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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1993, Az.: VI ZR 67/93

Arzthaftungsprozeß; Medizinischer Sachverständiger; Pflicht desTatrichters; Behebung von Widersprüchen; Weiteres Gutachten; Optimale Behandlung; Medizinisch ausreichende Behandlung; Realistische Behandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1993
Aktenzeichen
VI ZR 67/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 891-892 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1596-1598 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 480-483 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Pflicht des Tatrichters, gerade im Arzthaftungsprozeß Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Widerspruchsfreiheit zu prüfen und Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger - notfalls durch Einholung eines weiteren Gutachtens - nachzugehen.

2. Die Anforderungen des medizinischen Sachverständigen dürfen sich nicht unbesehen an den Möglichkeiten von Universitätskliniken und Spezialkrankenhäusern orientieren, sondern müssen sich auch an den für diesen Patienten in dieser Situation faktisch erreichbaren Gegebenheiten ausrichten, sofern auch mit ihnen ein zwar nicht optimaler, aber noch ausreichender medizinischer Standard erreicht werden kann.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt mit der Behauptung, ihm seien bei ihrer Geburt Fehler unterlaufen, die bei ihr zu einem Hirnschaden geführt hätten, auf Ersatz ihres immateriellen und materiellen Schadens in Anspruch.

2

Die Mutter der Klägerin begab sich mit einer Zwillingsschwangerschaft in der 33. Schwangerschaftswoche am 21. April 1979 nach Darstellung der Klägerin um 7.30 Uhr, nach Darstellung des Beklagten um 7.50 Uhr zur Niederkunft in die geburtshilfliche Abteilung des M. -Krankenhauses in F., wo der Beklagte als Belegarzt tätig war und die Geburtshilfe übernahm. Der Beklagte untersuchte die Mutter sofort. Das vorliegende der beiden Kinder, der Bruder der Klägerin, befand sich in Steißlage. Der Beklagte versuchte zunächst eine vaginale Geburt. Nachdem er die Fruchtblase gesprengt hatte, fiel bei der ersten Presswehe die Nabelschnur vor das vorliegende Kind. Daraufhin entschloß sich der Beklagte zum sofortigen Kaiserschnitt. Bei der Entbindung waren außer ihm die Ärzte Dr. B. und Dr. K. sowie die Hebamme M. zugegen; während oder unmittelbar nach der Entbindung kam der Frauenarzt Dr. H. hinzu. Um 8.20 Uhr wurde der Junge, um 8.25 Uhr wurde die Klägerin geboren. Wegen ihres schwachen Zustandes war eine Verlegung der Kinder in das Kreiskrankenhaus in R. notwendig. Die Kinder trafen dort zur weiteren Betreuung um 9.00 Uhr ein. Nach dem Aufnahmebefund des Kreiskrankenhauses war der Allgemeinzustand der Klägerin mäßig bis schlecht; sie war auffallend blaß, zeigte kaum spontane Aktivitäten und war deutlich unterentwickelt; die Reflexe waren kaum auslösbar, die Lungen waren nur mäßig belüftet. Am 22. Juni 1979 wurde die Klägerin in gutem Allgemeinzustand aus dem Kreiskrankenhaus entlassen; bei ihr bestanden jedoch weiterhin ein unreifes Bewegungsmuster, ein erhöhter Muskeltonus und eine Strecktendenz der Beine.

3

Die Klägerin entwickelte sich - ebenso wie ihr Bruder - retardiert. Sie wurde in den folgenden Jahren mehrmals untersucht, u.a. im Institut für Soziale Pädiatrie des Kinderneurologischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz. In einem Gutachten dieses Instituts vom 30. Juli 1984 wurden deutliche Zeichen einer leichten Cerebralparese, ein intellektueller Entwicklungsrückstand im Grenzbereich von Lernbehinderung zur geistigen Behinderung sowie eine Sprachbehinderung festgestellt. Im Jahre 1985 wandten sich die Eltern der Klägerin an die zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen, um überprüfen zu lassen, ob die Behinderung der Klägerin auf einen ärztlichen Fehler bei der Entbindung zurückzuführen sei. Das Mitglied der Gutachterkommission, der Frauenarzt Dr. C., kam in einem Bescheid vom 23. April 1987 zu der Auffassung, daß die cerebrale Schädigung der Klägerin die Folge einer mangelhaften Sauerstoffversorgung während oder nach der Geburt sei; dem Beklagten müsse zwar vorgeworfen werden, daß er nicht sofort einen Kaiserschnitt durchgeführt habe, jedoch sei der Sauerstoffmangel nicht auf die Art der Geburtseinleitung, sondern auf die hochgradige Unreife der Klägerin, vor allem die Lungenunreife, zurückzuführen. Auf den Antrag der Eltern der Klägerin, diesen Bescheid zu überprüfen, bestätigte die Gutachterkommission in ihrer Entscheidung vom 17. Juli 1987 die Auffassung des Dr. C. zur Geburtseinleitung und deren Folgen, führte aber ergänzend aus, bei der hochgradigen Unreife der Klägerin hätte während des Transports zum Kreiskrankenhaus von einem Arzt eine Überdruckbeatmung durchgeführt werden müssen.

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und einer Rente, die monatlich mindestens 600 DM betragen soll; ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz ihres zukünftigen Schadens, soweit er auf der unzureichenden Sauerstoffzufuhr im perinatalen Stadium beruht. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, daß er statt eines Kaiserschnitts zunächst versucht hat, eine natürliche Geburt einzuleiten; ferner hat sie behauptet, daß während ihres Transports die notwendige Überdruckbeatmung durch einen Arzt nicht erfolgt sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld und eine Rente eingeklagt hat. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht ist - gestützt auf ein Gutachten des Chefarztes und Privatdozenten Dr. W. und dessen Ausführungen in der mündlichen Anhörung - zu der Überzeugung gelangt, daß dem Beklagten bei der Geburt der Klägerin Fehler unterlaufen seien, so daß er der Klägerin aufgrund des Behandlungsvertrages und aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zwar sei der Transport der Kinder in das Kreiskrankenhaus nicht zu beanstanden; er sei unter der Betreuung des Dr. H. in einem apparativ ausreichend ausgestatteten Transportfahrzeug erfolgt. Da davon ausgegangen werden könne, daß der Beklagte die Mutter der Klägerin nicht schon während der Schwangerschaft betreut habe, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, es versäumt zu haben, die Mutter der Klägerin rechtzeitig in ein Perinatalzentrum zu überweisen; nach der Untersuchung, die er kurz vor der Geburt vorgenommen habe, sei es für den Transport in ein solches Zentrum zu spät gewesen. Der Fehler des Beklagten bestehe jedoch darin, daß er es als der für die Entbindung verantwortliche Arzt versäumt habe, die für eine Zwillingsgeburt erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Zur angemessenen klinischen Versorgung habe damals wie heute das Hinzuziehen von zwei Personen für jedes Kind gehört, am besten eines Pädiaters und einer in der Reanimation erfahrenen Schwester. Damit sei, da neben den Kindern noch die Mutter zu versorgen gewesen sei, schon die personelle Besetzung des Entbindungsteams zu knapp bemessen gewesen. Zwar habe sich durch das Hinzutreten des Dr. H., der mit der Primärversorgung von Neugeborenen besonders vertraut sei, die Personenzahl erhöht. Dieser Arzt sei jedoch mehr zufällig in die Entbindung eingeschaltet und mit der Versorgung der Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt nur am Rande befaßt worden. Die unzureichende Zusammensetzung des Entbindungsteams werde auch dadurch deutlich, daß bei den Kindern wesentliche Befunde (Lebensfrische-Index, Herzfrequenz, ph-Wert) nicht erhoben worden seien. Die unzureichende Vorbereitung der Entbindung sei als grober Behandlungsfehler zu werten. Außerdem sei es falsch gewesen, daß der Beklagte nicht sofort eine Kaiserschnittentbindung vorgenommen, sondern zunächst eine vaginale Geburt eingeleitet habe. Dabei könne indes offen bleiben, ob auch dieses Versäumnis als grober ärztlicher Fehler einzustufen sei; jedenfalls trete es zu dem Organisationsfehler des Beklagten hinzu mit der Folge, daß sich insgesamt gesehen die Durchführung der Entbindung durch den Beklagten als grob fehlerhaft darstelle. Damit kehre sich die Beweislast für die Ursächlichkeit der Versäumnisse des Beklagten für den Schaden der Klägerin um, so daß er die Beweislast dafür trage, daß die heute bei der Klägerin vorhandenen cerebralen Schäden nicht auf die Entbindung zurückzuführen seien. Dies folge auch daraus, daß es der Beklagte versäumt habe, die erforderlichen und für die Frage der Kausalität wichtigen Befunde zu erheben. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, die Vermutung für die Ursächlichkeit der Entbindungsfehler für die cerebralen Schäden der Klägerin zu widerlegen.

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II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

8

Zwar trifft es zu, daß ein grober Behandlungsfehler des Arztes für den Patienten in der Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zur Folge haben kann (st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 18. April 1989 - VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701, 702 m.w.N.). Ebenso ist es richtig, daß der Klägerin eine Erleichterung für den Beweis der Ursächlichkeit der vom Beklagten zu verantwortenden Versäumnisse für ihren Hirnschaden dann zugute kommen kann, wenn der Beklagte Befunde nicht erhoben hat, die er aus medizinischen Gründen zweifelsfrei zu sichern hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81). Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß die Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, weder die Annahme eines groben Behandlungsfehlers noch eines schuldhaften Verstoßes gegen die Pflicht zur Befunderhebung und -sicherung tragen.

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1. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W., die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, lassen nicht den Schluß zu, daß der Beklagte die Entbindung grob fehlerhaft durchgeführt habe.

10

a) Das Berufungsgericht stützt seinen Vorwurf, daß dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler anzulasten sei, auf angebliche Versäumnisse bei der Organisation der Entbindung. Nach dem Prozeßstoff kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Entbindung überhaupt fehlerhaft organisiert hat. Die Revision macht - gestützt auf § 286 ZPO - mit Recht geltend, daß sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lasse, daß die für erforderlich erachtete personelle Ausstattung des Entbindungsteams auch für das Krankenhaus in F. zu fordern war. Vielmehr lassen sich diese Ausführungen auch dahin verstehen, daß die geschilderten Anforderungen (insbesondere: zwei Personen für die Versorgung jedes Kindes) für ein Perinatalzentrum gelten. Für ein solches Verständnis spricht, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Bemerkung des Sachverständigen, mit der Mutter der Klägerin hätte vorsorglich in der Schwangerschaft, die - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht von dem Beklagten betreut worden ist, vereinbart werden sollen, daß sie sich bei beginnender Wehentätigkeit unverzüglich "in eine entsprechend ausgestattete große Frauenklinik mit angeschlossener Kinderklinik (Perinatalzentrum) " begebe. Diese Äußerung läßt sich dahin verstehen, daß nur in einer solchen Klinik die Ausstattung erwartet werden kann, die der Sachverständige für geboten erachtet. In dieselbe Richtung weisen die Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung. Danach hätte die Entbindung in einem Perinatalzentrum erfolgen müssen, das über die für Risikoentbindungen erforderliche personelle und apparative Ausstattung verfüge. Nach diesen Ausführungen wäre dem Beklagten vorzuwerfen, daß er die Entbindung überhaupt im Krankenhaus in F. vorgenommen hat, ein Vorwurf, den das Berufungsgericht indes nicht übernommen hat, weil der Sachverständige zugleich erklärt hat, daß wegen der Befindlichkeit der Mutter die Entscheidung gegen ihren Transport in eine andere Klinik richtig gewesen sein könne. Damit lassen die Ausführungen des Sachverständigen die gebotene Klarheit vermissen; sie tragen jedenfalls nicht den von dem Berufungsgericht dem Beklagten gemachten Vorwurf der fehlerhaften Organisation der Entbindung, in der das Berufungsgericht einen groben Behandlungsfehler erblickt hat.

11

Die Revision beruft sich ferner - gleichfalls gestützt auf § 286 ZPO - zutreffend darauf, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung, die Zusammensetzung des Entbindungsteams sei trotz des Hinzutretens von Dr. H. unzureichend gewesen, weil dieser Arzt "nur am Rande mit der Versorgung der Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt befaßt worden" sei, Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen hat. Dr. H., von dem das Berufungsgericht feststellt, daß er mit der Primärversorgung von Neugeborenen besonders vertraut ist, hat in seiner Vernehmung als Zeuge bekundet, er habe sich die Zwillinge angesehen, ihren Entwicklungsstand festgestellt, die Klägerin - nachdem sie in Alu-Folie eingewickelt worden sei - intubiert und sie dann mit ihrem Bruder in den Inkubator gelegt sowie während des Transports zum Kreiskrankenhaus mit Überdruck beatmet. Diese Bekundungen hat das Berufungsgericht bei der Wiedergabe des Inhalts der Zeugenaussage des Dr. H. in seinem Urteil nicht erwähnt. Das läßt erkennen, daß das Berufungsgericht diesen Teil der Aussage, der für die Beurteilung des Personaleinsatzes bei der Entbindung von Bedeutung ist, nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat.

12

b) Aber auch dann, wenn das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. dahin hätte verstehen dürfen, daß auch für das Krankenhaus in F. für Zwillingsgeburten die geschilderte personelle Ausstattung des Entbindungsteams bereits für das Jahr 1979 zu fordern sei, durfte es nicht davon ausgehen, daß dem Beklagten ein zur Beweislastumkehr führender grober Behandlungsfehler unterlaufen sei. Das Berufungsgericht durfte nämlich, wie die Revision zu Recht rügt, nicht ohne weitere Feststellungen die personellen Anforderungen, die der Sachverständige Dr. W. an die Ausstattung eines Entbindungsteams stellt, seiner Beurteilung zugrunde legen.

13

Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß gerade in Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind. Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188 und vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747, 748) als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 319/88 - VersR 1989, 1296, 1297). Um einen solchen Widerspruch zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger geht es hier, wenn das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. mit dem Berufungsgericht dahin verstanden wird, daß die geschilderten Anforderungen an die personelle Ausstattung des Entbindungsteams auch für die Entbindung im Krankenhaus in F. gelten sollen. Die anderen Gutachter haben dem Beklagten nämlich keine unzureichende Zusammensetzung des Entbindungsteams vorgeworfen; weder in dem Bescheid des Mitglieds der Gutachterkommission Dr. C. vom 23. April 1987 noch in der Entscheidung der Gutachter- und Schlichtungsstelle vom 17. Juli 1987 ist von irgendwelchen Versäumnissen des Beklagten bei der Vorbereitung der Entbindung oder irgendwelchen personellen Unzulänglichkeiten die Rede. Dieser Widerspruch läßt sich nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit der Erwägung verneinen, daß sich die Gutachterkommission nur mit der Beantwortung bestimmter Fragen befaßt habe, zu denen das Organisationsproblem nicht gehört habe. Der Gutachter Dr. C. hat umfassend zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Geburtsleitung ein Fehler unterlaufen sei; die Gutachter- und Schlichtungsstelle ist in ihrer Entscheidung sogar ausdrücklich auf ein Organisationsproblem (die ärztliche Überwachung des Transports der Kinder in das Kreiskrankenhaus) eingegangen und hat hier einen dem Beklagten anzulastenden Fehler gesehen. Es hätte auf der Hand gelegen, auch die personelle Ausstattung des Entbindungsteams zur Sprache zu bringen, wenn die Gutachter- und Schlichtungsstelle hier Defizite gesehen hätte. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Notfalls hätte es dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens entsprechen müssen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179, 180). Allerdings bedarf es der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht schon allein deswegen, weil der gerichtlich bestellte Gutachter zu einem das Gericht überzeugenden anderen Gutachten als die Schlichtungsstelle kommt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Januar 1988 - 17 U 34/84 - mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 40/88 - AHRS 7210/19). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Die bloße Äußerung des Sachverständigen, die Bescheide der Gutachter- und Schlichtungsstelle wiesen eine Lücke auf, die sich vielleicht damit erklären lasse, daß die seinerzeit bewertenden Ärzte noch nicht die Anforderungen gestellt hätten, die man auch 1979 schon an eine Risikogeburt habe stellen müssen, ist keine Erklärung, die das Berufungsgericht davon hätte abhalten dürfen, eine weitere Aufklärung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht auch bedenken müssen, daß sich die Anforderungen des medizinischen Sachverständigen nicht unbesehen an den Möglichkeiten von Universitätskliniken und Spezialkrankenhäusern orientieren dürfen, sondern auch an den für diesen Patienten in dieser Situation faktisch erreichbaren Gegebenheiten ausrichten müssen, sofern auch mit ihnen ein zwar nicht optimaler, aber noch ausreichender medizinischer Standard erreicht werden kann.

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Das Berufungsgericht hat einen groben Behandlungsfehler allein in der angeblich unzulänglichen Ausstattung des Entbindungsteams erblickt. Da diese Wertung - wie dargelegt - auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung beruht, kann sie keinen Bestand haben. Ob dem Beklagten dadurch ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, daß er nicht sogleich nach der Untersuchung der Mutter der Klägerin einen Kaiserschnitt vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen. Dies bedeutet, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen eines dem Beklagten anzulastenden groben Behandlungsfehlers kehre sich die Beweislast in der Kausalitätsfrage um, insgesamt ohne sachliches Fundament ist.

15

2. Die Beweislastumkehr wird auch nicht von der Erwägung getragen, daß es der Beklagte pflichtwidrig versäumt habe, medizinisch zweifelsfrei zu sichernde Befunde zu erheben.

16

Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden ein immerhin wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang besteht. Nur unter dieser Voraussetzung kommt, sofern es sich nicht zugleich um einen groben Behandlungsfehler handelt, aus dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Befunderhebung und -sicherung eine Beweiserleichterung für die Klägerin in Betracht (BGHZ 99, 391, 398 f. [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86]; Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - aaO. S. 81). Zur Feststellung einer solchen Wahrscheinlichkeit bestand hier für das Berufungsgericht aller Anlaß. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Gutachter Dr. C. zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Sauerstoffmangel, auf dem nach seiner Auffassung die cerebrale Schädigung der Klägerin beruht, nicht auf die Art der Geburtsleitung, sondern auf die hochgradige Unreife des Kindes, vor allem die Lungenunreife, zurückzuführen ist.

17

3. Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen, dem Beklagten günstigeren Beurteilung gelangt wäre, wenn es zu der Frage, ob dem Beklagten bei der Organisation der Entbindung Versäumnisse unterlaufen sind, den Widersprüchen zwischen den Äußerungen der Sachverständigen nachgegangen wäre und die Zeugenaussage des Dr. H. in seine Erwägungen mit einbezogen hätte.

18

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.