Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1994, Az.: 1 StR 726/94
Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbstbegünstigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 726/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 01.07.1994
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Strafvereitelung
Prozessführer
Peter F. aus Kü.-Gä., geboren am ... 1938 in H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 1994
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1994, soweit es den Angeklagten F. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten F. wegen versuchter Strafvereitelung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die hier naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, daß der Angeklagte die Tat begangen hat, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen (§ 258 Abs. 5 StGB).
Zu einer solchen Erörterung bestand Anlaß. Nach den Umständen des Tatgeschehens mußte der Angeklagte F. damit rechnen, in den Verdacht zu geraten, sich an der vom Mitangeklagten begangenen schweren räuberischen Erpressung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt zu haben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Tatsächlich wurde er alsbald nach der Tat wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Untersuchungshaft genommen (UA S. 17). Ein Verhalten, das dieser Gefahr der Strafverfolgung vorbeugen sollte, wäre daher nicht strafbar (§ 258 Abs. 5 StGB).
Der Generalbundesanwalt meint demgegenüber, das Verhalten des Angeklagten habe nicht dem Selbstschutz gedient; er hätte vom Tatort fortfahren können, ohne den Mitangeklagten mitzunehmen. Entscheidend ist jedoch, wie der Angeklagte die Situation einschätzte; meinte er, was durchaus verständlich wäre, die Gefahr seiner Bestrafung werde eher verringert, wenn er den Mitangeklagten mitnehme, anstatt ihn am Tatort zurückzulassen, handelte er - auch - in der Absicht der Selbstbegünstigung. Gerade dazu verhält sich aber das landgerichtliche Urteil nicht. Es kann daher keinen Bestand haben.
Ulsamer
Maul
Foth
Wahl