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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1957, Az.: II ZR 261/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1957
Aktenzeichen
II ZR 261/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein
OLG München - 31.08.1955

Fundstellen

  • BGHZ 24, 30 - 36
  • DB 1957, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 871 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Autohändlers Michael S. in T.,

Prozessgegner

die Firma J. W. & S. KG in R., S.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entfällt auch dann, wenn ein in der Regel nach Ablauf der Vertragszeit durch Verlängerung immer wieder erneuertes Vertragsverhältnis durch Ablehnung der Verlängerung dadurch endgültig erlischt, daß der Unternehmer die Verlängerung unterläßt, weil er sich zu einer Lösung von dem Vertragsverhältnis aus einem wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gegebenen wichtigen Grund genötigt sieht, der ihn bei einem unbefristeten Vertrag zum Ausspruch der Kündigung veranlaßt hätte.

  2. 2)

    In diesem Fall bedarf es ebensowenig wie bei der Kündigung, für die ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorliegt, der Bekanntgabe des wichtigen Grundes bei Ablehnung der Verlängerung.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 31. August 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war auf Grund eines Vertrags vom 1. Januar 1950 als Untervertreter der Beklagten für den Vertrieb von Mercedes-Benz Kraftwagen tätig. Zu seinen Vertragspflichten gehörte auch die Unterhaltung eines Ersatzteillagers und die Ausübung des Kundendienstes an den Fahrzeugen der Herstellerfirma. Der Vertrag war auf 1 Jahr befristet, jedoch war nach Ablauf eine Verlängerung um jeweils 1 Jahr vorgesehen. Die Verlängerung erfolgte für das Jahr 1951 durch schriftliche Mitteilung vom 13. August 1951, für das Jahr 1952 vom 20. Mai 1952. Die am 13. Februar 1953 für das Jahr 1953 von der Beklagten erteilte Bestätigung über eine weitere Verlängerung enthielt die Einschränkung, daß das Vertragsverhältnis in dieser Form nur bis zum 30. Juni 1953 gelten solle; wenn das erwartete Gesetz über die Änderung des Rechts der Handelsvertreter vor dem 30. Juni 1953 in Kraft treten sollte, sollte das Vertragsverhältnis mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes enden. Der Kläger, der auf dieses Schreiben trotz ausdrücklicher Aufforderung keine gegenteilige Erklärung abgab, setzte mit Wissen der Beklagten seine Tätigkeit über den 30. Juni 1953 hinaus fort. Mit Schreiben vom 23. September 1953 kündigte die Beklagte vorsorglich auf den 31. Dezember 1953. Am 9.10.1953 schrieb sie, daß auf Grund der Übergangsbestimmungen des Gesetzes zur Änderung des HGB das Vertretungsverhältnis zum 30. November 1953 erloschen sei. Der Kläger hat mit der Begründung, daß das Vertragsverhältnis auf Grund der Kündigung durch die Beklagte erst am 31.12.1953 geendet habe, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichbetrags von 20.000 DM beantragt.

2

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, daß das Vertragsverhältnis spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs erloschen sei, sodaß schon aus diesem Grunde ein Ausgleichsanspruch entfalle. Zudem habe sie im Schreiben vom 23. September 1953 das Vertragsverhältnis gekündigt, wobei sie zur Kündigung wegen eines wichtigen Grundes, der dauernden gröblichen Verletzung der Vertragspflichten, berechtigt gewesen sei. Außerdem fehle es an den weiteren Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs.

3

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 3.000 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien habe am 31. Dezember 1953 geendet, sodaß nach § 89 b HGB, eingefügt durch das inzwischen in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs, die Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichsanspruchs an den Kläger an sich vorhanden gewesen sei. Der Kläger könne jedoch keinen Ausgleich verlangen, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gekündigt und weil für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorgelegen habe. Das Berufungsgericht, das eine Endigung des Vertrags auf Grund einer Kündigung angenommen hat, hat dabei den Vertragsinhalt berücksichtigt, wonach das Vertragsverhältnis nur bis zum 31. Dezember 1950 laufen sollte und nach Ablauf im beiderseitigen Einverständnis durch einfache briefliche Bestätigung jeweils um ein Jahr verlängert werden konnte. Obwohl diese Bestimmung für eine Beendigung kraft Zeitablaufs spricht, hat das Berufungsgericht eine Kündigung für erforderlich gehalten. Nach seiner Auffassung ist in keinem der auf das erste Vertragsjahr folgenden Jahre das Vertragsverhältnis unter den Parteien auf Grund einer derartigen schriftlichen Bestätigung der Beklagten, sondern jeweils ohne eine solche und ohne besondere selbständige Erklärungen fortgesetzt worden. Den in diesen Jahren er teilten, durch die tatsächlichen Verhältnisse überholten Bestätigungen komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die Parteien hätten vielmehr durch ihr Verhalten stillschweigend durch schlüssige Handlungen die ursprünglich vereinbarte jährliche Erneuerungsbedürftigkeit ihres Vertrags aufgehoben und ihn von einem zeitlich begrenzten in einen zeitlich unbefristeten verwandelt, zu dessen Beendigung es einer Kündigung bedurft habe. Die Beklagte habe sie mit Schreiben vom 23.9.1953 erklärt, indem sie den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 1953 gekündigt habe.

5

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts über die Umwandlung des zeitlich befristeten Vertrags in einen unbefristeten. Sie meint, die Parteien hätten durch die nachträglichen Bestätigungen, wie sie die Beklagte am 13. August 1951 für das Jehr 1951 und am 20. Mai 1952 für das Jahr 1952 erteilt habe, und durch den widerspruchslosen Empfang dieser Bestätigungen durch den Kläger ihren Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag jeweils nur um ein Jahr verlängert, also nicht in einen unbefristeten umgewandelt werden sollte. Sei daher der Vertrag schon kraft Zeitablaufs beendet, so sei der Ausspruch der Kündigung im Schreiben vom 23. September 1953 überflüssig und wirkungslos. Eine solche für die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ursächliche Kündigung könne den Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB nicht ausschließen.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Revision, das Vertretungsverhältnis sei kraft Zeitablaufs beendet, zutrifft. Unter der Voraussetzung, daß ein wichtiger Grund gegeben war, wäre nämlich im vorliegenden Fall der Ausgleichsanspruch selbst dann nicht entstanden, wenn das Vertragsverhältnis um das Jahr 1953 verlängert und mit Jahresende durch Unterlassung der bisher nach Beendigung immer wieder erfolgten Verlängerung erloschen wäre. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 89 b Abs. 1 HGB) der Ausgleichsanspruch grundsätzlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegeben. Lediglich bei Kündigung durch den Handelsvertreter oder bei einer Kündigung durch den Unternehmer, die durch einen vom Handelsvertreter verschuldeten wichtigen Grund veranlaßt wurde, schließt das Gesetz den Ansprach aus. Diese Wortauslegung allein wird in ihrer Anwendung dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Ohne daß es hier einer Stellungnahme zu der Natur des Ausgleichsanspruchs bedarf, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, daß, wie in der amtlichen Begründung (Amtliche Begründung S 34) zum Ausdruck gekommen ist, die Einführung des Ausgleichsanspruchs einem Gebot der Billigkeit entspricht, die verlangt, daß der Handelsvertreter für die geleistete Arbeit, deren Früchte er nicht mehr nutzen kann, deren Vorteile aber dem Geschäftsherrn verbleiben, angemessen zu entschädigen ist (vgl. Schröder § 89 b Anm. 25, 32). Andererseits erscheint es gerade im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Billigkeit angebracht, daß der Anspruch entfällt, wenn der Handelsvertreter durch eigene, durch nichts veranlaßte Kündigung oder durch eine auf sein Verschulden zurückzuführende Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Geschäftsherrn den Anspruch verliert. Er hat sich in diesem Falle die Folgen seines Verhaltens selbst zuzuschreiben (Amtl Begründung S 37; Herschel-Beine, Handb zum Recht des Handelsvertreters S 197). Dieser Gedanke hat in § 89 b Abs. 3 HGB seinen Wiederschlag gefunden (vgl. Knapp, Handelsvertreter, Wirtschaftskommentator, § 89 a Anm. 7 S 44 e; Merkel, BB 1956, 420). Es kann, wenn man von dem dem Gesetz zugrunde liegenden und in § 89 b Abs. 1 Ziff 3 HGB ausdrücklich erwähnten Maßstab der Billigkeit ausgeht, für den hier zu beurteilenden Sachverhalt keinen Unterschied ausmachen, ob das Vertragsverhältnis durch eine vom Handelsvertreter verschuldete Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes endigt, oder ob ein in der Regel durch die von vornherein vorgesehene Verlängerung sich immer wieder erneuerndes Vertragsverhältnis durch Ablehnung der Verlängerung endgültig erlischt, wenn der Unternehmer die Verlängerung unterläßt, weil er sich zu einer Lösung von dem Vertrag aus einem wichtigen Grunde genötigt sieht, der ihn bei dem unbefristeten Vertrag zum Ausspruch der Kündigung veranlaßt hätte (so Schröder, Handelsvertreter, § 89 b Anm. 32, für den Fall der anstelle einer Kündigung erfolgten Aufhebung des Vertrags durch Vereinbarung). Trotz des Ausnahmecharakters des § 89 b Abs. 3 HGB entfällt auch in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch. Eine andere Auffassung würde sich praktisch dahin auswirken, daß ein Unternehmer zur Vermeidung einer Ausgleichungspflicht beim Vorliegen eines verschuldeten wichtigen Grundes immer kündigen müßte, wodurch sich für den Handelsvertreter z.B. bei einer Bewerbung um ein anderes Vertretungsverhältnis nachteilige Folgen ergeben könnten. Es ist auch nicht anzunehmen, daß sich ein Unternehmer, der die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs verhindern will, von einer Kündigung deshalb abhalten läßt, weil bei der nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung verschuldete wichtige Gründe mit zu berücksichtigen sind; denn er hätte dann keine Gewähr dafür, daß bei Berücksichtigung aller Umstände das Vorliegen derartiger Gründe zur Verneinung eines an sich gegebenen Ausgleichsanspruchs führen würde.

7

Daß der Unternehmer bei der Kündigung zu erkennen gibt, daß er aus wichtigem Grunde wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters kündigt, ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich des Wortlauts mit anderen Bestimmungen über Kündigung aus wichtigem Grunde, z.B. mit § 626 BGB und § 70 HGB, die von einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sprechen. Insbesondere wird dies deutlich bei einer Gegenüberstellung des § 89 b Abs. 3 HGB mit § 89 a HGB. Danach kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund gekündigt werden, während der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens vorlag (OLG Düsseldorf, Betrieb 1956, 376). Bestätigt wird diese Auffassung durch die Entstehungsgeschichte. Der ursprüngliche Regierungsentwurf lautete dahin, das gleiche, also die Nichtentstehung eines Ausgleichsanspruchs, gelte, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt habe. Die jetzige Fassung hat die Bestimmung in den Beratungen des Rechtsausschusses erhalten (271. Sitzung des Rechtsausschusses des Zweiten Deutschen Bundestags vom 25. Juni 1953). Es sollte nach den Worten eines Ausschußmitglieds mit dieser Änderung zum Ausdruck gebracht werden, daß die Kündigung keine fristlose zu sein brauche und der wichtige Grund bei der Kündigung nicht genannt werden müsse (ebenso Schröder § 89 b Anm. 29; Josten-Lohmüller, Handels- und Versicherungsvertreterrecht § 89 b Anm. 8). Bei der für den vorliegenden Fall gebotenen Gleichstellung von Kündigung und Nichtverlängerung des abgelaufenen Vertrags war es daher ebenfalls nicht erforderlich, daß die Gründe für die Nichtverlängerung bekanntgegeben wurden. Selbst vom Standpunkt der Revision aus kann der Kläger daher ebenfalls keinen Ausgleichsanspruch erheben, wenn die Feststellung des Berufungsgerichts zutrifft, daß für die Unterlassung der Verlängerung ein vom Kläger verschuldeter wichtiger Grund ursächlich war.

8

Diese weitere Annahme des Berufungsgerichts wird von der Revision angegriffen. Nach dem Berufungsurteil waren vom Kläger verschuldete Umstände, deren Vorliegen der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machten, Veranlassung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe seine Vertretertätigkeit nur mit wenig Nachdruck ausgeübt, er habe den Kunden- und Reparaturdienst ungenügend und mangelhaft wahrgenommen. Außerdem seien seine dem Ansehen der Firma Daimler-Benz abträglichen Werkstattverhältnisse schon seit Jahren beanstandet worden. Abmahnungen habe er, obwohl er dazu imstande gewesen sei, nur in ungenügendem Maße Rechnung getragen. Ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens eines Handelsvertreters ist dann gegeben, wenn dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen dieses Verhaltens unter Berücksichtigung der vertraglichen Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses und dessen gesamter Entwicklung während der Vertragszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten einen solchen wichtigen Grund gesehen. In dem mit zunehmender Produktion sich steigernden Konkurrenzkampf zwischen den meisten Autofirmen muß der Autohandel entscheidenden Wert auf einen rührigen Vertreter legen. Außerdem ist es für den Absatz einer Fahrzeugmarke von großer Bedeutung, daß den Kunden an ihrem Wohnsitz ein gewissenhaft arbeitender Kunden- und Reparaturdienst zur Verfügung steht, um ein Abwandern zu einer ändern Automarke zu verhüten. Daß die Feststellungen des Berufungsgerichts an sich die Annahme eines wichtigen, durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführten Grundes zur Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen, wird von der Revision nicht bezweifelt. Sie rügt nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen nicht berücksichtigt, daß zwar im Jahre 1951 die Abstellung einzelner Mängel verlangt worden sei, daß nach Vornahme von Verbesserungen von der Firma Daimler-Benz im Jahre 1952 selbst anerkannt worden sei, daß sich die Verhältnisse im Betrieb inzwischen gebessert hätten und der Betrieb einen bedeutend vertrauenerweckenderen Eindruck mache (Schreiben vom 18.3.1952, Anl 10 zum Schriftsatz vom 13.4.1955, nach GA 107).

9

Die Beklagte hat eine größere Anzahl von Schreiben vorgelegt, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Behauptungen über die unerträglichen Werkstattverhältnisse und die mangelnde Durchführung des Kundendienstes ergeben sollten. Dazu gehören einmal die auch vom Berufungsgericht ausdrücklich erwähnten Schreiben vom 21.10, 8.11.1948 (GA 156, 157) und vom 8.12.1948 (Anl. 1 und 2, GA 115). Danach hatte die Firma Daimler-Benz zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch mit ihr in unmittelbaren Vertragsbeziehungen stand, seinen mangelnden Eifer bei der Verkaufstätigkeit und die Organisation und Sauberkeit seiner Werkstätte gerügt, und ihm in unmißverständlicher Weise zu verstehen gegeben, daß die Verlängerung des mit ihm bestehenden Vertrags für das Jahr 1949 nur versuchsweise erfolge. Die in diesen Schreiben für den Fall der Nichtbehebung der Beanstandungen angedrohte Kündigung des damaligen Vertragsverhältnisses erfolgte zum 1. Januar 1950. Nachdem die Vertretung der Firma Daimler-Benz der Beklagten übertragen war und der Kläger als deren Untervertreter tätig wurde, wurden wiederum zahlreiche Beanstandungen erhoben. Die Beklagte hat hierzu eine Reihe weiterer Schreiben vorgelegt, deren Echtheit vom Kläger nicht bestritten wird, so den mit Schreiben vom 28. März 1950 übermittelten Bericht über die Beanstandungen in der Werkstatt (Anl 1 nach GA 71) und den Bericht vom 8. Juni 1951 über weitere Mängel (Anl 8 nach GA 71), ferner die Schreiben vom 8.10.1951 und 23.9.1951 (Anl 6 und 7 nach GA 28). In diesem letzteren Schreiben wurde u.a. die mangelnde Verkaufstätigkeit des Klägers gerügt. Mit Schreiben vom 16. Juli 1953 (Anl 4 nach GA 28) verlangte die Firma Daimler-Benz, daß im Hinblick auf die katastrophalen Werkstattverhältnisse dem Kläger unter keinen Umständen die Untervertretung belassen werden könne. Das Berufungsgericht hat nicht alle diese Schreiben im einzelnen aufgezählt. Aus der Tatsache, daß es bei seinen Darlegungen über das Vorliegen eines vom Kläger verschuldeten wichtigen Grundes ausdrücklich auf diese Korrespondenz verwiesen hat, ergibt sich, daß es sich damit befaßt hat. Daß es die Entwicklung während der letzten Jahre nicht geprüft und, wie die Revision meint, nicht beachtet habe, daß der Kläger einzelne Mängel abgestellt habe, trifft ebenfalls nicht zu, denn es hat festgestellt, der Kläger habe Abmahnungen nur in ungenügendem Maße Rechnung getragen, eine entscheidende Änderung dieser mißlichen Verhältnisse man Besseren durch den Kläger könne nicht mehr erwartet, ihr Portbestand aber auch nicht mehr hingenommen werden. Deshalb habe sich die Beklagte auf immer drängendere Forderungen der Firma Daimler-Benz (vgl. Schreiben vom 16. Juli 1953) zur Lösung des Vertragsverhältnisses gezwungen gesehen, wenn sie nicht ihre eigene Existenz aufs Spiel setzen wollte. Soweit sich die Revision zur weiteren Begründung der Rüge nach § 286 ZPO auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 23. September 1955 beruft, übersieht sie, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben in einem Sinne gewürdigt hat, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Die Behauptung, die Auflösung des Vertragsverhältnisses sei auf den Wunsch der Beklagten nach Errichtung einer eigenen Werkstätte zurückzuführen, wird durch die Feststellungen des Urteils widerlegt, daß die Beklagte zur Errichtung einer Werkstatt durch die immer dringlicher werdende Forderung der Firma Daimler-Benz gezwungen worden sei und daß sie, wenn sie diesem Wunsch nicht Rechnung getragen hätte, ihre eigene Existenz aufs Spiel gesetzt hätte.

10

Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, die mangelhafte Wahrnehmung des Kundenreparaturdienstes, die schlechten Werkstattverhältnisse und die wenig nachdrückliche Ausübung der eigentlichen Vertretertätigkeit hätten sich auf den Absatz im Vertretungsgebiet des Klägers nachteilig ausgewirkt. Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe dabei nicht beachtet, daß der Umsatz in Wagenverkauf im Jahre 1953 höher gewesen sei als im Jahre 1950, und daß die Provisionen (vgl. Schriftsatz vom 22. September 1954, GA 46 R) nicht zurückgegangen seien. Auf diese Angaben kommt es nicht an, da das Berufungsgericht nicht ausgeführt hat, daß der Umsatz zurückgegangen sei, vielmehr offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, die Absatzentwicklung im Bezirk des Klägers sei, worauf bereits in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23. September 1951 hingewiesen wurde (Anl 7 nach GA 28), hinter der sonstigen Entwicklung des Absatzes der Erzeugnisse der Klägerin zurückgeblieben.

11

Da die Feststellungen des Berufungsgerichts somit ohne Verfahrensverstoß getroffen sind, das Urteil auch keinen materiellrechtlichen Fehler aufweist, war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager Dr. Liesecke