Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1986, Az.: VI ZR 261/85
Beweislast des Geschädigten bezüglich des erlittenen Schadens; Zur Frage, wie der Tatrichter bei einander widersprechenden Gutachten von mehreren Sachverständigen zu verfahren hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 261/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.09.1985
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 438
- MDR 1987, 226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 442 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Manfred S., R. straße 252, V.
Prozessgegner
1. Herr Joachim So., G. straße 53, E.
2. C. KG, A.-Straße 44, E
3. H. der D. I. VVaG,
vertreten durch den Vorstand, R. Straße 26, E.
Amtlicher Leitsatz
Kommen mehrere Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfrage zu entgegengesetzten Ergebnissen, muß das Gericht zunächst aufzuklären versuchen, von welchen verschiedenen tatsächlichen Grundlagen und von welchen verschiedenen Wertungen sie ausgehen. Erst wenn sich die danach bestehenden Widersprüche nicht ausräumen lassen, ist Raum für eine abschließende Beweiswürdigung widerstreitender Gutachten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der damals als Montageschlosser bei der K. GmbH beschäftigte Kläger verlor am 11. Juli 1975 seine Arbeitsstelle, weil er an einem rechtsseitigen Hirninsult (Schlaganfall) erkrankte. Er bezog in der Folgezeit Krankengeld. Am 2. Juni 1976 erlitt er bei einem Straßenverkehrsunfall einen Trümmerbruch der linken Kniescheibe. Auf seine Klage hin wurden die Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1982 - 15 U 130/80 - unter anderem zum Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1979 verurteilt. In diesem Urteil wurde ferner die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens des Klägers aus dem Verkehrsunfall festgestellt.
Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1982. Dazu behauptet er im wesentlichen, ohne den Verkehrsunfall hätte er wieder als Montageschlosser arbeiten können und dabei einen höheren Verdienst erzielen können.
Die Beklagten tragen vor, die Erwerbseinbußen des Klägers beruhten auf den Folgen der alten Hirnverletzung. Seine Verletzungen beim Verkehrsunfall hätten demgegenüber zu keinem weiteren Verdienstausfallschaden geführt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, er hätte ohne den Verkehrsunfall in den Jahren 1980 bis 1982 eine höher bezahlte Tätigkeit ausüben können, nicht für bewiesen. Es würdigt dabei die in erster Instanz ihm vorliegenden und mündlich erläuterten Sachverständigengutachten von Prof. M. und Prof. N., die zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen sind. Während Prof. M. die Ansicht vertreten hat, der Kläger habe allein wegen des schon vor dem Verkehrsunfall erlittenen Schlaganfalls keine Arbeiten als Montageschlosser mehr ausführen können, kam Prof. N. zu dem Ergebnis, der Kläger hätte ohne den Unfall schon ab 1. Juli 1976 wieder in seinem alten Beruf tätig sein können. Ebenso wie das Landgericht meint das Berufungsgericht, keinem der beiden Gutachter den Vorzug geben zu können. Es führt sodann aus, daß den Kläger die Beweislast für seine Behauptungen treffe; entgegen der Ansicht des Landgerichtes sei der Hirninsult nicht als eine sogenannte Reserveursache anzusehen.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichtes rechtfertigen nicht dessen Ansicht, der Kläger habe nicht bewiesen, daß seine Erwerbseinbußen in den Jahren 1980 bis 1982 auf die Knieverletzung aus dem Verkehrsunfall vom 2. Juni 1976 und nicht auf den im Juli 1975 erlittenen Schlaganfall zurückzuführen sind.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, daß den Kläger die Beweislast dafür trifft, daß er gerade infolge des Verkehrsunfalls und der dabei erlittenen Körperverletzung in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 einen weniger qualifizierten und deshalb geringer bezahlten Arbeitsplatz hatte. Stets ist es Sache des Geschädigten vorzutragen und zu beweisen, daß er einen Schaden erlitten hat.
a)
Für die Revisionsinstanz ist mangels anderer Feststellungen im Berufungsurteil zu unterstellen, daß der Kläger ohne die beim Verkehrsunfall vom 2. Juni 1976 erlittene Knieverletzung am 1. Juli 1976 wieder als Montageschlosser bei seinem früheren Arbeitgeber eingestellt worden wäre. Das ist im Vorverfahren 15 U 130/80 OLG Düsseldorf nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt worden. Der Kläger hat unter Bezugnahme darauf sein Vorbringen insoweit wiederholt. Etwas anderes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
b)
Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht darin recht, daß der Kläger angesichts des Bestreitens der Beklagten seine Arbeitsfähigkeit in dem qualifizierten Beruf eines Montageschlossers für den eingeklagten Zeitraum zu beweisen hat. Die Beklagten bestreiten damit nämlich die Kausalität des Verkehrsunfalls für den Eintritt des behaupteten Verdienstausfalls. Sie machen geltend, der Kläger wäre - trotz der zu unterstellenden Wiedereinstellung als Montageschlosser am 1. Juli 1976 - wegen des etwa ein Jahr zuvor erlittenen Schlaganfalls nicht in der Lage gewesen, diese Arbeit zu verrichten, jedenfalls nicht im eingeklagten Zeitraum, und hätte dementsprechend den Verdienst eines Montageschlossers auch ohne den Unfall nicht erzielt. Das ist nicht, wie das Landgericht geurteilt hat und wie die Revision meint, die Berufung auf eine sogenannte Reserveursache, d.h. darauf, der Schaden wäre auch ohne die von den Beklagten zu vertretende Körperverletzung des Klägers aufgrund einer anderen, durch den Unfall und die sich daran anknüpfende Entwicklung abgebrochene, "überholte" Ursachenkette entstanden. Nicht daß er seine Verdienstmöglichkeiten als Montageschlosser auch krankheitsbedingt verloren hätte, wenn dem nicht der Unfall mit den Verletzungen "zuvorgekommen" wäre, sondern daß die Knieverletzung aus dem Verkehrsunfall zu den krankheitsbedingt bereits bestehenden Schäden lediglich hinzugetreten sei und - auf die Arbeitsfähigkeit gesehen - den vorhandenen Zustand nicht verschlechtert habe, halten die Beklagten dem Kläger entgegen. Damit berufen sie sich gerade nicht auf eine nur hypothetisch gebliebene "Reserveursache", sondern darauf, daß eine bereits vor dem Unfall eingetretene Schädigung des Klägers dessen Verdienstmöglichkeiten für den hier maßgebenden Zeitraum bereits soweit gemindert hatte, daß die Verletzung durch den Verkehrsunfall darauf keinen weiteren Einfluß gehabt hat. Es geht also darum, auf welches von zwei Ereignissen, die beide tatsächlich eingetreten sind, der Verdienstausfall zurückzuführen ist. Das ist die "normale" Beweisfrage für die Kausalität, und die Beweislast liegt dann bei dem Geschädigten. Deshalb muß es dabei verbleiben, daß der Kläger im Streitfall den Beweis dafür zu erbringen hat, daß er gerade durch die von den Beklagten verursachte und zu vertretende Knieverletzung einen Verdienstausfallschaden erlitten hat.
a)
Wie der Tatrichter zu verfahren hat, wenn mehrere Sachverständige einander widersprechende Gutachten erstatten, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - LM § 412 ZPO Nr. 2 = VersR 1980, 533 ausgeführt. Danach darf das Gericht, ohne seinen Ermessensspielraum zu überschreiten, den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß es ohne einleuchtende und logisch nachzuvollziehende Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen deshalb genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Tatrichter meint, keiner der Sachverständigen habe mehr überzeugt als der andere, so daß keinem der Vorzug zu geben sei. Das mag im Einzelfall ein vertretbares Ergebnis der vorzunehmenden Beweiswürdigung sein. Diese muß aber erkennen lassen, daß die widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegeneinander abgewogen worden sind, und daß sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben haben. Differenzen zwischen den Auffassungen von Sachverständigen können einmal darauf beruhen, daß diese von verschiedenen tatsächlichen Annahmen ausgehen; dann muß der Tatrichter, gegebenenfalls nach weiterer Aufklärung, die für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Tatsachen feststellen oder begründen, weshalb und zu wessen Lasten sie beweislos geblieben sind. Zum anderen kann der Streit der Gutachter seinen Grund darin haben, daß diese den zu begutachtenden Sachverhalt verschieden beurteilen; dann hat der Tatrichter diese abweichende Wertung kritisch zu würdigen und zu prüfen, ob ihn die eine oder andere mehr überzeugt, ob eine weitere Begutachtung bessere Aufschlüsse verspricht oder ob er, was selten der Fall sein wird, keiner der vertretenen Ansichten den Vorzug zu geben vermag mit der Folge, daß die Sachverständigenfrage zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist.
b)
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat sich damit begnügt, die gegensätzlichen Ansichten der Sachverständigen Prof. M. und Prof. N. einander gegenüberzustellen, um dann auszuführen, es könne ebensowenig wie das Landgericht, auf dessen Gründe es sich offenbar beziehen wollte, einem der Gutachter den Vorzug vor dem anderen zu geben. In erster Instanz sind nun zwar beide Sachverständige gegenübergestellt und mündlich befragt worden; sie haben dabei aber, soweit aus der Niederschrift ersichtlich, nur ihre gegensätzlichen Standpunkte vorgetragen. Schon das Landgericht hat daraufhin nicht den Versuch gemacht, diese Widersprüche in den Ausführungen der Sachverständigen aufzuklären, und zwar weder hinsichtlich etwaiger verschiedener tatsächlicher Annahmen noch hinsichtlich etwaiger verschiedener wissenschaftlicher Standpunkte. Das hätte spätestens das Berufungsgericht nachholen müssen. Erst dann hätte es entscheiden können, ob weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden oder nicht.
III.
Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach weiterer Aufklärung zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe bewiesen, daß sein niedrigerer Verdienst im geltend gemachten Zeitraum auf der Verletzung durch den Verkehrsunfall vom 2. Juni 1976 beruht, wofür dann die Beklagten einzustehen hätten. Bei der erneuten Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, auch seine weiteren, in der Revisionsbegründung ausgeführten Verfahrensrügen dem Berufungsgericht vorzutragen.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz