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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1995, Az.: 3 StR 95/95

Maßregel; Aussicht auf Erfolg; Unterbringung; Entziehungsanstalt; Rausch; Rauschzustand; Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1995
Aktenzeichen
3 StR 95/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Damit eine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet werden darf, muß eine gute Erfolgschance gegeben sein. Eine nur gewisse Aussicht auf Erfolg der Therapie ist nicht genügend.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß ein Teil der Strafe von einem Jahr und sechs Monaten vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg; zum Schuldspruch und zum Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der auf § 64 StGB gestützte Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfG NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug - nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. auch BGH, Beschlüssevom 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94, vom 1. Dezember 1994 - 1 StR 726/94 undvom 26. Januar 1995 - 1 StR 798/94). Das sachverständig beratene Landgericht hat lediglich festzustellen vermocht, daß trotz einer gescheiterten früheren Behandlung des Angeklagten in der Fachklinik Schleswig eine erneute Behandlung in einer anderen Einrichtung durchaus "gewisse Aussicht" auf Erfolg hat. Das reicht nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus.

3

Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Er schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg zu tragen vermögen. Denn der Angeklagte hat sich bereits im Jahre 1987 zwar einer Entgiftungsbehandlung unterzogen, eine anschließende Entwöhnungsbehandlung jedoch abgelehnt. Eine im Dezember 1991 angeordnete Unterbringung gemäß § 64 StGB ist erfolglos geblieben; wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung im November 1993 hat er wiederum begonnen, im Übermaß Alkohol zu sich zu nehmen. Außerdem hat er eine auf Anraten seines Bewährungshelfers im April 1994 angetretene Entgiftungsbehandlung ein oder zwei Tage vor der Tat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils ist, von sich aus abgebrochen.