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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1966, Az.: VII ZR 124/65

Ausgleichsanspruch; Handelsvertreter; Selbsttötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1966
Aktenzeichen
VII ZR 124/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.06.1965
LG Arnsberg

Fundstellen

  • BGHZ 45, 385 - 388
  • BB 1966, 876
  • DB 1966, 1231-1232 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1965-1966 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Handelsvertreter Selbstmord begangen, so ist ein Ausgleichsanspruch seines Rechtsnachfolgers nicht allgemein in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen. Es ist vielmehr im Einzelfall gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 zu entscheiden, ob und inwieweit die Gewährung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Redaktioneller Leitsatz

Im Einzelfall ist gem. § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu entscheiden, ob und inwieweit die Gewährung eines

Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht, wenn sich der Handelsvertreter das Leben nimmt. Die Versagung eines Ausgleichsanspruches kann nicht allein auf die Tatsache der Selbsttötung zurückgeführt werden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann
und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. Juni 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlaß des am 4. September 1962 freiwillig aus dem Leben geschiedenen Kaufmanns Alfred Kö. Dieser war seit 1952 Handelsvertreter der Beklagten in Hamburg gewesen. Das Vertreterverhältnis war bei seinem Tode ungekündigt.

2

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89 b HGB in Höhe von 3.000 DM nebst Zinsen.

3

Die Beklagten haben geltend gemacht, der Kläger habe keinen Ausgleichsanspruch, weil Kö. seinem Leben selbst ein Ende gesetzt habe, zumal dies auf seinen leichtsinnigen und aufwendigen Lebenswandel zurückzuführen sei.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.)

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 24, 214) ein Ausgleichsanspruch auch den Erben eines Handelsvertreters zustehen kann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter durch dessen Tod beendet worden ist. Das gilt aber nach seiner Auffassung nicht, wenn der Handelsvertreter seinem Leben bewußt selbst ein Ende gesetzt hat. Es meint, zwar könne § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB nicht unmittelbar auf diesen Fall angewendet werden, weil eine Kündigung eine auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtete Willenserklärung voraussetze. Dem in dieser Vorschrift behandelten Fall einer Kündigung des Handelsvertreters seien aber andere Fälle gleichzustellen, in denen das Vertreterverhältnis durch dessen Initiative aufgelöst werde. Hierzu gehöre auch der Selbstmord, es sei denn, daß er in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen werde. Dafür sei hier nichts vorgetragen.

7

2.)

Die Revision ist begründet.

8

a)

Die Entscheidung ergibt sich aus der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach dargelegt hat (vgl. BGHZ 24, 30 und 214; 29, 275 und 41, 129, ferner LM Nr. 5 zu § 89 b HGB).

9

Der Ausgleich soll dem Handelsvertreter oder seinen Erben eine zusätzliche Vergütung für während der Vertragsdauer geleistete, bisher nicht abgegoltene Dienste gewähren. Er ist aber kein reiner Vergütungsanspruch, sondern wird nach Grund und Höhe maßgeblich durch Gesichtspunkte der Billigkeit bestimmt, wie in § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB ausdrücklich vorgeschrieben ist. Danach ist es der Abwägung im Einzelfall überlassen, ob und inwieweit der Ausgleich bei billiger Berücksichtigung aller Umstände zu gewähren ist. Dabei sind auch die Umstände der Beendigung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung.

10

Billigkeitsgesichtspunkte liegen auch der Regelung des § 89 b Abs. 3 HGB zu Grunde. In den dort angeführten Fällen hat es der Gesetzgeber allgemein für billig erachtet, den Ausgleich auszuschließen.

11

Der erkennende Senat hat in dem Urteil BGHZ 41, 129 einen Fall behandelt, in dem ein Handelsvertreter durch Verkehrsunfall fahrlässig seinen Tod herbeigeführt hatte. Gegenüber dem Gedanken, die Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden, hat der Senat dort geäußert, das käme höchstens dann in Betracht, wenn der Handelsvertreter mit unmittelbarem oder wenigstens mit bedingtem Vorsatz in den Tod gegangen sei. Andererseits hat er dort ausgesprochen, der § 89 b Abs. 3 HGB stelle eine abschließende Regelung dar, es bestehe kein besonderes Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung seiner Vorschriften, weil jedenfalls im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Abs. 1 Nr. 3 eine Berücksichtigung aller Umstände möglich sei.

12

An dieser letzteren Erwägung ist festzuhalten. Der § 89 b Abs. 3 HGB enthält eine starre Regelung. Ihre entsprechende Anwendung auf Fälle des Selbstmordes wäre nur dann gerechtfertigt, wenn in allen in Betracht kommenden Fällen oder wenigstens im Regelfall einleuchtende Gesichtspunkte der Billigkeit dafür sprächen. Davon kann keine Rede sein. Dazu sind die Gründe, aus denen ein Mensch sich das Leben nimmt, allzu verschieden, ebenso das Maß seiner Verantwortlichkeit für einen solchen Schritt. Setzt z.B. ein Handelsvertreter seinem Leben ein Ende, nachdem er erfahren hat, daß er an einer unheilbaren Krankheit leidet, oder nachdem ein naher Angehöriger von einem schweren Unglück betroffen worden ist, so kann es für solche Fälle keineswegs allgemein als billig angesehen werden, den Ausgleich zu versagen.

13

b)

Bei Selbstmord eines Handelsvertreters ist also der Einzelfall nach dem Billigkeitsgrundsatz des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu beurteilen. Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen. Besonders kann die Dauer des Vertragsverhältnisses und der Umfang der dem Unternehmer von dem Verstorbenen geleisteten Dienste dabei eine wesentliche Rolle spielen. Von Bedeutung werden auch die Gründe und Umstände des Selbstmordes sein. Allein die Tatsache, daß durch diesen das Vertreterverhältnis beendigt worden ist, wird im allgemeinen nicht dazu führen können, den Ausgleichsanspruch ganz zu versagen. Ob das ganz ausnahmsweise einmal anders sein könnte, etwa wenn der Unternehmer durch den plötzlichen Tod des Vertreters in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die vom Berufungsgericht gesehene Gefahr, daß der Handelsvertreter die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs willkürlich durch Selbstmord herbeiführen könnte, ist nicht hoch zu veranschlagen. Es wird kaum vorkommen, daß ein Handelsvertreter durch solche Erwägungen dazu bestimmt wird, aus dem Leben zu scheiden.

14

c)

Besonderer Erwähnung bedürfen solche Fälle, in denen der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters hätte kündigen können, zu der Kündigung aber infolge des Todes des Handelsvertreters nicht mehr gekommen ist. In diesen Fällen wird es angemessen sein, bei der Billigkeitsentscheidung dem Gedanken Raum zu geben, den das Gesetz in § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB zum Ausdruck gebracht hat. Hatte also der Handelsvertreter sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das es dem Unternehmer unzumutbar gemacht hätte, das Vertragsverhältnis mit ihm fortzusetzen, so wird der Ausgleichsanspruch meist in vollem Umfang zu versagen sein.

15

3.)

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung ermöglichen könnten. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird zunächst zu prüfen haben, ob für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen (vgl. BGHZ 43, 154) und ob ferner die Frist des Abs. 4 Satz 2 gewahrt ist.

16

Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) wird es von Bedeutung sein, ob, wie die Beklagten behauptet haben, der Selbstmord von Kölln auf seinen aufwendigen und leichtsinnigen Lebenswandel zurückzuführen ist. Es wird Sache der Beklagten sein, das gegebenenfalls näher darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Glanzmann
Erbel
Meyer
Vogt
Finke