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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1995, Az.: XII ZB 229/94

Frist; Fristwahrung; Fristversäumnis; Organisationsverschulden; Eilbedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1995
Aktenzeichen
XII ZB 229/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 15437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig
AG Goslar

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 669-670 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1995, 824-825 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wenn ein Rechtsanwalt eine Angestellte anweist, eine fristwahrender Brief eilends zu befördern, so liegt in der Organisation kein Verschulden des Anwaltes, wenn sichergestellt ist, daß der Brief separat aufbewahrt und die Beförderung nicht vergessen wird.

Gründe

1

I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 10. Juni 1994 zugestellte Urteil des Familiengerichts G. vom 8. Juni 1994 am 11. Juli 1994 (Montag) Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenates wurde die Berufungsbegründungsfrist - es handelt sich um eine Feriensache - bis zum 12. Oktober 1994 verlängert. Die Berufungsbegründung ist erst am Donnerstag, den 13. Oktober 1994 bei Gericht eingegangen. Der Beklagte hat wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 27. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.

2

II. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

3

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat am Nachmittag des 12. Oktober 1994 gegen 16.15 Uhr den die Berufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz unterschrieben und die bei ihm beschäftigte Auszubildende F. ausdrücklich angewiesen, diesen Schriftsatz nach Büroschluß in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen, weil er zur Fristwahrung unbedingt am 12. Oktober 1994 bei Gericht eingehen müsse. Die Angestellte F. war seit ca. zweieinhalb Monaten in dem Büro beschäftigt und hatte schon mehrfach ähnliche Aufträge ohne Beanstandungen ausgeführt. Sie hat den Briefumschlag mit der Berufungsbegründung auf dem "Empfangstresen" unmittelbar gegenüber der Eingangstür zu der Kanzleietage abgelegt und bis zum Dienstschluß um 18.00 Uhr andere Arbeiten erledigt; u.a. hat sie die Posteingänge des Tages den entsprechenden Akten zugeordnet und aus den Unterschriftenmappen der Anwälte die Gerichtspost für den folgenden Tag zusammengestellt. Bei Ausführung dieser Arbeiten hat sie aus Versehen den Briefumschlag mit der Berufungsbegründung zu der normalen, nicht eilbedürftigen Gerichtspost gelegt. Anschließend hat sie den Auftrag, die Berufungsbegründung noch am selben Abend in den Gerichtsbriefkasten einzuwerfen, vergessen.

4

2. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (nicht: seines Büropersonals) muß sich die Partei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei seiner Verpflichtung, für einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu sorgen, an sich dadurch nachgekommen, daß er seiner Angestellten F. die Einzelanweisung gegeben habe, die Berufungsbegründung unbedingt nach Dienstschluß in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - NJW 1991, 1179 m.N.). Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, mit solchen Botendiensten, die keine besondere Qualifikation erforderten, habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auch eine erst seit zweieinhalb Monaten bei ihm arbeitende Auszubildende betrauen dürfen, zumal sie solche Aufträge vorher schon zufriedenstellend und zuverlässig ausgeführt habe (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 1 und Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5). Das Berufungsgericht meint jedoch, ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten habe dazu beigetragen, daß seine Angestellte F. die Berufungsbegründung mit anderer Gerichtspost vermischt und anschließend den Auftrag vergessen habe. Bei der Angestellten F. habe es sich um eine relativ unerfahrene Kraft gehandelt. Wenn er einer solchen Angestellten gegen 16.15 Uhr einen wichtigen, eilbedürftigen Auftrag erteilt habe, den sie erst nach Dienstschluß - nach 18.00 Uhr - habe ausführen sollen, dann sei er verpflichtet gewesen, durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das eilige, fristwahrende Schriftstück in der Zwischenzeit getrennt von anderer Post in einer Weise aufbewahrt werde, die die Eilbedürftigkeit seiner Beförderung erkennen lasse. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die sofortige Beschwerde mit Erfolg.

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3. Zwar hat bei Fristensachen der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß auch auf dem Übermittlungswege von Akten oder Schriftstücken keine Fehlerquellen eröffnet sind. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb als ein Verschulden des Anwalts angesehen, wenn er eine Fristensache, auch wenn sie als solche gekennzeichnet ist, üblicherweise einfach auf den Schreibtisch der Bürovorsteherin legt in der Annahme, sie werde sich um die Einhaltung der Frist kümmern. Eine solche Verfahrensweise lasse selbst bei einer an sich bewährten und zuverlässigen Kraft die Möglichkeit offen, daß der Fristvorgang unter anderes Aktenwerk gerate und so die Notwendigkeit exakter und fristgemäßer Bearbeitung nicht erkannt werde (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 7). Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß hier die Angestellte F. ausdrücklich und eindringlich auf die Eilbedürftigkeit des ihr gegebenen Auftrages hingewiesen worden war. Es erscheint fraglich, ob der Anwalt auch dann noch verpflichtet ist, durch organisatorische Maßnahmen für die Trennung eines eilbedürftigen Schriftstückes von anderer Post zu sorgen, wenn er bezüglich des eilbedürftigen Schriftstückes eine präzise Einzelanweisung gegeben hat. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall war nämlich durch die Büroorganisation sichergestellt, daß das fristwahrende Schriftstück getrennt von anderer Post in einer Weise aufbewahrt werden sollte, die nach menschlichem Ermessen den der Angestellten F. unterlaufenen Fehler ausschloß. Der Beklagte hat bereits in der Vorinstanz vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten und der Angestellten F. glaubhaft gemacht, daß Frau F. die Berufungsbegründung, nachdem sie ihr übergeben worden war, getrennt von anderer Post "auf den Empfangstresen neben der Eingangs- bzw. Ausgangstür" der Kanzleietage gelegt hat. In der Beschwerdeinstanz hat der Beklagte durch eine weitere eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht, die entsprechende Stelle des Empfangstresen sei "ausschließlich für solche fristgebundenen Schriftstücke reserviert, die durch Boten bei Büroschluß" befördert werden sollten. Dieser ergänzende Vortrag des Beklagten ist bei der Entscheidung über seine sofortige Beschwerde zu berücksichtigen. Bei einer Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist zwar zu beachten, daß grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen aber auch nach Ablauf dieser Frist - auch noch in der Rechtsmittelinstanz - erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1-6 m.N.). Mit seinem schon in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthaltenen Vortrag, das für eine Eilzustellung durch Boten bestimmte Schriftstück sei getrennt von anderer Post auf dem Tresen unmittelbar gegenüber der Etagentür der Kanzlei aufbewahrt worden, hat der Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht, seiner Ansicht nach sei durch die Art und Weise der Aufbewahrung die Eilbedürftigkeit dokumentiert worden. Es ist dem Berufungsgericht einzuräumen, daß die damaligen Angaben des Beklagten zu diesem Punkt knapp und nicht präzise genug waren. Das ändert aber nichts daran, daß die entsprechenden Ausführungen in der Begründung der sofortigen Beschwerde nicht als gänzlich neues Vorbringen anzusehen sind, sondern als eine Präzisierung des ursprünglichen Vortrags, auf die das Berufungsgericht nach § 139 ZPO hätte hinwirken können.

6

Das Ablegen von eilbedürftiger, nach Dienstschluß durch Boten zuzustellender Gerichtspost an einer bestimmten Stelle in der Nähe der Ausgangstür der Kanzlei, an einer Stelle also, an der alle Kanzleiangestellten beim Verlassen des Büros vorbeigehen müssen, ist als geeignete organisatorische Maßnahme anzusehen, durch die mit der notwendigen Zuverlässigkeit sichergestellt werden kann, daß die Zustellung durch Boten nicht vergessen wird. Daß im konkreten Fall die eilbedürftige Post später an einer anderen Stelle abgelegt und mit normaler Gerichtspost vermischt worden ist, beruht auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten einer Büroangestellten, für das der Anwalt nicht verantwortlich zu machen ist.

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4. Schließlich ist es dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auch nicht als Verschulden anzulasten, daß der Fehler der Angestellten F. nicht mit Hilfe der Fristenkontrolle bemerkt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 m.N.). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat eidesstattlich versichert, er selbst habe beim Verlassen des Büros die Frist ausgestrichen, weil er davon überzeugt gewesen sei, seine Angestellte F. werde den ihr übergebenen Schriftsatz entsprechend seiner ausdrücklichen Anweisung nach Dienstschluß in den Gerichtsbriefkasten einwerfen. Auch diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden.