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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1996, Az.: NotZ 25/95

Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung der Besetzung einer freigewordenen Notarstelle nicht durch Neubestellung eines Notars; Anspruch eines Notars auf Zuweisung eines bestimmten Amtssitzes bei seiner Erstbestellung; Übertragung der rechtlichen Grundsätze für die Auswahl im Falle der Erstbestellung zum Notar auf die Entscheidung bei der Konkurrenz mehrerer Notare um eine Amtssitzverlegung; Vergleich der Amtssitzverlegung eines Notars mit einer (schlichten) beamtenrechtlichen Versetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1996
Aktenzeichen
NotZ 25/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 14170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 15.03.1995

Fundstellen

  • AnwBl 1996, 285-287 (Volltext mit red. LS)
  • DNotZ 1996, 906-913

Verfahrensgegenstand

Besetzung einer Notarstelle

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Bewerbern, die den Notarberuf bereits ausüben, treten die Ergebnisse der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung als Beurteilungskriterium mit zunehmender Berufspraxis an Bedeutung hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar immer weiter zurück. In die Beurteilung der Amtstätigkeit des Notars müssen die Ergebnisse der Amtsprüfungen einfließen, wobei jedoch der Justizverwaltung bei der Gewichtung und vergleichenden Beurteilung der Ergebnisse der Amtsprüfungen ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht.

  2. 2.

    Bei der Entscheidung über Amtssitzverlegungen steht der Landesjustizverwaltung ein weiterer Entscheidungsspielraum zu als bei den Auswahlentscheidungen im Zuge der Erstbestellung eines Notars. Kommt keinem der konkurrierenden Notare unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen übergreifender Personalplanung der Vorrang zu und ist die sogenannte Wartezeit gewahrt, wird die Auswahlentscheidung grundsätzlich unter Beachtung des aus Art. 33 II GG abgeleiteten Prinzips der Bestenauslese getroffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei annähernd gleicher Eignung regelmäßig das Dienstalter der beteiligten Notare den Ausschlag gibt.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Notar hat keinen Anspruch darauf, dass ihm bei der Erstbestellung ein bestimmter Amtssitz zugewiesen wird. Ebensowenig kann er beanspruchen, dass sein Amtssitz später in einen anderen Ort verlegt wird, damit er eine freie Notarstelle einnehmen kann.

  2. 2.

    Bei der Frage einer Amtssitzverlegung steht der Landesjustizverwaltung ein weiter, nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu.

  3. 3.

    Bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern und beim Fehlen sonstiger, die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege betreffender Gesichtspunkte ist es zulässig, auf Hilfskriterien wie etwa das Dienstalter zurückzugreifen, um eine Auswahlentscheidung treffen zu können.

  4. 4.

    Wird bei einer Amtssitzverlegung entsprechend einer Verwaltungsübung auf die Eignungs- und Leistungsbeurteilung abgestellt, verlangt dies eine umfassende, alle aussagekräftigen Gesichtspunkte berücksichtigende Wertung. Unterschiede zur Erstbestellung zum Notar bestehen insofern, als sich die einzelnen Wertungsgesichtspunkte in der Rangfolge ihrer Bedeutung verschieben. Die Prüfungs- und Vorbereitungsleistungen treten gegenüber den aktuellen berufspraktischen Leistungsbeurteilungen in den Hintergrund.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1996
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. März 1995 und der Bescheid des Antragsgegners vom 3. November 1994 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen zu tragen und dem Antragsteller die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1982 als Notar bestellte Antragsteller übte sein Amt bis Ende 1987 in Alzey aus. Seither hat er seinen Amtssitz in Bitburg. Mit zwei Notaren, darunter der weitere Beteiligte, sowie drei Notarassessoren bewarb er sich um die im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 29. April 1994 ausgeschriebene Notarstelle in Ingelheim. Die Notarkammer Koblenz befürwortete, die Stelle durch den weiteren Beteiligten im Wege der Verlegung des Amtssitzes zu besetzen. Mit Schreiben vom 3. November 1994 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen.

2

Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle zuzuweisen, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

3

Der Antragsteller hat geltend gemacht, daß die Ablehnung seiner Bewerbung bereits deswegen formell rechtswidrig sei, weil es an einer ausreichenden Begründung fehle. In materieller Hinsicht hat er beanstandet, daß mit der sachlich offensichtlich nicht gerechtfertigten Annahme, er und der weitere Beteiligte seien in persönlicher und fachlicher Hinsicht "annähernd gleich" geeignet, gemäß dem vom Antragsgegner eingehaltenen "Vorrücksystem" ausschließlich nach dem Dienstalter entschieden worden sei. Dies widerspreche dem maßgebenden Leistungsprinzip. Bei dessen Einhaltung hätte die ausgeschriebene Notarstelle ihm, dem Antragsteller, als dem gegenüber dem weiteren Beteiligten eindeutig Leistungsbesseren übertragen werden müssen.

4

Der Antragsgegner hält die Begründung des angegriffenen Bescheids für ausreichend. Er hat für sich einen gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraum bei der Beurteilung in Anspruch genommen, daß der Antragsteller und der weitere Beteiligte nach ihren aktuellen Leistungen annähernd gleich stünden. Nach dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO als maßgebend festgelegten Wertungsgesichtspunkt der Belange einer geordneten Rechtspflege sei es bei der annähernden Gleichheit der Eignung sachgerecht, daß er entsprechend dem von ihm praktizierten Vorrücksystem das um ca. drei Jahre höhere Dienstalter des weiteren Beteiligten als ausschlaggebend für dessen Vorrang gegenüber dem Antragsteller angesehen habe.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

6

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

7

Antragsteller und Antragsgegner wiederholen im wesentlichen ihr Vorbringen im ersten Rechtszug. Soweit der Antragsteller zusätzlich gerügt hat, daß das Oberlandesgericht mit der Verwertung der Akten über Amtsprüfungen bei ihm und dem weiteren Beteiligten das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt habe, verfolgt er die Beanstandung nicht weiter.

8

Der weitere Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

9

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde ist begründet.

10

Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässig beurteilt. Mit dem Bescheid vom 3. November 1994, durch den der Antragsgegner seine Absicht erklärt hat, die Notarstelle in Ingelheim dem weiteren Beteiligten zu übertragen, war die rechtliche Möglichkeit zur Anfechtung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gestalt einer Verpflichtungsklage eröffnet (vgl. BGHZ 69, 224, 226) [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Antragsbegehren auch sachlich gerechtfertigt. Der Antragsteller dringt mit dem auf Verpflichtung zur Neubescheidung gerichteten Antrag durch.

11

1.

Auf die Beanstandung des formellen Mangels unzureichender Begründung kommt es nicht an, weil der angefochtene Bescheid aus materiellrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.

12

2.

Die angegriffene Verwaltungsentscheidung weist eine Doppelnatur auf. Der Antragsgegner hat sich zum einen in Ausübung der ihm zustehenden Organisationsgewalt und Personalhoheit dafür entschlossen, die freigewordene Notarstelle in Ingelheim nicht durch die (Neu-)Bestellung eines Notars, sondern durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars zu besetzen. Insoweit entscheidet die Landesjustizverwaltung entsprechend den im Recht des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen nach ihrem freien, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen (vgl. OVG Schleswig ZBR 1995, 78, 79). Eine Rechtsverletzung der Bewerber scheidet in diesem Bereich grundsätzlich aus. Der Antragsteller greift die ihn in dieser Hinsicht ohnehin begünstigende Entscheidung des Antragsgegners auch nur insofern an, als sie zum ändern die Auswahl unter den um die Verlegung des Amtssitzes konkurrierenden Notaren bedeutet. Durch eine solche Auswahlentscheidung können Rechte der konkurrierenden Notare im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO verletzt sein. Sie unterliegt hier der Aufhebung, weil der Antragsgegner die Auswahl nicht unter Berücksichtigung aller dafür wesentlichen Umstände getroffen und den Antragsteller dadurch in seinem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Handhabung des insoweit bestehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraums verletzt hat.

13

a)

Ein Recht auf die ausgeschriebene Notarstelle steht dem Antragsteller allerdings nicht zu. Ebensowenig wie der Notar einen Anspruch darauf hat, daß ihm bei der Erstbestellung ein bestimmter Amtssitz zugewiesen wird (vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 10 Rdn. 3), kann er beanspruchen, daß sein Amtssitz später in einen anderen Ort verlegt wird, damit er eine freie Notarstelle einnehmen kann (vgl. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; DNotZ 1989, 328; DNotZ 1981, 521; DNotZ 1977, 42). Vielmehr hängt die Entscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung davon ab, daß durch die Verlegung des Amtssitzes die Belange einer geordneten Rechtspflege gefördert oder jedenfalls gewahrt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Dabei kann dahinstehen, ob in dieser gesetzlichen Anforderung ein unbestimmter Rechtsbegriff, wie der Antragsteller meint, oder eine gesetzliche Richtlinie für die Ausübung des Ermessens zu sehen ist, das der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Amtessitzverlegung eingeräumt ist (so die st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. BGH DNotZ 1994, 333, 334; DNotZ 1993, 59, 61; vgl. auch zum sog. Beförderungsermessen im Beamtenrecht: Martens ZBR 1992, 129, 130; Laubinger VerwArch 1992, 246, 280 f). In jedem Fall muß der Landesjustizverwaltung ein weiter, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegender (Ermessens- oder Beurteilungs-)Spielraum eingeräumt werden. Denn auch soweit es um die Auswahl unter mehreren Notaren geht, sind Fragen der Organisation und des sachgerechten Personaleinsatzes betroffen, die sich einer ins einzelne gehenden Richtigkeitskontrolle entziehen. So können es Gründe der übergreifenden Personalplanung im Interesse einer geordneten Rechtspflege nahelegen, eine Amtssitzverlegung vorzunehmen oder nicht vorzunehmen. Die maßgeblichen Gründe können sich etwa auch daraus ergeben, daß sich die Verlegung eines Amtssitzes wegen Umständen als notwendig erweist, die am bisherigen Amtssitz entstanden sind und die den Einsatz des Notars - mit dessen Zustimmung - an anderer Stelle im Interesse einer geordneten Rechtspflege als geboten erscheinen lassen. Schließlich können es spezielle Anforderungen sein, die wegen der Verhältnisse am Ort der freigewordenen Stelle bestehen und die es erforderlich machen, für die Amtssitzverlegung unter sonst annähernd gleich geeigneten Notaren denjenigen mit der größten Berufserfahrung auszuwählen.

14

Daraus erhellt, daß die rechtlichen Grundsätze für die Auswahl im Falle der Erstbestellung zum Notar (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) nicht uneingeschränkt auf die Entscheidung bei der Konkurrenz mehrerer Notare um eine Amtssitzverlegung übertragen werden können. Anders als bei der Erstbestellung zum Notar, wo die organisationsrechtlichen Fragen der Einrichtung der zu vergebenden Notarstelle vom Auswahlverfahren klar getrennt sind (vgl. BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 -, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt), läßt sich eine solche eindeutige Trennung im Bereich der Amtssitzverlegungen nicht vornehmen. Vielmehr fließen hier, wie dargelegt, auch bei der Auswahlentscheidung Gesichtspunkte der organisationsrechtlichen Personalhoheit und damit eines Bereichs ein, auf dem der Verwaltung die Prärogative zukommt. Dies rechtfertigt es, der Landes Justizverwaltung bei der Entscheidung über Amtssitzverlegungen einen weiteren Entscheidungsspielraum zuzubilligen als bei den Auswahlentscheidungen im Zuge der Erstbestellung eines Notars (vgl. dazu BGHZ 124, 327).

15

Der Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG, der einem Notar, wenn auch infolge der Trägerschaft eines öffentlichen Amts in eingeschränktem Maße, ebenfalls zukommt, steht der Zubilligung eines weiten Entscheidungsspielraums ebensowenig entgegen wie der wegen der Nähe zum öffentlichen Dienst entsprechend geltende grundrechtsgleiche Schutz nach Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der Verlegung des Amtssitzes geht es weder um den ersten Zugang zum Beruf des Notars noch um die Übertragung eines anderen Amts. Vielmehr sind Fragen der Berufsausübung betroffen, bei deren Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls weitergehende Beschränkungen zulässig sind als im Bereich der Berufswahl. Auch durch Art. 19 Abs. 4 GG ist die Zuerkennung eines weitergehenden Entscheidungsspielraums nicht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 124, 327, 331 mit Nachw.).

16

b)

Kommt keinem der konkurrierenden Notare unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen übergreifender Personalplanung der Vorrang zu und ist wie hier die sog. Wartezeit gewahrt, wird die Auswahlentscheidung nach der vom Antragsgegner eingehaltenen Verwaltungsübung grundsätzlich unter Beachtung des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Leistungsprinzips oder Prinzips der Bestenauslese getroffen.

17

Das Oberlandesgericht hat die Amtssitzverlegung eines Notars mit der (schlichten) beamtenrechtlichen Versetzung verglichen. Für die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung eines Beamten die ihm gegenüber späteren potentiellen Mitbewerbern um einen Beförderungsdienstposten keine entscheidungserheblichen Vorteile bringen, ist die Beachtung des Leistungsprinzips zwar möglich, aber nicht zwingend geboten (vgl. OVG Schleswig ZBR 1995, 78, 79 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -; VGH Mannheim BawüVBl 1992, 189). Bei ausschließlich rechtlicher Betrachtung ist dieser Vergleich mit der beamtenrechtlichen Versetzung auch berechtigt. Denn mit der Verlegung des Amtssitzes eines Notars ist kein rechtlicher Vorteil gegenüber anderen Notaren verbunden. Unter diesem Blickwinkel wäre daher eine Orientierung der Auswahlentscheidung am Leistungsprinzip nicht notwendig. In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch nicht zu verkennen, daß mit Blick auf das bei einem bestimmten Amtssitz zu erwartende höhere Gebührenaufkommen und die allgemein günstigeren Arbeits- und Lebensbedingungen mit der Verlegung des Amtssitzes beträchtliche Vorteile gegenüber anderen, gerade wegen dieser Vorteile konkurrierenden Notaren verbunden sein können. So gesehen, weist die Amtssitzverlegung (auch) Parallelen zur beamtenrechtlichen Beförderung auf, die vom Prinzip der Bestenauslese bestimmt ist (vgl. Laubinger VerwArch 1992, 246, 254 ff mit zahlr. Nachw.). Dieser Einschätzung wird die vom Antragsgegner eingehaltene Verwaltungspraxis für die Verlegung des Amtssitzes im Falle mehrerer konkurrierender Notare gerecht. Er trifft die Auswahl grundsätzlich nach der Eignung der sich bewerbenden Notare (im umfassenden Sinne von Eignung, Befähigung und Leistung verstanden); bei annähernd gleicher Eignung gibt regelmäßig das Dienstalter der beteiligten Notare den Ausschlag. Eine solche Handhabung ist in formeller und inhaltlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH DNotZ 1993, 59; DNotZ 1994, 332). Dem damit von der rheinland-pfälzischen Justizverwaltung angewandten "Vorrücksystem" liegt der Gedanke zugrunde, daß Notaren, die sich in langjähriger Berufspraxis bewährt haben, Gelegenheit gegeben werden soll, sich auf eine Stelle "hochzudienen", die ihnen insgesamt günstigere Bedingungen, insbesondere gesteigerte Verdienstmöglichkeiten, bietet. Dies erscheint unter dem Blickwinkel des Leistungsprinzips nicht nur legitim, sondern generell erwünscht. In diesem System, das mit der Förderung des Leistungsgedankens zugleich den Belangen der vorsorgenden Rechtspflege insgesamt dient, hat auch das Dienstalter seinen Platz. Der Antragsgegner hat zwar zur Berücksichtigung des Dienstalters bei annähernd gleicher Eignung keine ermessensausfüllenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1991 (VVNot Rheinland-Pfalz, JBl S. 196) enthält dazu keine Regelung. Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Eine nach dem Gleichheitsgrundsatz bindende Regelungswirkung kann sich auch aufgrund einer gleichmäßigen Verwaltungsübung ergeben. Inhaltlich ist es ebenfalls zulässig, daß bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern und beim Fehlen sonstiger, die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege betreffender Gesichtspunkte auf Hilfskriterien wie etwa das Dienstalter zurückgegriffen wird, um eine Auswahlentscheidung treffen zu können (vgl. BGH DNotZ 1994, 332 für die Bestellung eines Notarassessors zum Notar; vgl. auch BVerwGE 80, 123, 126 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; VGH Kassel ZBR 1995, 109).

18

Die grundsätzlichen Einwendungen, die der Antragsteller gegen den seiner Ansicht nach verdunkelnden Begriff der "annähernd gleichen" Eignung als maßgebend für die Berücksichtigung des Dienstalters erhoben hat, sind unbegründet. Er verkennt, daß die wertende Feststellung einer genau gleichen Eignung nicht möglich ist und es aus sachlogischen Gründen jeweils nur um die Ermittlung eines annähernden Gleichstandes gehen kann. Dem entspricht es, daß es auch im Falle beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen für zulässig gehalten wird, daß der Dienstherr "bei (im wesentlichen) gleichbeurteilten Bewerbern" auf das Dienstalter zurückgreift, um danach zu entscheiden (vgl. VGH Kassel ZBR 1995, 109; ferner Wartens ZBR 1992, 129, 130 m.w.Nachw.).

19

Der Antragsteller unterstellt ferner der Sache nach, daß der Antragsgegner die vergleichende Eignungs- und Leistungsbeurteilung generell nur formal und oberflächlich handhabe, um zur Feststellung annähernder Gleichheit zu gelangen und nach dem Dienstalter entscheiden zu können. Zureichende Anhaltspunkte für eine solche, dem Leistungsprinzip widersprechende Praxis (vgl. VGH Kassel ZBR 1995, 109) liegen indes nicht vor. Wenn entsprechend der Verwaltungsübung des Antragsgegners auf die Eignungs- und Leistungsbeurteilung abgestellt wird, verlangt dies allerdings ebenso wie bei der Erstbestellung zum Notar eine umfassende, alle aussagekräftigen Gesichtspunkte berücksichtigende Wertung. Unterschiede zur Erstbestellung bestehen jedoch insofern, als sich die einzelnen Wertungsgesichtspunkte in der Rangfolge ihrer Bedeutung verschieben. Die Prüfungs- und Vorbereitungsleistungen treten gegenüber den aktuellen berufspraktischen Leistungsbeurteilungen in den Hintergrund. Auch aus diesem Grunde können die Beurteilungsgrundsätze des § 6 Abs. 3 BNotO, die nach Sinn und Entstehungsgeschichte dieser Regelung für die Erstbestellung gelten, nicht uneingeschränkt auf die der Amtssitzverlegung vorausgehende Auswahlentscheidung übertragen werden.

20

c)

Dem Gebot umfassender, alle aussagekräftigen Gesichtspunkte berücksichtigender Eignungsbeurteilung wird die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners nicht voll gerecht.

21

aa)

Nicht zu beanstanden ist freilich, daß der Antragsgegner dabei dem Antragsteller nicht trotz der besseren Leistungen in der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung (jeweils das Prädikat "gut"; dagegen der weitere Beteiligte mit den Prädikaten "befriedigend" und "vollbefriedigend") den Vorrang zugestanden hat. Bei Bewerbern, die den Notarberuf bereits ausüben, tritt dieses Beurteilungskriterium mit zunehmender Berufspraxis an Bedeutung hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar immer weiter zurück. Es darf zwar im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht völlig vernachlässigt werden. In diesem Sinne ist das Vorbringen des Antragsgegners zu diesem Gesichtspunkt jedoch auch nicht zu verstehen, sondern es soll ersichtlich nur dessen nachrangige Bedeutung deutlich machen. Der Unterschied zwischen den Prüfungsleistungen des Antragstellers und des weiteren Beteiligten ist nicht so signifikant, daß er durch weitere Leistungen in der Berufspraxis nicht weitgehend eingeebnet werden könnte. Auch aus den auf den Anwärterdienst bezogenen Beurteilungen ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten. Dabei muß dem Antragsgegner bei der vergleichenden Bewertung dienstlicher Beurteilungen, zumal wenn sie von einem jeweils anderen Beurteiler stammen, ein weiter Spielraum zugestanden werden. Nicht nur die dienstlichen Beurteilungen als solche entziehen sich wegen ihrer Natur als dem Dienstvorgesetzten anvertraute "Akte wertender Erkenntnis" insofern einer gerichtlichen Kontrolle, als sie nicht durch die eigenen Wertungen des Gerichts ersetzt werden können (vgl. BVerwGE 12, 29, 34; Müssig ZBR 1995, 136, 145 m.w.Nachw.). Auch die wertende Gewichtung solcher Beurteilungen im Rahmen eines Vergleichs mehrerer Bewerber schließt eine gerichtliche Richtigkeitskontrolle in dem Sinne aus, daß nur eine einzige Wertung als die richtige verbindlich festzustellen wäre. Hinzu kommt, daß die Landesjustizverwaltung, was die Bewertung von dienstlichen Beurteilungen angeht, über ein sehr viel breiteres Anschauungsmaterial sowie Erfahrungsspektrum als die Gerichte verfügt und daß sie mit den Eigenheiten und persönlichen Anschauungen der einzelnen Beurteiler, wie etwa Neigungen zu Strenge und Nüchternheit einerseits oder zu milder, nachsichtiger Betrachtung andererseits, vertraut ist. Solche Bewertungsgrundlagen lassen sich dem Gericht selbst durch entsprechende Beweisaufnahme nur in begrenztem Umfang vermitteln. Den aus diesen Gründen ihm zuzugestehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat der Antragsgegner bei der Bewertung der Leistungen im Anwärterdienst als annähernd gleich nicht überschritten.

22

bb)

Soweit es hingegen die Amtstätigkeit der Notare als Element der Eignungsbeurteilung angeht, hat der Antragsgegner Gesichtspunkte, die von wesentlicher Bedeutung sein können, aus grundsätzlichen, rechtlich bedenklichen Erwägungen von der Berücksichtigung von vornherein ausgeschlossen. Dies macht seine Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft.

23

Der Antragsgegner wendet sich entschieden dagegen, daß das Oberlandesgericht zur Überprüfung des angefochtenen Bescheids die Akten über die den Antragsteller und den weiteren Beteiligten betreffenden Prüfungen der Amtsführung (§ 93 BNotO, §§ 32, 33 DONot, Ziff. 3.8. VVNot Rheinland-Pfalz) beigezogen und verwertet hat. Er befürchtet, daß eine Berücksichtigung der Ergebnisse der Amtsprüfungen bei der für die Amtssitzverlegung wesentlichen Eignungsbeurteilung die Ausübung der Dienstaufsicht entscheidend behindern würde, weil dann selbst geringere dienstrechtliche Beanstandungen wegen ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Eignungsbeurteilung nicht mehr widerspruchslos hingenommen würden. Die schriftlichen Ausführungen des Antragsgegners zu dieser Frage, aber auch die Erklärungen seiner Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat legen den Schluß nahe, daß entsprechend diesem grundsätzlichen Standpunkt des Antragsgegners auch bei der angefochtenen Auswahlentscheidung die Ergebnisse der Amtsprüfungen beim Antragsteller und beim weiteren Beteiligten außer Betracht geblieben sind. Dafür spricht ferner, daß der Antragsgegner darauf in der Begründung des angegriffenen Bescheids nicht eingegangen ist. Die von ihm verwerteten dienstlichen Beurteilungen der jeweils für die Amtsprüfungen zuständigen Landgerichtspräsidenten über die Amtstätigkeit des weiteren Beteiligten und des Antragstellers nehmen auf die Prüfungsergebnisse ebenfalls nicht Bezug, sondern verweisen lediglich auf die Stellungnahmen der Dienstvorstände der für die Amtssitze zuständigen Amtsgerichte und schließen mit der Feststellung, "eigene Kenntnisse" über die Leistungen und Fähigkeiten der Notare seien nicht vorhanden.

24

Die damit zum Ausdruck gebrachte und ersichtlich auch der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Rechtsmeinung hält in der Absolutheit, mit der sie insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten worden ist, rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar dienen die Dienstaufsicht über die Notare und damit die Prüfung ihrer Amtsführung der Sicherung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege und nicht der Gewinnung einer Grundlage für dienstliche Beurteilungen. Gleichwohl können die dabei gewonnenen Erkenntnisse vom Antragsgegner als oberster Dienstaufsichtsbehörde jedoch nicht ausgeblendet und gleichsam verdrängt werden, wenn es um Entscheidungen geht, die er in seiner Eigenschaft als die für die Anordnung von Amtssitzverlegungen zuständige Stelle zu treffen hat. Das liegt offen zutage und ist nicht ernstlich zu bestreiten, soweit es um Beanstandungen aufgrund der Prüfung der Amtsführung geht, die zu disziplinaren Maßnahmen führen oder denen gar schon strafbares Handeln zugrunde liegt. Aber auch hinsichtlich der Beanstandungen, die diesen Schweregrad nicht erreichen, läßt sich eine Berücksichtigung bei der Eignungsbeurteilung mit den geltend gemachten Gründen nicht generell ausschließen. Denn eine solche Handhabung widerspricht dem vom Antragsgegner seiner Verwaltungsübung entsprechend selbst angewandten Leistungsgrundsatz. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, daß dem Antragsgegner bei der Gewichtung und vergleichenden Beurteilung der Ergebnisse der Amtsprüfungen, zumal wenn sie von verschiedenen Prüfern durchgeführt worden sind, aus ähnlichen Gründen wie bei der Bewertung von dienstlichen Beurteilungen ein weiter Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser Rahmen ist insbesondere dann noch nicht überschritten, wenn Beanstandungen von Fehlern, die sich im täglichen Ablauf der Amtsgeschäfte immer wieder einschleichen können oder die nicht eindeutig geklärte Fragen betreffen, nicht ein solches Gewicht beigemessen wird, daß deswegen ein im übrigen gegebener annähernder Gleichstand in Leistung und Fähigkeiten in Frage gestellt wäre. Dabei werden ferner die Beanstandungen zur Zahl der Amtsprüfungen ins Verhältnis zu setzen sein, so daß eine größere Gesamtzahl an Beanstandungen bei mehreren Prüfungen nicht notwendig schwerwiegender sein muß als eine geringere Zahl an Beanstandungen bei der ersten und bisher einzigen Amtsprüfung. Auch wird bei der vergleichenden Berücksichtigung beachtet werden können, daß den Amtsprüfungen in mancher Hinsicht der Charakter von Stichproben zukommt. Wird dieser weite Spielraum in der Bewertung der Ergebnisse der Amtsprüfungen in Rechnung gestellt, so ist eine ins Gewicht fallende Behinderung in der Wahrnehmung dienstaufsichtsrechtlicher Aufgaben durch eine Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse bei der Eignungsbeurteilung, die im übrigen der Verwaltungspraxis im bayerischen Notariatswesen entspricht (vgl. dazu Ziff. 14 und 15 der "Bekanntmachung über die Angelegenheiten der Notare" vom 25. Oktober 1991, BayJMBl S. 240), nicht zu besorgen.

25

Da nach Sachlage davon auszugehen ist, daß der Antragsgegner die demnach gebotene Prüfung, ob der im übrigen in vertretbarer Weise angenommene annähernde Gleichstand in Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers und des weiteren Beteiligten durch die Ergebnisse der Amtsprüfungen in Frage gestellt wird, nicht vorgenommen hat, bedarf es einer neuen, diese Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einbeziehenden Verwaltungsentscheidung. Durch das auf die Sache eingehende Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist der bestehende Mangel nicht im Sinne eines zulässigen Nachschiebens von Gründen geheilt worden. Durch eine gerichtliche Beurteilung der Ergebnisse der Amtsprüfungen kann die fehlende Prüfung dieser Frage durch den Antragsgegner allein schon wegen des diesem insoweit zustehenden weiten Ermessens- oder Beurteilungsspielraums nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse der Amtsprüfungen beim Antragsteller und beim weiteren Beteiligten sind auch nicht so ausgefallen, daß ihre Berücksichtigung die getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich nicht in Frage stellen könnten. Sie sind andererseits aber auch nicht so, daß sie im Sinne einer Einengung des Entscheidungsspielraums notwendig zu einer Bevorzugung des Antragstellers führen müßten.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Rinne
Thode
Dr. Blauth
Lintz
Toussaint