisung den Herzinfarkt wahrscheinlich überlebt hätte und wieder arbeitsfähig geworden wäre, wobei mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ggf. bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs Berücksichtigung finden könnten.

6

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

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1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwar im Grundsatz den Klägern der Nachweis eines Behandlungsfehlers obliegt, ihnen jedoch Beweiserleichterungen zugutekommen müssen, weil dieser Nachweis die Auswertung des EKG durch einen medizinischen Sachverständigen voraussetzen würde und von den Klägern mangels Vorlage des EKG durch den Beklagten nicht geführt werden kann.

8

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - Umdruck S. 10 für den insoweit vergleichbaren Fall eines nicht mehr auffindbaren Röntgenbildes Beweiserleichterungen für den Patienten eingreifen lassen und hierzu ausgeführt, daß es zu den Organisationsaufgaben (dort: eines Krankenhausträgers) gehöre, Unterlagen zu sichern, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen gäben, und daß dem Patienten keine beweisrechtlichen Nachteile entstehen dürften, wenn solche Unterlagen nicht verfügbar seien. Gleiches muß für einen niedergelassenen Arzt gelten, wenn er es zu verantworten hat, daß derartige Unterlagen nicht vorgelegt werden können.

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Von einer solchen Sachlage geht das Berufungsgericht im Streitfall aus. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen, sondern macht lediglich geltend, daß immerhin die Auswertung des EKG durch den Beklagten zur Verfügung stehe und mithin nicht jede Sicherung dieses Befundes fehle. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen die Auswertung ohne das Original-EKG für die medizinische Beurteilung nicht brauchbar und vielmehr gerade die Richtigkeit der Auswertung durch den Beklagten im Streit ist.

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Die hieraus folgende Beweiserleichterung ergibt sich, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, aus der Verpflichtung des Arztes, die von ihm erhobenen Befunde so zu sichern, daß sie für das weitere Behandlungsgeschehen zur Verfügung stehen und - zumal in einem Fall der vorliegenden Art - auch Klarheit über das Ergebnis der Befunderhebung schaffen können. Zwar kann der Patient durch eine solche Beweiserleichterung im Grundsatz nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn der Befund ordnungsgemäß gesichert, hier also das EKG aufbewahrt worden wäre (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - VI ZR 103/92 = VersR 1993, 440). Da das EKG jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei seiner Beurteilung zugrundegelegt hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen früheren Herzinfarkt des Patienten hätte erkennen lassen, sind die Kläger nach den im Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 99, 391, 396 ff. [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86] aufgestellten Grundsätzen des Nachweises enthoben, daß der frühere Infarkt auf dem EKG erkennbar war.

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2. Damit haben sie allerdings noch nicht den Nachweis geführt, daß die hiernach anzunehmende fehlerhafte Auswertung des EKG durch den Beklagten für den Tod des Patienten ursächlich geworden ist. Das Berufungsgericht hat auch insoweit Beweiserleichterungen zugunsten der Kläger eingreifen lassen, weil das Verhalten des Beklagten als grober Behandlungsfehler zu bewerten sei. Wenngleich der Begründung dieser Auffassung nicht in allen Punkten beigepflichtet werden kann, erweist sie sich doch im Ergebnis als zutreffend.

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a) Die Revision bemängelt insoweit, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen einem einfachen Diagnoseirrtum, wie ihn der Beklagte allenfalls eingeräumt habe, und einem groben Behandlungsfehler unterschieden und jedenfalls nicht festgestellt, daß dem Beklagten ein fundamentaler Diagnoseirrtum unterlaufen sei. Sie verweist auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach ein Diagnosefehler nur dann als grober Behandlungsfehler bewertet werden kann, wenn es sich um einen "fundamentalen" Irrtum handelt (zuletzt Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 m.w.N.). Indessen hat das Berufungsgericht die Auswertung des EKG durch den Beklagten ersichtlich deshalb als grob fehlerhaft bewertet, weil der EKG-Befund auf der Grundlage der oben erörterten Beweiserleichterung in Verbindung mit den sonstigen Symptomen mit hoher Wahrscheinlichkeit so deutlich die Anzeichen eines früheren Herzinfarkts ergeben habe, daß seine Auswertung durch den Beklagten als grob fehlerhaft zu beurteilen sei. Damit hat das Berufungsgericht der Sache nach die Voraussetzungen eines fundamentalen Diagnoseirrtums bejaht.

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b) Für die Frage, mit welcher Deutlichkeit die Anzeichen eines früheren Infarkts auf dem EKG erkennbar waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls Beweiserleichterungen aus dem Verlust des EKG hergeleitet. Das ist unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden. Die Beweiserleichterungen aus der Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen sind nämlich, wie sich aus dem Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - und insbesondere dem dort in Bezug genommenen, in BGHZ 99, 391, 396 ff. [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86] abgedruckten Senatsurteil ergibt, aus Billigkeitsgründen entwickelt wurden, um der Beweisnot des Patienten abzuhelfen, wenn ihm aus einem vom Arzt zu verantwortenden Grund Beweisunterlagen vorenthalten werden, die er zum Nachweis eines Behandlungsfehlers benötigt. Damit soll dem Patienten ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch diesen Fehler besonders verbreitert bzw. verschoben worden ist (BGHZ 85, 212, 216 f.; Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - aaO. - m.w.N.). Unter diesem Blickpunkt kann die Reichweite einer solchen Beweiserleichterung nicht schematisch bestimmt werden, sondern richtet sich nach der Lage des Einzelfalls.

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Der Klarstellung bedürfen allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es heißt, es sei nicht gerechtfertigt, Beweiserleichterungen nur zum Nachweis eines einfachen Behandlungsfehlers zu gewähren, weil dies für die Kläger "ohne Wert" sei. Es kann nämlich für den Umfang der Beweiserleichterung nicht darauf ankommen, in welchem Ausmaß der Patient sie benötigt, um seinen Anspruch durchsetzen zu können. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, weshalb er sich in Beweisnot befindet und inwieweit es von daher die Billigkeit erfordert, ihm Erleichterungen bei der Beweisführung zukommen zu lassen.

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c) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage lassen indes erkennen, daß es sich dieser Grundsätze bewußt war und Beweiserleichterungen zum Nachweis eines groben Behandlungsfehlers nur deshalb hat eingreifen lassen, weil das EKG nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen derart gravierenden Befund ergeben hätte, daß dessen Verkennung als grob fehlerhaft zu bewerten wäre. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß nach dem Sachverständigengutachten nicht nur eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 90 % für die Erkennbarkeit des vorangegangenen Infarkts auf dem EKG spreche, sondern zusätzlich die sonstigen Symptome - nämlich Bluthochdruck, auf doppelten Umfang vergrößertes und verdicktes Herz sowie die unstreitig vom Patienten geklagten Thoraxschmerzen - die Annahme rechtfertigten, daß der. Infarkt auf dem EKG mit solcher Deutlichkeit zu erkennen gewesen sei, daß die Auswertung durch den Beklagten als grob fehlerhaft aufgefaßt werden müsse. Bei dieser Sachlage stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht aus dem Verlust des EKG weitere Beweiserleichterungen zum Nachweis eines groben Behandlungsfehlers hergeleitet hat. Insoweit kann es nämlich im Einzelfall darauf ankommen, welche Bewertung des Behandlungsfehlers wahrscheinlich wäre, wenn der Patient eine gutachterliche Auswertung der fehlenden Behandlungsunterlagen hätte erreichen können. Geht deren Fehlen zu Lasten des Arztes, so braucht der Tatrichter jedenfalls dann nicht bei der Annahme stehen zu bleiben, es würde sich lediglich ein positiver Befund und aus dessen fehlerhafter Auswertung nicht mehr als ein einfacher Behandlungsfehler zu Lasten des Arztes ergeben haben, wenn wie im Streitfall zusätzliche Anhaltspunkte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines groben ärztlichen Fehlers sprechen.

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d) Daß das Berufungsgericht den hiernach zugrundezulegenden Fehler des Beklagten als grob bewertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich nämlich um eine juristische Wertung, die nicht der Sachverständige, sondern das Gericht aufgrund der ihm unterbreiteten Tatsachen zu treffen hat (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 72, 132, 135 sowie Urteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - VersR 1985, 366, 367 und vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293, 294). Zwar muß sich der Tatrichter für die Beantwortung dieser Frage auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergeben werden (Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 4. Oktober 1994 - aaO. - und vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 - VersR 1995, 706, 708 jeweils m.w.N.). Diese steht indes vorliegend der Annahme eines groben Fehlers nicht entgegen, auch wenn der Sachverständige dieser Frage erkennbar ausgewichen ist. Da er klar bekundet hat, das EKG hätte unter Berücksichtigung des ihm vorliegenden Obduktionsbefundes den vorangegangenen Herzinfarkt mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 90 % ausgewiesen, und er auch die übrigen Symptome in diesen Zusammenhang eingeordnet und ausgeführt hat, unter solchen Anzeichen hätte der Patient unverzüglich als Notfall ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen, konnte das Berufungsgericht die Auswertung des EKG ohne Rechtsfehler als einen schon nicht mehr verständlichen Irrtum bei der Diagnose beurteilen. Die teilweise abschwächenden Ausführungen des Sachverständigen zur rechtlichen Tragweite der fehlerhaften Auswertung sind demgegenüber ohne Bedeutung, zumal er sich damit außerhalb seines Fachgebiets bewegt hat und der Tatrichter im übrigen gehalten war, die insoweit erkennbar von großer Zurückhaltung geprägten Ausführungen des Sachverständigen kritisch zu bewerten und in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen (Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836 und vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, jeweils m.w.N.).

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3. Aufgrund dieser Beweiserleichterungen konnte das Berufungsgericht mithin von dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Tod des Patienten ausgehen, weil dieser Zusammenhang mangels Vorlage des EKG nicht aufgeklärt werden kann, andererseits jedoch nicht unwahrscheinlich und nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53 und vom 5. Oktober 1994 - aaO.).

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Ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Patienten ohne den Behandlungsfehler des Beklagten vollständig wiederhergestellt worden wäre, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Der Erlaß eines Grundurteils setzt nämlich nur das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür voraus, daß der Klaganspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 53, 17, 23;  79, 45, 46) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78]. Insoweit konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Patient auch bei nicht völliger Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit jedenfalls Unterhaltsleistungen geschuldet hätte.