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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1988, Az.: VI ZB 14/88

Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs fristwahrender Schriftsätze zu treffen; Plicht des Rechtsanwalts den Übermittlungsweg von Verfügungen zum verantwortlichen Fristenbuchführer ohne Fehlerquellen sicherzustellen ; Zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich der Berufungsfristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1988
Aktenzeichen
VI ZB 14/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.02.1988
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1988, 1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2804-2805 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 1161 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gordana S., Am M., O./Ma.

Prozessgegner

Ma. Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand: Dr. Rolf G., Vorsitzender, Dipl.-Ing. Günter Mar. stv. Vorsitzender, Dr. Reinhard B., Ernst W. G., K. Straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Verfügt der sachbearbeitende Anwalt die Eintragung einer Frist, so sind durch Einzelanweisung oder entsprechende Organisationsmaßnahmen Fehlerquellen auf dem Übermittlungsweg zum verantwortlichen Fristenbuchführer auszuschließen. Dem genügt das Ablegen der als Fristensache gekennzeichneten Akte auf dem Schreibtisch der Bürovorsteherin dann nicht, wenn eine Verwechslung oder ein Ein- bzw. Unterfächern mit anderen Akten nicht ausgeschlossen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
am 21. Juni 1988
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 30.383 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts am 11. November 1987 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 29. Dezember 1987 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig hat sie um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihr am 10. März 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. März 1988 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

2

II.

Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

1.

Nach dem Vortrag der Klägerin ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:

4

Nach Eingang der Nachricht des Oberlandesgerichts am 20. November 1987 über den Eingang der Berufung hat der erstinstanzlich für die Klägerin tätige Rechtsanwalt K., Sozius der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren, auf der Rückseite der Empfangsbestätigung des Oberlandesgerichts die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf den 11. Dezember 1987 und Vorfrist auf den 4. Dezember 1987 verfügt. Diese Mitteilung hat Rechtsanwalt K. in die Akte geheftet und die Akte gesondert seiner Bürovorsteherin, Frau Z., auf den Schreibtisch gelegt. Die Akte war durch einen aufgehefteten Zettel besonders als Fristsache gekennzeichnet. Frau Z., die seit mehr als 15 Jahren - die meiste Zeit als Bürovorsteherin - in der Praxis zuverlässig tätig ist, hat dann - entgegen dem sonstigen Vorgehen, bei dem sie die Frist in den Fristenkalender einträgt und die Eintragungsverfügung von Rechtsanwalt K. mit einem datierten Erledigungsvermerk versieht - den unter andere Akten geratenen Vorgang unerledigt gelassen. Erst als am 15. Dezember 1987 der Schriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 1987 einging, zeigte sich, daß sich der Vorgang mit anderen Akten noch immer auf dem Schreibtisch von Frau Z. befand.

5

2.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage muß der sofortigen Beschwerde der erstrebte Erfolg versagt bleiben.

6

Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf der Klägerin nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn ihre Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Das ist hier nicht dargetan.

7

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze. Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und Beachtung der Fristen zu sorgen. Diesem Erfordernis trägt die Behandlung der Fristen im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht Rechnung.

8

Der Anwalt ist verpflichtet, durch entsprechende Organisation des Büros sein Möglichstes zu tun, Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69] und vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 = VersR 1985, 503; Ankermann in AK-ZPO, § 233 Anm. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 233 Anm. 4 Stichwort "Rechtsanwalt"). Liegen dem Anwalt die Akten - wie hier - vor, so hat er sich bei Fristensachen entweder selbst unmittelbar um die Eintragung der Frist zu kümmern (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 = LM Nr. 78 zu § 233 ZPO) oder aber sicherzustellen, daß - wenn er nur die Eintragung der Frist verfügt - auf dem Übermittlungsweg dieser Verfügung zum verantwortlichen Fristenbuchführer keine Fehlerquellen eröffnet sind (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80 = VersR 1981, 276, 277). Dies auszuschließen, sind organisatorisch die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

9

Das Ablegen von Fristensachen, mögen sie auch äußerlich als solche gekennzeichnet sein, auf den Schreibtisch der Bürovorsteherin läßt - wie auch die anhängige Sache zeigt - selbst bei einer an sich bewährten und zuverlässigen Kraft die Möglichkeit offen, daß der Fristvorgang unter anderes Aktenwerk gerät und so in der Notwendigkeit exakter und fristgemäßer Bearbeitung nicht erkannt wird. Das kann neben der Verdeckung durch vorhandenes Schreibwerk auch dadurch geschehen, daß weitere Akten, die keine Fristensachen sind, auf den Schreibtisch - auch von Dritten - hinzugelegt werden, so daß die einzutragende Sache als Fristsache nicht mehr erkannt wird. Die im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin praktizierte Verfahrensweise bei der Behandlung von Fristensachen durch Ablegen auf den Schreibtisch der Bürovorsteherin genügt daher nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Organisation (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 = NJW 1983, 884, 885 und Senatsbeschluß vom 2. Februar 1988 - VI ZB 1/88 - nicht veröffentlicht).

10

In Fällen, in denen wie hier durch Verfügung des Anwalts die Fristeneintragung vorbereitet wird, ist es erforderlich, den Vorgang der Bürovorsteherin entweder mit ausdrücklicher Weisung - jedenfalls in eindeutig erkennbarer Weise, was die zu erledigende Fristeneintragung betrifft - unmittelbar zu übergeben, oder aber durch entsprechende, gesonderte Präsentierung - gegebenenfalls auch auf dem Schreibtisch der Bürovorsteherin - jede Verwechslung und jedes Ein- oder Unterfächern mit anderen Akten zu vermeiden.

11

Da davon auszugehen ist, daß bei entsprechender Organisation die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden wäre, hat daher im Ergebnis zu Recht das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 30.383 DM festgesetzt.

Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff
Dr. Birkmann