Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1992, Az.: V ZB 11/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrolle; Fristenbeaufsichtigung; Einhaltung der Frist; Verschulden; Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1992
- Aktenzeichen
- V ZB 11/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1993, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 1752 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 510
- HFR 1993, 336 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 3 / 1993 § 233 (I) ZPO Nr. 23
- MDR 1992, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 601 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1992, 1278-1279 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Prozeßbevollmächtigte braucht keine besonderen Vorkehrungen darüber zu treffen, daß die mit der Besorgung der ausgehenden Post beauftragte Hilfskraft, an deren Zuverlässigkeit bisher keine Zweifel aufgetreten sind, die zur Versendung bestimmten Schriftstücke auch vollzählig in den Postbriefkasten einwirft.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b, 577, 569 ZPO) und hat in der Sache Erfolg.
Das nach Kenntnisnahme der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Versehen ihrer Bürobediensteten am 12. Dezember 1991 rechtzeitig, nämlich am 23. Dezember 1991, gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 234 ZPO) ist begründet. Das Versehen der Bediensteten ist nicht auf ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, für das die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte.
Die der Bediensteten aufgetragene Botentätigkeit, nämlich der Transport der ausgehenden Post zum Postbriefkasten und der Einwurf der Sendungen, gehört zu den Tätigkeiten, die der Anwalt seinem Büropersonal zur selbständigen Erledigung überlassen darf (BGH, Beschl. v. 27. November 1990, VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179). Wegen der geringen Anforderungen, die diese Aufgabe stellt, kann sie auch Hilfskräften anvertraut werden, die nicht die Qualifikation für die Verrichtung anspruchsvollerer Bürotätigkeiten (z.B. Fristberechnung oder Fristenkontrolle) aufweisen (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1988, IVa ZB 13/87, BGHR ZPO § 233, Büropersonal 1). Die Klägerin hat im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, die Bedienstete sei als Facharbeiterin für Schreibtechnik ausgebildet gewesen und habe vor der Anstellung bei der Prozeßbevollmächtigten als Fachdirektionssekretärin gearbeitet. Dies genügt den Anforderungen, die an die übertragene Tätigkeit zu stellen sind.
Die Prozeßbevollmächtigte hat auch nicht die Pflicht zur Überwachung der Bediensteten verletzt. Deren Versehen bestand darin, daß sie beim Einwurf der zum Versand bestimmten Schriftstücke in den Postbriefkasten die Berufungsschrift aus dem Grunde übersah, weil diese zwischen die Seiten eines Buches geraten war. Zur Vorsorge gegen diese Möglichkeit waren, wenn sonst keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bediensteten hervorgetreten waren, keine besonderen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere Arbeitsanweisungen oder belehrende Hinweise, erforderlich. Die Weisung der Prozeßbevollmächtigten, die zur Postbeförderung bestimmten Sendungen ausnahmslos in den Postbriefkasten einzuwerfen, war bereits in dem Auftrag, den Botendienst zu verrichten, enthalten. Die Anwältin konnte davon ausgehen, daß die Bedienstete, wie jedermann, in der Lage war, diesen Auftrag zu erfüllen.
Die Klägerin hat, was zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1988, VI ZB 21/88, BGHR ZPO § 233, Büropersonal 2), im einzelnen dargelegt, daß sich die beauftragte Bedienstete in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen habe; sie habe seit ihrer Anstellung am 1. Juli 1990 die Tagespost ohne Beanstandung versandt. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Klägerin diesen Vortrag nicht glaubhaft gemacht und sich darauf beschränkt habe, eine eidesstattliche Versicherung der Bediensteten dazu vorzulegen, wie es zu dem Versehen gekommen sei. Die Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes muß nicht bereits mit der Antragstellung einhergehen; sie kann nach § 236 Abs. 2 ZPO auch im Verlauf des Verfahrens über das Wiedereinsetzungsgesuch, insbesondere auf Anfordern des Gerichts, erfolgen. Hierzu war das Berufungsgericht, wenn es die Glaubhaftmachung als erforderlich ansah, nach § 139 ZPO verpflichtet; dies gilt, zumal Gegenstand der Glaubhaftmachung Angaben aus dem persönlichen Wahrnehmungsbereich der Prozeßbevollmächtigten waren, bei denen die Förmlichkeiten des § 294 ZPO entbehrlich sein können (BVerfG NJW 1976, 1537 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75]; Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 236 Rdn. 7). Im Beschwerderechtszug hat die Klägerin im übrigen, was zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Mai 1989, IVa ZB 6/89, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, Glaubhaftmachung 1), die Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung der Prozeßbevollmächtigten nachgeholt.
Das Berufungsgericht hebt zusätzlich darauf ab, daß die Bedienstete bei anderer Gelegenheit eine nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift weitergeleitet habe. Aus diesem Grunde gebotene besondere Vorsorgemaßnahmen stehen aber in keiner inneren Beziehung zu dem Versehen, das zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hat. Der Klägerin war mithin nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Damit ist zugleich die mit der Versagung der Wiedereinsetzung ausgesprochene Verwerfung der Berufung und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1981, IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95).
3. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Beschwerdekosten hier zu den Kosten der Hauptsache zählen (§ 308 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1979, IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).