Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1991, Az.: IV ZR 220/90
Nachschlüsseldiebstahl; Beweis erleichterter Form; Diebstahlvortäuschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 220/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1991, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 843 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2493 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls kann der Versicherer in erleichterter Form Beweis erbringen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt die Entschädigung für einen PKW Mercedes-Benz 560 SEC, den sie aufgrund eines Leasingvertrages besaß und bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300 DM kaskoversichert hatte. Sie behauptet, das Fahrzeug sei ihr in der Zeit vom 4. bis 8. März 1988 im Parkhaus des Flughafens Düsseldorf gestohlen worden. Sie hat beantragt, 149.346, 97 DM an die Sparkasse zu zahlen, die den Kaufpreis finanziert hat und an die die Rechte aus dem Leasingvertrag abgetreten sind. Die Sparkasse hat die Klägerin zur Prozeßführung ermächtigt.
Die Beklagte behauptet, der Diebstahl sei fingiert. Mindestens ein Nachschlüssel sei angefertigt worden, mit dem das Fahrzeug in Düsseldorf mit Billigung der Klägerin weggefahren worden sein müsse. Die Klägerin erwidert, selbst wenn ein Duplikatschlüssel vorhanden gewesen sei, bedeute das nicht, daß er mit ihrem Wissen und Wollen hergestellt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Klage, der das Landgericht in Höhe von 124.170 DM stattgegeben hatte, auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Oberlandesgericht hat die Senatsrechtsprechung zur bedingungsgemäßen Beweiserleichterung verkannt, die die Parteien des Versicherungsvertrages bei der Fahrzeugvollversicherung dafür in Anspruch nehmen können, daß der Eintritt - bzw. der Nichteintritt - des Versicherungsfalles nachgewiesen ist.
1. Das Berufungsgericht führt aus, es sei der Klägerin nicht gelungen, den Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu führen. Zwar habe sie "in schlüssiger Weise" Umstände für einen äußeren Sachverhalt dargetan, der es erlaube "den Anscheinsbeweis für die Entwendung des versicherten Fahrzeugs als geführt anzusehen". Die Beklagte habe jedoch diesen "Anscheinsbeweis... dergestalt erschüttert, daß die Klägerin nunmehr den vollen Beweis für den Diebstahl zu erbringen" habe. Das sei ihr nicht gelungen. Der Anscheinsbeweis sei erschüttert, weil der Sachverständige in einem für die Beklagte erstatteten Privatgutachten festgestellt habe, daß der von der Klägerin benutzte Originalschlüssel I Profilabtastspuren aufweise, wie sie beim Schlüsselkopieren entstehen. Die Anfertigung einer Kopie lasse den Schluß zu, daß damit eine unrechtmäßige Handlung habe begangen werden sollen, sofern keine anderen triftigen Gründe für die Herstellung vorgetragen würden. Für ihre Behauptung, der Nachschlüssel sei weder mit ihrem noch ihres Ehemannes Wissen hergestellt worden, habe die Klägerin keinen ausreichenden Beweis angeboten.
2. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.
a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Beweiserleichterung in der Kaskoversicherung für einen Kraftfahrzeugdiebstahl (Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29) nicht um einen Anscheinsbeweis handelt (z.B. in den Entscheidungen vom 5.11.1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987, 146 und vom 10.6.1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 80 [OLG Schleswig 21.02.1986 - 14 U 71/85]l, jeweils m.N.). Vielmehr genügt es, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben ("Beweis für das äußere Bild", vgl. Senatsurteil vom 11.11.1987 - IVa ZR 13.7/86 - VersR 1988, 75 unter 2).
b) Das Berufungsgericht sieht den "Anscheinsbeweis für die Entwendung des versicherten Fahrzeugs" als geführt an. Trotz der Anwendung eines falschen Beweismaßstabes ist damit hier ersichtlich auch das "äußere Bild" des Diebstahls festgestellt. Bereits das Urteil des Landgerichts hat begründet, daß nach dem Inhalt der von ihm beigezogenen Ermittlungsakten unbefugte Täter das im Parkhaus abgestellte Fahrzeug gestohlen haben.
c) Den ihr obliegenden Gegenbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Sie hat für die von ihr in der Berufungsinstanz noch behaupteten Tatsachen nur insoweit Beweis angeboten, als es um die Anfertigung eines Nachschlüssels geht. Diese Tatsache ist aber nicht geeignet, allein die auch für den Versicherer bestehende Beweiserleichterung auszufüllen. Nach den oben a) genannten Grundsätzen muß der Versicherer, der sich wie hier auf Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen beweisen, die diese Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Tatrichter nicht festgestellt hat, daß das Fahrzeug mit einem Nachschlüssel in Gang gesetzt worden ist, als es aus dem Parkhaus entfernt wurde. Demgemäß ist ebenso möglich, daß es aufgebrochen und die Zündung kurzgeschlossen wurde.
Allerdings kann der Versicherer auch für die Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls in erleichterter Form Beweis erbringen (vgl. zu den Grundsätzen der Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer bei einem Nachschlüsseldiebstahl die Senatsurteile vom 9.1.1991 - IV ZR 14 und 15/90 - VersR 1991, 297). Jedoch müssen mehr geeignete Anhaltspunkte für einen Indizienbeweis dieser erleichterten Form (Senatsurteil vom 12.4.1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587) festgestellt werden als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Diese Tatsache kann erst dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem konkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen worden sind.
Schon dafür, daß das Fahrzeug unter Verwendung eines Nachschlüssels entwendet worden ist, ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte. Zwar hat sie behauptet, am Entwendungsort seien keine Entwendungsspuren (Glassplitter oder dergleichen) gefunden worden. Die Klägerin hat aber dazu vorgebracht, es seien in dieser Hinsicht überhaupt keine Feststellungsversuche unternommen worden. Sie hat weiter im Schriftsatz vom 9. August 1989 substantiiert zu der Möglichkeit vorgetragen, daß der Wagen ohne Nachschlüssel gestohlen worden ist.
3. Da zur Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Forderung Bedenken nicht bestehen, war auf die Revision das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.