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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1991, Az.: VIII ZR 187/90

Prozeßkostenhilfe; Revision; Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 187/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 191 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1993, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1992, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 8 / 1992 § 32 BRAGebO Nr. 10
  • MDR 1992, 416 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Revisionsbeklagten bei gleichzeitiger Nichtannahme der Revision.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat gegen das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und diese am 4. Januar 1991 begründet. Am 18. Januar 1991 bestellte sich der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. K. zum Vertreter des Beklagten als Revisionsbeklagten und kündigte zugleich den Antrag auf Zurückweisung der Revision an. Am 17. April 1991 beantragte er, dem Beklagten unter seiner Beiordnung Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Einen Sachantrag zur Revision oder eine Bezugnahme auf den früheren Antrag oder eine sachliche Äußerung zum Prozeßstoff enthält der Schriftsatz nicht.

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Mit zwei Beschlüssen vom 24. April 1991 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision der Klägerin ab und bewilligte dem Beklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. K..

3

Auf dessen Antrag setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 22. Juli 1991 die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung unter Zubilligung einer Prozeßgebühr von 20/10 gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Postpauschale und Umsatzsteuer auf insgesamt 1.322,40 DM fest. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Vertreters der Bundeskasse, mit der die Zubilligung nur der Hälfte der Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO erstrebt wird.

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II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung ist begründet.

5

1. Der Vergütungsanspruch des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich gegenüber der Staatskasse nach den Beschlüssen über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und über die Beiordnung (§§ 121, 122 Abs. 1 BRAGO). Der Rechtsanwalt kann deshalb Vergütung nur für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht dagegen für Tätigkeiten aus der vorangehenden Zeit als Wahlanwalt (BGH NJW 1970, 757; v. Eicken in Gerold/Schmidt, Komm. z. BRAGO, 11. Aufl., Rdnr. 16 zu § 121 und Rdnr. 68, 70 zu § 122; Riedel/Sußbauer, Komm. z. BRAGO, 6. Aufl., Anm. 7 zu § 122). Für den Umfang des Vergütungsanspruchs kommt es daher darauf an, in welchem Zeitpunkt die Beiordnung wirksam geworden ist und welche Tätigkeit der Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt erbracht hat.

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2. Der Beschluß über die Beiordnung wird grundsätzlich mit seinem Zugang wirksam (BGH NJW 1970, 757). Wird die Beiordnung aber gleichzeitig mit dem das Revisionsverfahren abschließenden Beschluß über die Nichtannahme der Revision ausgesprochen, wirkt sie auch ohne ausdrückliche Bestimmung in dem Beschluß auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der Prozeßkostenhilfeantrag und die zur Entscheidung notwendigen Unterlagen bei dem Gericht eingegangen sind (BGH NJW 1985, 921; vgl. auch BGH NJW 1982, 446 und BGHR ZPO § 119 Satz 2 "Rechtsverteidigung l"). So liegt der Fall hier. Die Beiordnung des Rechtsanwalts wurde gleichzeitig mit der Nichtannahme der Revision ausgesprochen. Der beigeordnete Anwalt hatte aber bereits am 17. April 1991 Prozeßkostenhilfe beantragt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Beiordnung wirkt daher auf den 17. April 1991 zurück.

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3. Als vergütungsfähige Tätigkeit kommen vor allem die ausdrückliche Stellung eines Sachantrags, eine - auch nur kurz gefaßte - Rechtsmittelerwiderung (BGH NJW 1970, 1462) und die ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Sachantrag oder einen früheren, Ausführungen zur Sache enthaltenden Schriftsatz (BGH NJW 1970, 757) in Betracht. Der Schriftsatz des Beklagten vom 17. April 1991 enthält jedoch weder einen Sachantrag noch irgendwelche Ausführungen zur Sache noch eine Bezugnahme auf den am 18. Januar 1991 angekündigten Sachantrag. Damit fehlt es an jeder den Prozeßinhalt der Revisionsinstanz betreffenden Äußerung in dem Zeitraum ab Wirksammerden der Beiordnung. Infolgedessen steht dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verhältnis zur Staatskasse gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO nur die Hälfte der Prozeßgebühr zu, weil er in dem maßgeblichen Zeitraum keinen Sachantrag angekündigt oder einen gleichzuachtenden Schriftsatz eingereicht hat.

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Eine wirksame stillschweigende Bezugnahme auf einen früher gestellten Sachantrag kann in der bloßen Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrags nicht gesehen werden. Das hat der Bundesgerichtshof selbst für einen Fall entschieden, in dem der Antrag auf Bewilligung von Armenrecht mit einem Sachantrag verbunden war, die notwendigen Unterlagen aber fehlten und erst später nachgereicht wurden (BGH NJW 1970, 757). Die Änderung der Gesetzeslage von den Armenrechts- zu den Prozeßkostenhilfevorschriften gibt in bezug auf die hier zu entscheidende Frage keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

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Auch der - bisher unveröffentlichte - Beschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1991 (XI ZR 174/90) betrifft einen besonders gelagerten Sachverhalt und steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Vertreter des Revisionsbeklagten am 18. April 1991 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, gleichzeitig den Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt und mitgeteilt, daß die erforderlichen Prozeßkostenhilfeunterlagen nachgereicht würden. Das geschah mit einem weiteren Schriftsatz vom 26. April 1991. Mit Beschlüssen vom 4. Juni 1991 wurde die Revision der Klägerin nicht angenommen und dem Beklagten Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Vertreters bewilligt. Für diesen Fall hat der XI. Zivilsenat die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BRAGO für unanwendbar gehalten, dem beigeordneten Rechtsanwalt die volle Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugebilligt und dazu ausgeführt: Die Wirkung der Beiordnung beschränke sich auf den Zeitraum ab Eingang der Prozeßkostenhilfeunterlagen mit dem Schriftsatz vom 26. April 1991. In diesem sei aber eine stillschweigende Bezugnahme auf den Prozeßkostenhilfeantrag und den Antrag auf Zurückweisung der Revision vom 18. April 1991 zu sehen. Beide Schriftsätze hätten in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang gestanden und hätten eine Einheit bilden sollen, zumal schon im Schriftsatz vom 18. April 1991 darauf hingewiesen worden sei, daß die erforderlichen Unterlagen nachgereicht würden. Von diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende wesentlich dadurch, daß hier weder ein enger zeitlicher noch inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Zurückweisung der Revision vom 18. Januar 1991 und dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 17. April 1991 besteht. Daß beide Schriftsätze auch nach der Vorstellung des Vertreters des Beklagten keine Einheit bilden sollten, ist in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres ersichtlich. Den inhaltlichen Zusammenhang hat der XI. Zivilsenat in dem von ihm entschiedenen Fall den die Prozeßkostenhilfe betreffenden Bestandteilen beider Schriftsätze entnommen. Auch an einem solchen Anhaltspunkt fehlt es hier, weil der Schriftsatz vom 18. Januar 1991 noch keinerlei Hinweis auf die erstrebte Prozeßkostenhilfe enthält.

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4. Nach §§ 121 - 123, 32 Abs. 1 BRAGO steht dem beigeordneten Anwalt für das Revisionsverfahren nur die Hälfte der Prozeßgebühr zu, mithin 560 DM zzgl. 40 DM Postpauschale (§ 26 BRAGO) und Umsatzsteuer, insgesamt 684 DM. Auf diesen Betrag war die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu ändern.