Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1985, Az.: VI ZR 106/84
Ärztlicher Fehler bei der Behandlung eines Trümmerbruches; Behandlungsfehler im Anschluss an eine Operation; Voraussetzungen eines "groben ärztlichen Fehlers"; Würdigung divergierender Sachverständigengutachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 106/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 03.04.1984
- LG München I
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1540-1541 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 366 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Stella K., L.,39 Bad K.
Prozessgegner
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M., A. straße 3, M.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers (hier: Bewegungsübungen nach Humerus-Trümmerfraktur trotz überstehender Kirschnerdrähte).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und
Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin zog sich am 12. Februar 1973 bei einem Unfall eine subkapitale Humerustrümmerfraktur am rechten Oberarm zu. Dieser Bruch wurde am 13. Februar 1973 in der vom beklagten Land betriebenen orthopädischen Klinik in M. operativ versorgt. Zur Stabilisierung der reponierten Trümmer wurden drei Kirschnerdrähte in das Schultergelenk eingebracht; deren Enden wurden nicht umgebogen. Einige Tage danach begann man auf ärztliche Anordnung bei der Klägerin mit leichten Bewegungsübungen am rechten Arm nach der sogenannten Methode "Poelchen", die im Laufe der Zeit intensiviert wurden. Die Klägerin klagte bei den Übungen über heftige Schmerzen. Nachdem Röntgenkontrollen am 20. und 26. März 1973 ergeben hatten, daß die eingesetzten Drähte, die zum Teil überstanden, gewandert waren, wurden die Bewegungsübungen eingestellt. Die Drähte wurden am 30. März 1973 operativ entfernt. Eine Festigung der Fraktur wurde danach nicht erreicht, so daß letztlich am 16. Juli 1973 in einer dritten Operation mittels einer Spanplastik eine Versteifung des rechten Oberarms durchgeführt wurde.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land im gegenwärtigen Verfahrensstadium Ersatz ihrer materiellen Schäden infolge der Versteifung des Schultergelenks, und zwar Zahlung von 22.085,71 DM, sowie Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes wegen materieller Zukunftsschäden. Sie behauptet dazu im wesentlichen, die Bewegungsbeeinträchtigung ihres rechten Oberarms sei auf grobe ärztliche Fehler bei der Behandlung des Trümmerbruches in der Klinik des beklagten Landes zurückzuführen.
Das beklagte Land streitet Behandlungsfehler seiner Ärzte ab und trägt vor, die schlechte Heilung des Bruches sei schicksalhaft gewesen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch zu 2/3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche im vollen Umfange weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt, sachverständig beraten, fest, die operative Versorgung des Bruches sei medizinisch mindestens vertretbar gewesen; Fehler der Ärzte bei der Operation selbst seien nicht zu erkennen. Ob die anschliessende krankengymnastische Bewegungsbehandlung der Klägerin - als "modifizierte Poelchen-Behandlung" bezeichnet - trotz sperrender Spickdrähte und Wanderung mindestens eines Spickdrahtes als ärztlicher Behandlungsfehler anzusehen ist oder nicht, läßt es offen. Jedenfalls liegt darin seiner Ansicht nach - insoweit im Widerspruch zu der vom Landgericht vorgenommenen Wertung - kein grober Behandlungsfehler. Dazu führt das Berufungsgericht u.a. aus: Auch der in erster Instanz gehörte Sachverständige Dr. Sch. habe das Vorgehen der Ärzte nicht als groben Verstoß gegen die ärztlichen Kunstregeln bewertet; er habe einen solchen Ausdruck nicht gebraucht und habe nicht ausgesprochen, daß durch die Verwendung der Poelchen - Methode die Gefahr einer weiteren Schädigung der Klägerin vergrößert worden sei. Da der in zweiter Instanz gehörte Sachverständige Dr. Sp. Fehler in der Anordnung der Bewegungsübungen nicht gesehen, diese in seinem schriftlichen Gutachten vielmehr nur als "eine wenig empfehlenswerte Maßnahme" bezeichnet habe, seien sich die Sachverständigen jedenfalls darin einig, daß von schweren Behandlungsfehlern der Ärzte des beklagten Landes nicht gesprochen werden könne. Die andere Wertung des Landgerichtes habe deswegen in den Äußerungen der Sachverständigen keine ausreichende Grundlage. Es sei dann auch nicht erforlich, den Sachverständigen Dr. Sch. nochmals zu hören und ihn gegebenenfalls dem Sachverständigen Dr. Sp. gegenüberzustellen.
Die danach dafür beweispflichtige Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, daß ihr jetziger Zustand auf etwaige Fehler bei den Bewegungsübungen nach der ersten Operation zurückzuführen sei.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu, ob die krankengymnastische Behandlung der Klägerin im Anschluß an die erste Operation als schwerer Behandlungsfehler der Ärzte anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Widerspruch zwischen den Ausführungen der in erster und zweiter Instanz gehörten Sachverständigen ausgeschlossen. Dieser Widerspruch muß vor einer abschließenden Würdigung des Beweisergebnisses aufgeklärt werden.
Soweit das Berufungsgericht Behandlungsfehler der Ärzte des beklagten Landes bei der Indikationsstellung zur operativen Versorgung des Bruches, bei der Operation selbst und bei den folgenden Operationen der Klägerin verneint hat, hat, die Revision nichts zu erinnern. Das angefochtene Urteil läßt insoweit auch keine Rechtsfehler erkennen. Mithin geht es im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die Anordnung oder Weiterführung von Bewegungsübungen des rechten Armes "nach Poolchen", d.h. Mobilisation des Armes nach Anlegung eines Streckverbandes zur Förderung der Innervation der Bruchstellen, angesichts des Operationsergebnisses bei der Klägerin ohne vorherige Korrekturen an den eingebrachten Kirschnerdrähten aus medizinischer Sicht fehlerhaft war, und ob ein solcher Fehler so schwer wiegt, daß deshalb das beklagte Land mit dem Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und der Versteifung des rechten Schultergelenks der Klägerin belastet ist.
1.
Das Landgericht hat zu dieser Frage schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen Dr. Sch. dazu mündlich angehört. Es hat dessen Ausführungen, die es für überzeugend gehalten hat, wie folgt zusammengefaßt:
"Nach den sehr dezidierten und anschaulich vorgetragenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. in der mündlichen Befragung durften bei dem Zustand, der sich aus den postoperativen Röntgenaufnahmen vom 12.3.1972 ergab (überstehende Drähte), keine Bewegungsübungen gemacht werden. Dies hat der Sachverständige mehrfach betont und seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, daß angesichts der damit verbundenen Schmerzen solche Bewegungen überhaupt stattfinden konnten. Der Sachverständige hat durchaus anerkannt, daß Bewegungsübungen nach der Poelchen-Methode oder in ähnlicher Form geeignet waren, der Versteifungsgefahr entgegenzuwirken. Er hat andererseits auch eingeräumt, daß ein Zurückziehen oder sehr frühes Entfernen der Drähte die Stabilität des Bruches möglicherweise gefährdet hätte. Ganz eindeutig hat er aber zum Ausdruck gebracht, daß hier eine Entscheidung für das eine oder das andere hätte fallen müssen. Das eine zu tun (Bewegungsübungen), ohne das andere zu beseitigen (überstehende Drähte), war jedenfalls fehlerhaft. Abgesehen von den damit, für den Patienten verbundenen fast unerträglichen Schmerzen bestand - was auch dem Laien ohne weiteres einleuchtet - die Gefahr, daß die Drähte die Kapsel und Sehnen verletzten, zumal durch die Bewegungen - was sich hier bewahrheitet hat - die Drähte "wandern" können. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, daß bei einer solchen Behandlung der Bruch wieder in Unordnung geraten und eine gewisse zusätzliche Bewegungsbehinderung verursacht werden kann. Solange die Drähte wie hier überstehen, muß das Gelenk - so der Sachverständige ganz klar - absolut ruhig gestellt werden."
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Sch. hat das Landgericht das Verschulden der behandelnden Ärzte darin gesehen, daß sie trotz des schon auf dem ersten postoperativen Röntgenbild ersichtlichen Zustandes, der das kontraindizierte, Bewegungsübungen anordneten. Darüber hinaus hätten die von der Klägerin geäußerten heftigen Bewegungsschmerzen, wenn sie auch nicht zwingend für das Wandern eines Drahtes gesprochen hätten, eine frühere röntgenologische Prüfung notwendig gemacht. Diese hätte dann die Wanderung mindestens eines Drahtes sichtbar gemacht.
2.
Den festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes mit Recht dahin gewürdigt, daß die verantwortlichen Ärzte des beklagten Landes der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers trifft. Dazu war es nicht erforderlich, daß der Sachverständige selbst eine solche Qualifizierung aussprach. Es genügte der Umstand, daß seinen Ausführungen nach Ansicht des Landgerichtes zu entnehmen war, die verantwortlichen Ärzte des beklagten Landes hätten mit der Anordnung und Weiterführung der Bewegungsübungen gegen elementare Erkenntnisse und Erfahrungen der Medizin verstoßen. Daß dies die Meinung der Sachverständigen war, durfte das Landgericht der in der Anhörung geäußerten "deutlichen Verwunderung" über die Behandlung entnehmen. Das Landgericht hat die von ihm als groben Verstoß gegen die ärztlichen Kunstregeln bewertete Fehlbehandlung auch als gefährlich für die möglichst komplikationslose Heilung des Trümmerbruches angesehen, und zwar ganz offenbar auch insoweit unter dem Eindruck der entsprechenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Sch. Dem steht der Wortlaut des Protokolls über die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht entgegen, er stützt vielmehr die Überzeugung des Landgerichtes. Der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht zitierte Satz aus der Niederschrift, "die Versteifung könne eben durch die in dem ganzen Verlauf durchgeführte Ruhestellung und immer wieder erforderliche Ruhestellung herbeigeführt worden sein", gibt für eine andere Beurteilung in Wahrheit nichts her. Er besagt nichts darüber, ob bei einer anderen, vom Sachverständigen Sch. empfohlenen ärztlichen Vorgehensweise auch solche, die Versteifung des Gelenkes hervorrufenden Ruhestellungen erforderlich geworden wären.
Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, die Annahme eines groben Behandlungsfehlers setze voraus, daß er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die eingetretene Gesundheitsbeschädigung habe hervorrufen können, könnte ihm aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung eines ärztlichen Verhaltens als "groben" Fehler kommt es nur darauf an, ob es eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß. Ist das der Fall, dann ist es Sache der ärztlichen Seite, den Beweis dafür zu erbringen, daß der Gesundheitsschaden des Patienten nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Für die Haftung reicht es aus, daß der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein (BGHZ 85, 212, 216 f). Daß die postoperative Behandlung der Klägerin im Streitfall geeignet war, letztlich eine sonst vermeidbare Versteifung des Armes herbeizuführen, war jedenfalls die Meinung des Sachverständigen Sch.
Mit Recht macht deshalb die Revision geltend, daß das Berufungsgericht, wollte es das Beweisergebnis anders würdigen als das Landgericht, insbesondere ein anderes Verständnis der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Sch. zugrunde legen, diesen Sachverständigen hätte erneut hören müssen. Es kann insoweit rechtlich nichts anderes gelten als im Falle der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz durch das Berufungsgericht oder bei der abweichenden Beurteilung eines Augenscheins (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 21. Mai 1985 - VI ZR 235/83 - VersR 1985, 839 m.w.N.).
3.
Danach besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein klarer Widerspruch zwischen den Auffassungen des Sachverständigen Sch. und denen des in zweiter Instanz gehörten Sachverständigen Sp. in entscheidenden Punkten. Im erklärten Gegensatz zu Dr. Sch. hält insbesondere Dr. Sp. das Zurückziehen der überstehenden Drähte vor Durchführung oder Weiterführung der Bewegungsübungen gerade nicht für die richtige Maßnahme, und in ebenso deutlichem Gegensatz zu Dr. Sch. meint er, es sei medizinisch durchaus vertretbar gewesen, die Mobilisationsbehandlung angesichts aller bekannten medizinischen Fakten weiterzuführen. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Ausführungen dazu gemacht hat, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß bisher keine überzeugenden Sachgründe dafür sprechen, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sp. gegenüber demjenigen des Sachverständigen Dr. Sch. den Vorzug zu geben. Das hat das Berufungsgericht, das fehlerhaft von einer übereinstimmenden Auffassung des Sachverständigen über die Schwere eines etwaigen Behandlungsfehlers ausgegangen ist, offenbar auch nicht erwogen, weil es mit dieser unrichtigen Begründung eine nochmalige Anhörung des Sachverständigen Dr. Sch. und eine etwaige Gegenüberstellung der Sachverständigen verworfen hat. Mithin hätte, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht bei zutreffender Würdigung des Sachverständigengutachtens Dr. Sch. die Sache nicht entscheiden dürfen, ohne den Versuch zu machen, den in Wahrheit vorhandenen Widerspruch zwischen den Gutachtern aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752).
Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlern. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach der gebotenen weiteren Sachaufklärung ebenso wie das Landgericht einen Sachverhalt feststellt, der die rechtliche Bewertung zuläßt, daß die verantwortlichen Ärzte des beklagten Landes zu Lasten der Klägerin einen schweren Behandlungsfehler begangen haben. Es wäre dann Sache des beklagten Landes, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Versteifung des rechten Schultergelenks der Klägerin nicht auf einem solchen Fehlverhalten der Ärzte beruht. Bisher ist das nicht bewiesen. Das Berufungsgericht wird sich dann gegebenenfalls mit der Frage zu befassen haben, ob es dem Landgericht in seiner Schätzung des Umfanges des auf eine etwaige Fehlbehandlung zurückzuführenden Schadens folgen will.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz