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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1981, Az.: IVb ZB 825/81

Berufung ; Verwerfung; Sofortige Beschwerde ; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Gesonderte Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 825/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b II ZPO, durch den die Beschwerde wegen Versäumung der Berufungs(begründungs)frist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen. Eine den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts muß gesondert nach §§ 238 II, 519 b II angefochten werden.