Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 16.03.1994, Az.: 2 BvL 3/90
Anordnung der Unterbringung; Entziehungsanstalt; Vollzug; Hinreichend konkrete Aussicht; Heilung; Rückfall in akute Sucht; Freiheitsstrafe; Maßregel der Unterbringung; Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.03.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvL 3/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 91, 1 - 70
- JuS 1995, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 77-80 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 510 (Kurzinformation)
- NJ 1994, 543 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1077-1080 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 315-318 (Urteilsbesprechung von Dr. med van der Haar)
- NStZ 1999, 485-490 (Urteilsbesprechung von Dr. rer. nat. Norbert Schalast und Prof. Dr. med. Norbert Leygraf)
- NStZ 1994, 578-580 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1995, 178-180 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1994, 594-598
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ebenso ihr Vollzug müssen von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft sein, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
2. Die Freiheitsstrafe und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfolgen verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden.
3. Das Grundrecht des Art. 2 II 2 GG erfordert es, Freiheitsstrafe und Unterbringung einander so zuzuordnen, daß die Zwecke beider möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dabei in das Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen mehr als notwendig einzugreifen.
4. Vom Grundrecht des Art. 2 II 2 GG ist jedenfalls eine volle Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe nicht geboten. Allerdings müssen die gesetzlichen Regelungen darauf Bedacht nehmen, daß bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen.
5. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.