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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1995, Az.: VI ZR 396/94

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1995
Aktenzeichen
VI ZR 396/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler am 10. Oktober 1995

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

1

I.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1994 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. April 1995 begründet. Am 17. Mai 1995 bestellte sich der beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwalt zugelassene Erinnerungsführer zum Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und kündigte den Antrag auf Zurückweisung der Revision an. Am 6. Juni 1995 ging die von ihm erstellte Revisionserwiderung bei Gericht ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Juni 1995 beantragte der Erinnerungsführer, der Klägerin unter seiner Beiordnung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Dem Schriftsatz war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen beigefügt; er enthielt jedoch weder, einen Sachantrag noch eine Bezugnahme auf den unter dem 17. Mai 1995 angekündigten Antrag oder auf den Inhalt der Revisionserwiderung.

2

Mit Beschluß vom 20. Juni 1995 wurde der Klägerin für die Revisionsinstanz unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozeßkostenhilfe bewilligt und zugleich die Revision des Beklagten gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO nicht angenommen.

3

Am 20. Juli 1995 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an den Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Zubilligung einer halben Prozeßgebühr von 765 DM gemäß §§ 11 Abs. 1, 32 Abs. 1, 123 BRAGO einschließlich Umsatzsteuer auf insgesamt 925,75 DM fest. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 1995, mit der er die Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erstrebt.

Gründe

4

II.

Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

5

1.

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfaßt allein diejenigen Tätigkeiten, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht aber auch etwaige Tätigkeiten aus der vorangegangenen Zeit als Wahlanwalt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1970 - III ZR 207/68 - NJW 1970, 757 f und vom 13. November 1991 - VIII ZR 187/90 - NJW 1992, 840 f). Wird über einen Prozeßkostenhilfeantrag aus Gründen der Prozeßökonomie erst zugleich mit der Nichtannahme der Revision entschieden, so wirkt allerdings nach ständiger Rechtsprechung die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern schon zu dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt waren (BGH, Beschlüsse vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - NJW 1982, 446 [BGH 30.09.1981 - IVb ZR 694/80] f; vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921 f; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - NJW 1992, 839 f und vom 13. November 1991 - a.a.O.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Hiernach kommt eine noch weitergehende Rückwirkung, im Streitfall etwa auf den Eingang der Revisionserwiderung oder gar auf die davorliegende Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Revision, nicht in Betracht. Sie würde dem Antragsprinzip widersprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1981 - a.a.O.; s. auch Zöller/Philippi, ZPO 19. Aufl., § 119 Rdn. 41). Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts hängt deshalb in solchen Fällen davon ab, ob und welche auf die Sache bezogene Tätigkeit der Anwalt bei oder nach dem Eingang seines Prozeßkostenhilfegesuchs erbracht hat.

6

2.

Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei und nach dem Eingang seines Prozeßkostenhilfeantrags vom 7. Juni 1995 keine Tätigkeit mehr entfaltet, die eine volle Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auslösen könnte. Er hat in dieser Zeit weder einen auf die Sache bezogenen Antrag angekündigt, noch auf seinen früheren, auf Zurückweisung der Revision gerichteten und deshalb im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO als Sachantrag anzusehenden Antrag (vgl. BGHZ 52, 385, 387 ff) oder auf die Revisionserwiderung ausdrücklich Bezug genommen. Eine stillschweigende Bezugnahme kann in seinem bloßen Schweigen nicht gesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1970 und vom 13. November 1991 - jeweils a.a.O.). Deshalb hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hier mit Recht angenommen, daß der Auftrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO vorzeitig geendet hat mit der Folge, daß ihm im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nur die halbe Prozeßgebühr zusteht.

7

3.

Das Vorbringen des Erinnerungsführers, durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien ihm Vergütungsansprüche gegen seine Mandantin entzogen worden, geht schon deshalb fehl, weil die durch die Prozeßkostenhilfebewilligung begründete Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nur für die nach der Beiordnung verwirklichten gebührenauslösenden Tatbestände gilt (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 122 Rdn. 22). Bereits vor der Beiordnung entstandene Ansprüche aus einem anderen Gebührentatbestand (hier: § 31 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) werden dadurch, soweit sie das frühere Betreiben des Geschäfts abdecken, nicht ausgeschlossen. Über sie ist jedoch im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht zu befinden.