Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1958, Az.: II ZR 113/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 113/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.12.1956
- LG Arnsberg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 1268-1269 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 906-907 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1966-1967 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Josef B., Beleuchtungskörperfabrik in S./Krs. A.,
Prozessgegner
Frau Martha D. geb. H. in K.-Kl., St. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Macht die Witwe eines Handelsvertreters, durch dessen Tod das Handelsvertreterverhältnis sein Ende gefunden hat, einen Ausgleichsanspruch geltend, so ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Handelsvertreter seine Vortragspflichten in einem Umfang verletzt hat, der den Unternehmer zur Kündigung wegen wichtigen Grundes berechtigt hätte.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Dezember 1956 aufgehoben.
Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 10. Juli 1954 verstorbenen Handelsvertreters Josef D. Dieser war seit 1910 als Bezirksvertreter der Beklagten tätig. Der Vertrag hat durch den Tod des Ehemannes der Klägerin sein Ende gefunden. Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr als Witwe und Alleinerbin nach §89 b HGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovision von 37.900 DM zu. Sie fordert davon einen Teilbetrag von 6.100 DM.
Die Beklagte ist diesem Verlangen einmal aus Rechtsgründen entgegengetreten und hat in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, eine von dem verstorbenen Vertreter geworbene Stammkundschaft, aus der sie noch nach dessen Tod Vorteile haben ziehen können, bestehe in ihrem Geschäftszweig nicht. Zudem habe die Provisionszahlung für die letzten Jahre bereits eine Abgeltung des Ausgleichsanspruchs enthalten, weil der Ehemann der Klägerin keine praktische Arbeit mehr geleistet habe. Der Ehemann der Klägerin sei auch vertragswidrig für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden, so daß ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben gewesen Wäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat nach Klageantrag erkannt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne als Witwe und Erbin des verstorbenen Handelsvertreters einen Ausgleichsanspruch auch dann geltend machen, wenn das Handelsvertreterverhältnis durch den Tod des Vertreters sein Ende gefunden habe. Weder aus einer Wortauslegung noch aus der Stellung des §89 b innerhalb der Bestimmungen des Handelsvertretervertrages ergebe sich, daß der Ausgleichsanspruch beim Tode des Handelsvertreters ausgeschlossen sein solle. Er beruhe auf der erfolgreichen vertraglichen Tätigkeit des Handelsvertreters und solle dem Handelsvertreter einen Ausgleich dafür gewähren, daß ihm die Nutzungen seines Kundenstammes entzogen würden, während sie dem Unternehmer verblieben. Zur Höhe stellt das Berufungsgericht fest, die Höhe der jährlichen Durchschnittsprovision von 37.900 DM zeige, daß der Ehemann der Klägerin Aufbauarbeit geleistet habe und ausschlaggebenden Anteil an der Schaffung eines neuen Kundenstammes habe. Diese Kunden würden auch weiterhin bei der Beklagten bleiben. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, ob es für die Höhe des Ausgleichsanspruchs darauf ankomme, daß die Ausgleichszahlung nicht mehr dem Vertreter, sondern seiner Witwe und Erbin zu gewahren sei. Es hat jedoch die Entscheidung dieser Frage dahingestellt gelassen, da auf jeden Fall der eingeklagte Teilbetrag von 6.100 DM bei einer jährlichen Durchschnittsprovision in der angegebenen Höhe gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht ist damit hinsichtlich der Natur des Ausgleichsanspruchs im wesentlichen von derselben Auffassung ausgegangen, die der erkennende Senat vertreten hat (BGHZ 24, 214, 222 [BGH 13.05.1957 - II ZR 318/56] und 223, 228). Danach hat der Ausgleichsanspruch zum Inhalt, daß der Handelsvertreter für einen auf seine Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht vergüteten Vorteil, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung erhält. Dieser Auffassung hat sich in der Zwischenzeit der Bundesfinanzhof angeschlossen (BFH, Betrieb 1957, 860). In dem nach diesen Entscheidungen erschienenen Schrifttum hat Möller dieselbe Auffassung vertreten (Bruck-Möllers VVG Vorbem. §§43-48 Anm. 370, 373). Aus diesem Charakter des Ausgleichsanspruchs und der Ausgestaltung des Anspruchs im Gesetz folgt, daß die Witwe und Erbin eines Handelsvertreters, dessen Vertreterverhältnis durch den Tod sein Ende gefunden hat, einen Ausgleichsanspruch erheben kann (im Ergebnis ebenso Habscheid, Festschrift für Schmidt-Rimpler S. 364). Die Ausführungen der Revision geben dem Senat auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Revision weist ferner darauf hin, daß, unabhängig von der grundsätzlichen Bejahung der Möglichkeit der Entstehung des Anspruchs, im vorliegenden Fall die Billigkeit der Gewährung eines Anspruchs an die Klägerin entgegenstehe (89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB). Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 24, 214, 223) [BGH 13.05.1957 - II ZR 318/56] die Möglichkeit angedeutet, daß beim Tod eines Handelsvertreters der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitserwägungen entfallen könne. Wie dort sind aber auch hier keine Gesichtspunkte gegeben, die wegen des Todes allein zu diesem Ausschluß führen könnten. Die Revision bringt vor, der verstorbene Vertreter habe jahrelang eine außerordentlich hohe Vertreterprovision verdient, so daß er durchaus in der Lage gewesen sei, für den Fall seines Todes für seine Witwe Fürsorge zu treffen. Diesem Gesichtspunkt könnte indessen nur dann Bedeutung zukommen, wenn es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Versorgungsanspruch handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insoweit hat daher das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, den Ausgleichsanspruch, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes macht, unter Billigkeitsgesichtspunkten zu beschränken. Rechtsirrig ist jedoch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei für den Ausgleichsanspruch nicht von Bedeutung, ob, wie die Beklagte behauptet, der Ehemann der Klägerin vertragswidrig neben seiner Tätigkeit bei ihr für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet hat, so daß ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorgelegen habe. In der Regel bildet die unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreters. Dieser Tatsache kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentliche Bedeutung auch dann zukommen, wenn der Unternehmer nicht gekündigt hat. Wie der erkennende Senat schon früher ausgeführt hat (BGHZ 24, 214, 222) [BGH 13.05.1957 - II ZR 318/56], wird der Ausgleichsanspruch sowohl in seiner Entstehung als auch in der Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit beeinflußt (vgl. Schuler NJW 1958, 1113). Es braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob das Gesetz mit der Verweisung auf die Berücksichtigung aller Umstände auch solche Tatsachen hat mit erfassen wollen, die mit der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in keinem Zusammenhang stehen (BGH LM HGB §89 b Nr. 4; BGH VersR 1957, 360 in BGHZ 24, 223, nicht mit abgedruckt). Nach §89 b Abs. 3 Satz 2 HGB besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Dabei ist es nicht erforderlich, daß eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Es genügt vielmehr, daß der Unternehmer überhaupt gekündigt hat und die Kündigung wegen wichtigen Grundes gerechtfertigt war (BGHZ 24, 31, 35) [BGH 07.03.1957 - II ZR 261/55]. Wenn aber unter diesen Umständen der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, so ist daraus als Wille des Gesetzes zu folgern, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes, den der Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführt hat, unmittelbar den Ausgleichsanspruch auch dann berühren kann, wenn dieserhalb keine Kündigung ausgesprochen wurde. Es handelt sich dabei um einen Umstand, der nach dem Aufbau des Gesetzes mit der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs in Zusammenhang steht (vgl. Würdinger RGRK HGB §89 b Anm. 11) und daher bei der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht hat daher rechtsirrig der entsprechenden Behauptung der Beklagten keine Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, dieser Behauptung nachzugehen und, falls sie sich bewahrheiten sollte, abzuwägen, wie weit dadurch der Ausgleichsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit berührt wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.