Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1995, Az.: IV ZR 167/94
Kraftfahrtversicherung; Verhalten des VN gegenüber Strafverfolgungsbehörden; Erheblichkeit gegenüber Versicherer; Berührung des Aufklärungsinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 167/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 I Abs. 2 AKB
- § 6 Abs. 3 VVG
Fundstellen
- NJW-RR 1995, 1236-1237 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1995, 1043-1044 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1995, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In der Kraftfahrtversicherung gilt wie in der Feuerversicherung, daß das Verhalten des VN gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (hier: unrichtige Angaben über Schlüsselverhältnisse) nur insoweit erheblich ist, als es zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar berührt.
Tatbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten für seinen im Mai 1992 als Leasingneufahrzeug erworbenen Pkw Opel Omega eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Er behauptet, der Wagen sei in der Nacht auf den 23. August 1992 seinem Bruder entwendet worden, dem er ihn für die Fahrt zur Kirmes nach L. geliehen habe. Demgemäß begehrt er Ersatz des Kaufpreises, den er zuletzt mit 61.411 DM angegeben hat, zu Händen der Leasingfirma, sowie weitere 4.000 DM für eine im Fahrzeug befindliche Hifi-Anlage. Landgericht und Oberlandesgericht haben ohne Beweisaufnahme seinem Antrag nicht stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit die erforderlichen Beweise erhoben werden können.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Landgericht zu Recht das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht der Diebstahlsvortäuschung ohne Beweisaufnahme bejaht habe. Es hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Verletzung einer nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheit gemäß § 7 Nr. I 2 und V 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG angenommen. Der Kläger habe durch seine Angaben bei der Polizei, er habe Nachschlüssel nicht anfertigen lassen, vorsätzlich in einer einen erheblichen Verschuldensvorwurf begründenden Weise auf die Verschleierung einer wesentlichen Aufklärungstatsache hingewirkt.
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Dabei kann in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben, ob der Tatrichter den Vortrag des Klägers zutreffend gewürdigt hat.
Auch wenn die Aussage des Klägers gegenüber der ihn vernehmenden Polizeibeamtin am 1. September 1992 insoweit falsch gewesen ist, kann ihm eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorgeworfen werden. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger nicht die Angaben zu den Schlüsseln gemacht, die der Tatrichter als unrichtig ansieht. In der bei der Beklagten am 13. Oktober 1992 eingegangenen sogenannten "Checkliste" hat er zu dem Fahrzeugschlüssel die Spalte "verlorengegangen" mit der Erläuterung "ein Schlüssel" und weiter die Spalte "Ersatz-/Drittschlüssel wurden angefertigt" angekreuzt mit dem Hinweis "1". Die Ermittlungsakte mit der polizeilichen Aussage hat die Beklagte erst später angefordert.
In der Kraftfahrtversicherung gilt wie in der Feuerversicherung, daß das Verhalten des Versicherungsnehmers gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nur insoweit erheblich ist, als es zugleich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar berührt (Senatsurteile vom 22.1.1969 - IV ZR 527/68 - VersR 1969, 269, 270 m.w.N. und vom 5.5.1982 - IVa ZR 207/80 - VersR 1982, 689; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung 15. Aufl. § 7 AKB Rdn. 116; Knappmann in Prölss/Martin, 25. Aufl. § 7 AKB Anm. 2a S. 1435).
Weil die polizeiliche Aussage des Klägers der Beklagten erst später zugänglich wurde, konnte sie ihr Aufklärungsinteresse nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist nicht behauptet oder anzunehmen, daß die Polizei anderweitige Fahndungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Das Berufungsurteil meint dazu nur, die Existenz von Nachschlüsseln sei von erheblicher Bedeutung für die Prüfung eines nur vorgetäuschten Versicherungsfalles. Diese Prüfung hat aber der Kläger mit seiner jedenfalls gegenüber der Beklagten richtigen Angabe ihr von vornherein ermöglicht.
2. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung bestehenbleiben (§ 563 ZPO).
a) Der Kläger kann den Entwendungsbeweis in der erleichterten Form (Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1) führen; bislang ist der Beklagten der Vortäuschungsbeweis (Senat aaO. unter I 3 a)) nicht gelungen.
Da weder der Bruder des Klägers (und dessen Freundin) noch der Kläger vom Tatrichter vernommen worden sind, gibt es bislang keine Feststellungen zum äußeren Bild.
Zu den Schlüsselverhältnissen ist der bislang nicht berücksichtigte Vortrag des Klägers von Bedeutung. Der Kläger hat mit der von ihm am 11. September 1992 ausgefüllten und bei der Beklagten am 13. Oktober 1992 eingegangenen Checkliste (zur Erklärung der Verzögerung hat der Kläger im Schriftsatz vom 30. Juli 1993 unter Beweisantritt ausreichend vorgetragen) eine "Hauptschlüsselkopie und das Original des Ersatzschlüssels" übersandt, mit Schreiben seines Anwalts vom 18. Januar 1993 weiter den "Originalhauptschlüssel", den der Kläger für verloren gehalten hatte. Er hat im Rechtsstreit Fotokopien einer Teilerechnung und einer schriftlichen Bestätigung seitens der Ausstellerin dieser Rechnung vorgelegt und unter Beweis gestellt, daß die "Hauptschlüsselkopie" ohne Vorlage seiner Schlüssel werkseitig lediglich nach Angabe der Schlüsselnummer gefertigt worden ist. Diese Möglichkeit einer Schlüsselherstellung wird im Schlüsselgutachten bestätigt, das die Beklagte eingeholt hat. Gleichwohl meint dieses Gutachten im Widerspruch dazu, der aus einem Originalrohling hergestellte Schlüssel 3 sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine Kopie des Gebrauchsschlüssels; es bestehe "aus sachverständiger Sicht die Wahrscheinlichkeit", daß vom Schlüssel 1 zwei Kopien gefertigt worden seien. Der Kläger hat unter Beweis gestellt, daß seine Mutter den verloren geglaubten und schon ersetzten Hauptschlüssel im Januar 1993 nach seinem Auszug bei den Eltern wiedergefunden hat (vgl. dazu auch die polizeiliche Aussage des Bruders). Demgemäß muß nicht in jedem Fall die Wertung des Landgerichts zutreffen, das im Vortrag des Klägers nur eine Anpassung an den jeweiligen Prozeßstand gesehen hat.
Für die Revisionsinstanz jedenfalls ist mangels Beweiserhebung der Klägervortrag zu unterstellen. Legt man das vom Kläger bestrittene Schlüsselgutachten als richtig zugrunde, dann steht fest, daß vom Hauptschlüssel - unbekannt wann und von wem und mit wessen Billigung - Kopien gezogen wurden. Das allein reicht für den Vortäuschungsbeweis nicht aus (Senatsurteil vom 3.7.1991 - IV ZR 220/90 - VersR 1991, 1047 = VVGE § 12 AKB Nr. 20).
Schließlich wird im Urteil des Landgerichts als Vortäuschungsindiz herangezogen, daß der Kläger 1991 und 1992 "seiner Versicherung" den Diebstahl von Autozubehör gemeldet habe. Es ist nicht ersichtlich, warum und mit welchem Gewicht darin ein Vortäuschungsindiz liegt; die Unrichtigkeit seiner Anzeigen ist nicht festgestellt.
b) Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG hinsichtlich der Fahrzeugentwendung durch Verwahrung des Fahrzeugscheines im Wagen scheidet schon deshalb aus, weil nicht der Kläger, sondern dessen Bruder verwahrt hat. Der Bruder aber ist nicht Repräsentant.