Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1988, Az.: VI ZR 217/87
Patient; Beweiserleichterung; Dokumentationsversäumnis; Kausalität; Wahrscheinlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 217/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 1045-1046 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2949-2951 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 80-81 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Dem Patienten wird der ihm obliegende Beweis für einen ärztlichen Behandlungsfehler erleichtert, wenn den Arzt ein Dokumentationsversäumnis trifft. Diese Beweiserleichterung gilt für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden nur dann, wenn die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs durch die Mängel der Befunderhebung und -sicherung erschwert werden, d.h. wenn die Wahrscheinlichkeit der Kausalität nicht unwahrscheinlich ist.