Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1981, Az.: IVb ZB 825/81
Berufung ; Verwerfung; Sofortige Beschwerde ; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Gesonderte Anfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 825/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1982, 392 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b II ZPO, durch den die Beschwerde wegen Versäumung der Berufungs(begründungs)frist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen. Eine den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts muß gesondert nach §§ 238 II, 519 b II angefochten werden.