Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1995, Az.: V ZR 170/94
Staatlicher Verwalter; Grundbuchberichtigungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 170/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EWiR 1996, 593-594 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 683-684 (Volltext)
- NJ 1996, 148-150 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A3 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 197-199 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann nicht darauf gestützt werden, daß die Bestellung des staatlichen Verwalters in den Vorschriften der DDR keine Grundlage hatte und die Voraussetzungen zur Veräußerung des verwalteten Vermögens nach der "Verwalterverordnung" vom 11.12.1968 nicht vorgelegen haben.
Tatbestand:
Der im August 1952 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik übergesiedelte Kläger erbte 1963 von seiner Mutter ein in B. bei S. gelegenes Hausgrundstück. Am 13. Januar 1964 wurde er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde in der Folge von einer Tante des Klägers verwaltet. Die Beklagten, der beklagte Ehemann war stellvertretender Direktor der Polytechnischen Oberschule B., sein Vorgesetzter Vorsitzender des Rates der Gemeinde U., interessierten sich für das Grundstück. Am 30. März 1972 wurde der Rat der Gemeinde U. zum staatlichen Verwalter bestellt, der in dem Haus lebende Mieter wurde in einem Altersheim untergebracht. Durch Vertrag mit dem Verwalter vom 30. Mai 1975 erwarben die Beklagten das unbelastete Grundstück für 5.282 Mark/DDR. Am 10. Juni 1975 wurden sie als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger hat erfolglos beim Amt für offene Vermögensfragen einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks gestellt. Über seinen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Das Amt hatte im Juli 1991 einem Dritten mitgeteilt, ein "Anspruch" des ehemaligen Eigentümers liege vor, die Beklagten hätten das Grundstück käuflich erworben, der "Anspruchsteller" erhalte Entschädigung. Dem Kläger hat es einen Monat später eröffnet, falls sein Antrag zur Bearbeitung kommen sollte, werde er hiervon in Kenntnis gesetzt werden.
Der Kläger hat die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs und die Räumung des Grundstücks verlangt, da die Voraussetzungen für die Veräußerung durch den Verwalter nicht erfüllt gewesen seien. Er ist hiermit in den Tatsacheninstanzen erfolgreich geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung fort. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Verschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 der "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR" - Verwalterverordnung - vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969 S. 1) nicht vorgelegen habe. Die Veräußerung durch den Verwalter sei deshalb unwirksam gewesen. Ein Erwerb der Beklagten kraft guten Glaubens sei nicht in Frage gekommen, da der seinerzeit in der DDR noch geltende § 892 BGB den Glauben an die Verfügungsmacht des Veräußerers nicht geschützt habe; auch ein Gutglaubenserwerb unter sonstigen Rechtsgesichtspunkten scheide aus.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Von der Prüfung des Rechtswegs zu den Zivilgerichten ist der Senat nach § 17 a Abs. 5 GVG enthoben. Zwar hat es das Landgericht verabsäumt, auf die Rüge der Beklagten hin, das Vermögensgesetz schließe die Berichtigungs- und Räumungsklage vor den Zivilgerichten aus, in ein Vorabverfahren nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG einzutreten. Das Berufungsgericht hat diesen Fehler aber erkannt und die Überprüfung nachgeholt. An die von ihm zulässigerweise zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache ausgesprochene Bejahung des Rechtswegs (BGHZ 120, 204, 206) [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91] ist der Senat gebunden.
2. In der Sache hat das Berufungsurteil keinen Bestand, denn die erhobenen Ansprüche sind durch den Restitutionsbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V. mit § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausgeschlossen. Danach kann, vorbehaltlich des redlichen Erwerbs, die Rückübertragung eines Vermögenswertes verlangt werden, der durch den staatlichen Verwalter an einen Dritten veräußert worden ist. Ist das von dem Verwalter vorgenommene Veräußerungsgeschäft wirksam, tritt die Frage nach konkurrierenden zivilrechtlichen Ansprüchen nicht auf (BGHZ 125, 125, 128) [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]. Bei Mängeln des Geschäfts, die auf eine fehlerhafte Einsetzung des Verwalters oder auf dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, WM 1994, 1852), hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung eine Berufung auf die dadurch begründeten zivilrechtlichen Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen verneint. Maßgeblich ist, ob der zivilrechtlich bedeutsame Mangel ausschließlich im staatlichen Machtbereich lag und zwischen ihm und der staatlichen Machtausübung nicht nur ein (schlicht) kausaler, sondern ein enger innerer Zusammenhang bestand. War dies der Fall, stellt der Mangel einen Bestandteil des vermögensrechtlichen Unrechtstatbestandes dar und kann, um des angestrebten sozialverträglichen Ausgleichs willen (BGHZ 118, 34, 37) [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91] , zivilrechtlich keine Beachtung finden; Unrechtsbestandteil in diesem Sinne sind vor allem auch Mängel, die nach den in der DDR herrschenden Verhältnissen typischerweise mit den Unrechtsmaßnahmen einhergingen, an die das Vermögensgesetz die Restitution knüpft (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 243/94, NJW 1995, 2707, für BGHZ bestimmt; Urt. v. gleichen Tage, V ZR 46/94, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die von dem Kläger gegen die Unwirksamkeit des Erwerbes der Beklagten geltend gemachten Bedenken bleiben, soweit sie überhaupt geeignet sind, einen zivilrechtlichen Mangel des Vertrags vom 30. Mai 1975 zu begründen, unter diesem Gesichtspunkt unbeachtlich.
a) Nach den Gesetzen der DDR bestand für die Bestellung eines staatlichen Verwalters für das von dem Kläger ererbte Hausgrundstück allerdings keine Grundlage. Eine Konfiskation aufgrund § 1 der "Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) kam nicht in Frage, denn das Grundstück befand sich, als der Kläger die DDR verließ, nicht in seinem Eigentum. Beim Erbfall im Jahre 1963 war die Verordnung aufgehoben (VO v. 11. Juni 1953, GBl. S. 805). Auch eine vorläufige Verwaltung des Grundstücks als "Westvermögen" nach § 6 der "Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" schied aus. Die Vorschrift fand zwar auch noch nach ihrem Außerkrafttreten Anwendung, dies aber nur dann, wenn ihre Voraussetzungen bereits vorher eingetreten waren (Ferber in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1 C, Rdn. 61); hieran fehlte es. Die "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664), die bis zum Inkrafttreten der "Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen" vom 11. November 1989 (GBl. I 247) fortbestand, hatte zwar nach der in der DDR herrschenden Auslegung auch Vermögen zum Gegenstand, das dem Betroffenen erst nach der Ausreise durch Erbgang zugefallen war. Sie konnte aber auf den Kläger keine Anwendung finden, da er zum Stichtag seinen Wohnsitz bereits in die Bundesrepublik verlegt hatte. Die zivilrechtliche Verwaltung des Grundstücks durch die Tante des Klägers entsprach daher der Gesetzeslage und wurde von den Stellen der DDR auch über Jahre hinweg respektiert.
Die dem Erwerb durch die Beklagten vorangegangene Bestellung des Rats der Gemeinde U. zum Verwalter ist mit einem Hinweis auf § 6 der Verwalterverordnung begründet worden. Danach endete die staatliche Verwaltung, wenn der Eigentümer in die DDR zurückkehrte oder von Bürgern in der DDR beerbt wurde. Der an das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Verwaltung angefügte Beisatz, "der alle Vermögenswerte von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, unterliegen", enthielt, wie sich bereits aus seiner Stellung in einer das Ende der Verwaltung regelnden Vorschrift ergibt, keine selbständige Beschlagnahmegrundlage (vgl. Schwarz in Kimme, Offene Vermögensfragen, Vor § 11 bis 15 VermG, Rdn. 36). Die DDR-Stellen bedienten sich ihrer aber als Vorwand, um auf beschlagnahmefreies Vermögen zugreifen zu können (vgl.: "Einweisung der ersten Stellvertreter der Räte der Bezirke und Leiter der Abteilungen der Finanzen durch den Leiter der zeitweiligen Arbeitsgruppe des Präsidiums des Ministerrates und Stellvertretenden Minister des Ministeriums der Finanzen... am 16.12.1968", abgedruckt in Tatzkow u. a. , "Kalte Enteignungen" von Grundstücken nach der ZwangsverkaufsVO' 68, 1994, S. 227, 237; Schwarz aaO.). Das Fehlen der Rechtsgrundlage des Zwangszugriffs stellt damit einen Bestandteil der von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfaßten Unrechtsmaßnahme dar. Zivilrechtliche Ansprüche können aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden.
b) Auch auf Fehler bei der Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten kann der Kläger die Ansprüche nicht stützen.
aa) Es ist zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß eine Verschuldung des Vermögenswertes nicht vorlag, es mithin an der Befugnis des Verwalters gefehlt hatte, das Grundstück nach § 1 Abs. 2 der Verwalterverordnung an die Beklagten zu veräußern. Der Senat hat indessen in dem Urteil vom 7. Juli 1995 (V ZR 243/94, aaO.) dem Umstand, daß in dem damals zu entscheidenden Falle weder die Voraussetzung einer eigenverantwortlichen Veräußerung durch den Verwalter noch eine Zustimmung des Rates des Kreises nach der "Anweisung Nr. 30/58" zur "Anordnung Nr. 2" (vgl. dazu Urt. v. 26. Juni 1994, V ZR 233/92, WM 1994, 1852) vorgelegen hatte, im Ergebnis keine Bedeutung für das Zivilrecht beigemessen. Der Kläger hebt demgegenüber darauf ab, daß die Anweisung ohnehin keine Grundlage zur Zustimmung habe geben können, da ein Fall der "Anordnung Nr. 2" nicht vorgelegen habe. Dem kommt aber gegenüber dem Umstand, daß bereits die Einsetzung des Verwalters weder in dieser noch in einer anderen Vorschrift eine Grundlage gehabt hatte, keine eigenständige Bedeutung zu. Die Frage, ob der Rat des Kreises nicht als solcher zustimmungsbefugt war (zugestimmt hatte dessen Abteilung Finanzen, Sachgebiet Volkseigentum und Treuhandvermögen) , die Anweisung mithin nur auf eine bereits geltende Befugnis verwies, braucht damit nicht abschließend beantwortet zu werden.
bb) Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, der zwischen dem Verwalter und den Beklagten abgeschlossene Vertrag entbehre der gebotenen Form, da der tätig gewordene Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirks keine Beurkundungsbefugnis besessen habe. Allerdings hatte die Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1057) der Abteilung Kataster des Rates des Kreises die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Auflassung und für die Beurkundungen und Beglaubigungen zugeordnet, die bisher von den Grundbuchämtern vorgenommen werden konnten. Die Beurkundungsbefugnis in Grundbuchsachen war indessen zwischenzeitlich auf die Liegenschaftsdienste der Räte der Bezirke übergegangen (vgl. Beschluß des Ministerrates über Veränderungen der Leitung, Organisation und Arbeitsweise des Liegenschaftswesens vom 14. Juni 1965, GBl. II S. 479; § 34 Abs. 2 des "Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR" vom 12. Juli 1973, GBl. I S. 313; Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 153).
cc) Ohne Erfolg hebt die Revision schließlich darauf ab, daß die Beklagten, was nach der Einverständniserklärung des Rates des Kreises mit der Veräußerung durch den Verwalter vom 14. Februar 1975 nicht hätte sein sollen, über weiteren Immobilienbesitz verfügten. Dies war der für die Genehmigung des Erwerbsvertrags nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. I S. 159) zuständigen Stelle nicht unbekannt geblieben (vgl. Berichtigungserklärung der Beklagten in der Urkunde vom 30. Mai 1975). Davon, daß die Genehmigung, die Voraussetzung für die Eintragung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch war, vorgelegen hat, ist auszugehen (Art. 233 § 2 EGBGB, § 891 BGB). Sie ist von der Erklärung vom 14. Februar 1975, die dem Vertragsabschluß vorrangig und an den Rat der Gemeinde als staatlichen Verwalter gerichtet war, zu unterscheiden. Ob die Voraussetzungen für die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vorlagen, ob mithin der Erwerb der Beklagten "den Grundsätzen des sozialistischen Aufbaus und den sich aus dem Eigentum gegenüber der Gesellschaft ergebenden Verpflichtungen" nicht widersprach, insbesondere nicht zu einer "Konzentration von Grundbesitz" führte, kann dahinstehen. Mit der Genehmigung blieb eine (etwaige) unerwünschte Anhäufung von Grundvermögen in den Personen der Beklagten zivilrechtlich ohne Bedeutung.
3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Senat hat unter Aufhebung und Abänderung der Vorentscheidungen die Klage abzuweisen.
Damit ist dem Kläger der Rechtsschutz nicht entzogen, denn der endgültige Verlust des Eigentums tritt nur ein, wenn sein vermögensrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) an dem Ausschlußtatbestand des redlichen Erwerbs scheitert. Das Zivilrecht tritt hinter den sozialverträglichen Ausgleich in der Gestalt zurück, in der er Gesetz geworden ist, mithin unter Einschluß der rechtlichen Folgen, der ein "non liquet" bei der gebotenen (§ 31 VermG) Aufklärung des Redlichkeitstatbestandes nach sich zieht. Sie treffen nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung (Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, § 4 Rdn. 97; Koch in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 4 VermG, Rdn. 83; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Teil B, § 4 VermG Rdn. 243 ff) grundsätzlich den Erwerber.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (§ 91 ZPO).