Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1994, Az.: 3 StR 453/94
Entziehungsanstalt; Erfolgsaussicht; Behandlungserfolg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 453/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1995, 75
Redaktioneller Leitsatz
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach der Entscheidung des BVerfG vom 16.3.1994 nur angeordnet werden, wenn die Erfolgsaussichten der Behandlung hinreichend konkret sind. Wird von Anfang an vermutet, daß die Behandlung nicht zum Erfolg führen wird, so darf eine Anordnung i.S.d. § 64 StGB nicht erfolgen.
Gründe
Zum Schuldspruch und zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die demnach zu fordernde hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs ist nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts in der Person des Angeklagten nicht gegeben. Die Maßregelanordnung muß daher entfallen.
Die Teilaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten S. zu erstrecken. Nach den Umständen des Falles ist der Maßregelausspruch gegen diesen Mitangeklagten vom gleichen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründeten sachlich-rechtlichen Mangel beeinflußt.