Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1995, Az.: VIII ZR 95/94
Handelsvertretervertrag; Anfechtung durch Unternehmer; Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters; Kündigung wegen Erkrankung; Kündigungsrecht des Unternehmers aus wichtigem Grund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 95/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 129, 290 - 296
- BB 1995, 1437-1438 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1997, 1317-1323 (Urteilsbesprechung von Prof.Dr. Manfred Herbert)
- DB 1995, 1657-1658 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1958-1959 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 1120 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 829-831 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1235-1237 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1001-1003 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anfechtung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer wegen arglistiger Täuschung steht einem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB nicht entgegen.
2. Ist das Handelsvertreterverhältnis durch Kündigung des Handelsvertreters wegen Erkrankung wirksam beendet worden, ist der Ausgleichsanspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seinerseits zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters berechtigt gewesen wäre; der Kündigungsgrund ist dann allerdings bei der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Die Klägerin war für den Beklagten, der einen Schmuckgroßhandel betreibt, als Handelsvertreterin tätig. In dem am 16. Oktober 1989 abgeschlossenen Vertrag, in welchem der Klägerin Inkassovollmacht eingeräumt war, hatte diese sich verpflichtet, "für die Dauer dieses Vertrages keine Kollektion mitzuführen, die zu der Ware der Firma A (Inhaber: der Beklagte) im Wettbewerb steht."In § 13 des Vertrages war der Klägerin die Übernahme weiterer Vertretungen erlaubt, "jedoch (sollte) die Firma A hiervon unterrichtet werden". Am 23. Oktober 1989, dem Beginn des Vertragsverhältnisses, mußte die Klägerin erstmals die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung ihres Vermögens ablegen. In der Zeit von März 1991 bis Februar 1992 vertrat die Klägerin zugleich für die Firma C hochwertigen Goldschmuck; diese Vertretung gab sie wegen nicht ausreichenden Umsatzes wieder auf. Am 28. Januar 1992 legte die Klägerin erneut die Offenbarungsversicherung ab.
Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 kündigte die Klägerin das Handelsvertreterverhältnis aus Krankheitsgründen zum 31. Mai 1992 und machte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 45.000 DM geltend. Mit Schreiben vom 22. Juni 1992 kündigte der Beklagte seinerseits das Vertragsverhältnis fristlos, weil die Klägerin einmal die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, zum anderen gegen das Konkurrenzverbot durch Vertretung der Firma C. verstoßen habe. Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 1992 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Handelsvertretervertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Klägerin habe ihm bei Vertragsschluß am 16. Oktober 1989 die am 23. Oktober 1989 bevorstehende eidesstattliche Versicherung verschwiegen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend, den sie zunächst mit 66.834, 68 DM beziffert hat. Der Beklagte hält einen solchen Anspruch für nicht gegeben, hilfsweise hat er mit einer an ihn abgetretenen Forderung der Firma C. in Höhe von 3.898, 68 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat den Beklagten durch Vorbehaltsurteil vom 12. Januar 1993 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 43.000 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Beklagten die Aufrechnung mit der Forderung C. im Nachverfahren vorbehalten. Durch Schlußurteil vom 16. Februar 1993 hat das Landgericht sodann unter Wegfall des Vorbehalts den Beklagten zur Zahlung von 39.501, 32 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Vorbehaltsurteils vom 12. Januar 1993 die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese unter Abzug der Forderung der Firma C. einen Ausgleichsbetrag von insgesamt 62.936 DM nebst Zinsen begehrt hat, zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Ausgleichsanspruch der Klägerin zwar nicht an einer möglichen Anfechtbarkeit des Handelsvertretervertrages. Der Klägerin stehe jedoch der geltend gemachte Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht zu, weil die mit Schreiben vom 22. Juni 1992 ausgesprochene Kündigung des Beklagten aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Denn diese sei, auch wenn zwischen den Schmuckprodukten des Beklagten und denen der Firma C. keine Konkurrenzsituation bestanden habe, verpflichtet gewesen, die von ihr übernommene weitere Vertretung für die Firma C. dem Beklagten anzuzeigen. Soweit die Klägerin behauptet habe, der Beklagte habe ihr den Vertrieb für die Firma C. ausdrücklich gestattet, sei dieser Vortrag nicht konkret genug, so daß die Vernehmung des Zeugen M einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle.
Hinzu komme, daß die Klägerin bereits bei Abschluß des Handelsvertretervertrages, aber auch nochmals am 28.Januar 1992, also kurz vor Beendigung des Vertrages, die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe abgeben müssen, sie also sowohl bei Vertragseingehung als auch kurz vor Beendigung des Vertragsverhältnisses überschuldet gewesen sei. Auch wenn im nachhinein festzustellen sei, daß sich die schlechten Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht nachteilig auf das Vertragsverhältnis der Parteien ausgewirkt hätten, ändere dies nichts daran, daß objektiv ein Interesse des Beklagten bestanden habe, über die schlechten Vermögensverhältnisse der Klägerin und eventuelle eidesstattliche Versicherungen informiert zu werden. Kein schuldhafter Verstoß der Klägerin, der den Beklagten zur außerordentlichen Kündigung berechtigt habe, liege allerdings darin, daß die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 19. Mai 1992 nicht die Kündigungsfrist des § 89 HGB eingehalten habe; denn die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung im Mai 1992 nicht mehr in der Lage gewesen, für den Beklagten als Handelsvertreterin tätig zu werden.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die vom Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 1992 erklärte Anfechtung des Handelsvertretervertrages wegen arglistiger Täuschung einem Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Handelsvertreter, der aufgrund eines nach § 134 BGB nichtigen Handelsvertretervertrages tätig geworden ist, die vertragliche Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen jedenfalls bei wirtschaftlicher und sozialer Überlegenheit des Unternehmers verlangen kann (BGHZ 53, 152, 159). Es ist nicht einzusehen, warum dieser Grundsatz auf einem nichtigen, jedoch durchgeführten Handelsvertretervertrag nicht anzuwenden wäre. Danach ist dem Handelsvertreter auch bei Nichtigkeit des Handelsvertretervertrages infolge Anfechtung ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn der Unternehmer die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsbeziehungen künftig weiterhin nutzen kann; denn auch dieser Vorteil beruht auf dem Handelsvertreterverhältnis, das nach seiner Invollzugsetzung bis zu seiner Beendigung wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Dienstverhältnis zu behandeln ist (Hopt, Handelsvertreterrecht 1992 § 89 Rdnr. 5; § 89 b Rdnr. 8; Küstner/v. Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II 5. Aufl. Rdnr. 170 m.w.Nachw.).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin einen Ausgleichsanspruch mit der Begründung versagt, der Beklagte habe das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 22. Juni 1992 wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin aus wichtigem Grund gekündigt (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB).
a) Wie das Berufungsgericht selbst annimmt, hatte die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 19. Mai 1992 das Vertragsverhältnis wirksam zum 31. Mai 1992 gekündigt, nachdem ihr seit ihrer Erkrankung Anfang Mai 1992 ärztlicherseits das Ein- und Ausladen und der Transport der Kollektionskoffer verboten und sie bis Ende des Jahres 1992 krankgeschrieben worden war. Die Klägerin war daher aufgrund ihrer unerwarteten Erkrankung, deren Dauer nicht abgesehen werden konnte, zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages berechtigt (vgl. Hopt, § 89 b Rdnr. 62).
War aber das zwischen den Parteien bestehende Handelsvertreterverhältnis bereits mit Ablauf des 31. Mai 1992 beendet, ging, wie die Revision zu Recht geltend macht, die mit Schreiben vom 22. Juni 1992 erklärte Kündigung des Beklagten ins Leere.
b) Da der Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Fortsetzung ihrer Tätigkeit für den Beklagten wegen Krankheit nicht zuzumuten war, steht ihrem Ausgleichsbegehren nicht entgegen, daß sie selbst das Vertragsverhältnis gekündigt hat (§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 letzter Halbsatz HGB).
Ob der Beklagte das Vertragsverhältnis seinerseits im Mai 1992 gemäß § 89 a HGB aus wichtigem Grund fristlos hätte kündigen können, ist für den Bestand des Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach ohne Belang. § 89 b Abs. 3 HGB regelt das Entfallen des Ausgleichsanspruchs abschließend und ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGHZ 52, 12, 14; BGH, Urteil vom 14. April 1988 - I ZR 122/86 = WM 1988, 1207 unter II 2; siehe auch Hopt, § 89 b Rdnr. 69). Eine nicht mehr wirksam gewordene Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund kann daher nicht zu einem Ausschluß des Ausgleichsanspruchs führen, sondern nur noch im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 HGB berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 45, 385, 387 f [BGH 30.06.1966 - VII ZR 124/65]; 60, 350, 352 f; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1958 - II ZR 113/57 = LM § 89 b HGB Nr. 5; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89 b Rdnr. 103).
3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 563 ZPO). Daß der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch wegen eigenen schuldhaften Verhaltens, das dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte, im Rahmen der Billigkeitsprüfung vollständig zu versagen wäre (vgl. BGHZ 45, 385, 388) [BGH 30.06.1966 - VII ZR 124/65], kann nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht festgestellt werden.
a) Soweit das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB für den Beklagten darin sieht, daß die Klägerin ihm die Übernahme der weiteren Vertretung für die Firma C. nicht angezeigt habe, trägt diese Begründung nicht.
aa) Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, daß der Handelsvertreter sogar ohne vertragliches Wettbewerbsverbot verpflichtet ist, den Unternehmer von der Übernahme einer weiteren Vertretung in derselben Branche zu unterrichten und daß die Unterlassung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages auch dann darstellen kann, wenn der Unternehmer nicht geschädigt worden ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1974 - VII ZR 52/73 = WM 1974, 350 unter 2 c; BGH, Urteil vom 19. November 1976 - I ZR 84/75 = WM 1977, 318 f). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand jedoch zwischen den Produkten des Beklagten und denen der Firma C. keine Konkurrenzsituation. Weiter weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der Beklagte nach der Aussage seiner Ehefrau erklärt hatte, es wäre nicht störend, wenn die Klägerin noch eine hochwertige Goldware vertreten würde. Selbst wenn dies die Klägerin nicht von ihrer Pflicht entband, die von ihr übernommene Vertretung für die Firma C. anzuzeigen, kann - jedenfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin die Vertretertätigkeit für die Firma C. im Zeitpunkt der Kündigung des Beklagten bereits wieder aufgegeben hatte - die Verletzung dieser Verpflichtung nicht als so schwerwiegend angesehen werden, daß dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.
bb) Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, wie die Revision zu Recht rügt, den von der Klägerin angetretenen Zeugenbeweis zu der Behauptung zu erheben, der Beklagte habe ihr den Vertrieb für die Firma C. ausdrücklich gestattet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihr gegenüber bei mehreren Geschäftsessen im Mö -Restaurant W ausdrücklich bestätigt, daß sie die bereits vorhandene Vertretung für die Uhrenkollektion aufrechterhalten und jederzeit eine weitere fremde Kollektion z.B. im Echtgoldmassivbereich (18 - 24 Karat) ohne weitere Rückfragen beim Beklagten mitverkaufen könne, ausreichend substantiiert. Die vom Berufungsgericht geforderten näheren Angaben über Zeit und Inhalt der Gespräche - der Ort war angegeben - waren für die Schlüssigkeit des Sachvortrags ohne Bedeutung; das Berufungsgericht konnte die von ihm vermißten Einzelheiten nicht schon vor Befragung des Zeugen von der beweisbelasteten Klägerin verlangen und durfte die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 = VersR 1988, 1276 unter II 1 b = BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Unfalldaten 1). Für die Frage der Darlegungslast ist es ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. Ein tatsächliches Vorbringen ist nur dann nicht beachtlich und einer Beweiserhebung unzugänglich, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (BGH, Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 = NJW 1992, 3106 unter II 3 = BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 2); dafür fehlt es aber vorliegend an Anhaltspunkten. Dem Beklagten war auch eine Widerlegung der aufgestellten Behauptung ohne weiteres, z.B. durch Benennung eines anderen Gesprächsortes oder eines anderen Gesprächsinhalts, möglich. In der Erlaubnis, fremde Kollektionen "ohne weitere Rückfragen beim Beklagten" verkaufen zu können, durfte die Klägerin ferner eine Abänderung der formularmäßig vereinbarten Anzeigepflicht gemäß § 13 des Handelsvertretervertrages dahin sehen, daß auch eine Unterrichtung des Beklagten insoweit nicht erforderlich war.
b) Die von der Klägerin am 23. Oktober 1989 und 28. Januar 1992 abgelegten eidesstattlichen Versicherungen zur Offenbarung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zieht das Berufungsgericht nur ergänzend für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes des Beklagten heran, so daß hierauf ein völliger Ausschluß des Ausgleichsanspruchs der Klägerin nicht gestützt werden kann. Es ist zwar zutreffend, daß Konkurs und Vermögensverfall des Handelsvertreters im allgemeinen den Unternehmer zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen (Staub/Brüggemann, § 89 a Rdnr. 13; Küstner/v. Manteuffel, Bd. I 2. Aufl. Rdnr. 1883). Wie das Berufungsgericht aber feststellt, haben sich die schlechten Vermögensverhältnisse der Klägerin und der Zwang, mehrfach die eidesstattliche Versicherung abzulegen, nicht nachteilig, sondern möglicherweise sogar förderlich auf das bestehende Handelsvertreterverhältnis ausgewirkt; die Klägerin hat während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Produkte des Beklagten mit großem Erfolg vertrieben. Die Abrechnungen der inkassoberechtigten Klägerin waren nach der Aussage der Zeugin A. "im großen und ganzen korrekt", auch nach Vertragsende hat sie nichts vom Kommissionsgut zurückbehalten. Im Rahmen der anzustellenden Billigkeitserwägungen gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB wird das Berufungsgericht daher erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang unter Einbeziehung der vorgenannten Umstände sowie der sozialen Lage der Klägerin (vgl. Staub/Brüggemann, § 89 a Rdnr. 12) die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht.
4. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur Feststellung der für die Zubilligung und Bemessung eines Ausgleichs der Klägerin maßgeblichen Umstände an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.