Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1957, Az.: IV ZB 123/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1957
- Aktenzeichen
- IV ZB 123/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.05.1957 - AZ: 9 EU 4/57
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1958, 442-444
Prozessführer
des Maximo W., B. A., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,
Amtlicher Leitsatz
Der Prozeßbevollmächtigte, der die Akten, bevor die von ihm unterzeichnete Berufung abgegangen ist, aus dem normalen Geschäftsgang heraus und an sich genommen hat, muß selbst darauf achten, daß die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen ist oder daß die Begründung rechtzeitig an das Gericht abgeht.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 23. Mai 1957 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei, die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Kläger hat gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 2. Juni 1956, das am 10. Juli 1956 zugestellt ist, am 5. Januar 1957 Berufung eingelegt. Am 9. Februar 1957 hat er die Berufung begründet und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die sofortige Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn den Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach §233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Berufungsbegründungsfrist, die am 5. Februar 1957 ablief, zu wahren. Ein unabwendbarer Zufall würde nur vorliegen, wenn er und sein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden dar Klüger sich nach §232 ZPO zurechnen lassen muß, die äußerste von ihnen zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hätten und wenn dennoch die Frist nicht gewahrt worden wäre. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben; denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Schuld daran, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Es wäre erforderlich gewesen, das Ende der Berufungsbegründungsfrist alsbald nachdem die Berufung eingelegt war, in dem Fristenkalender einzutragen. Das ist nicht geschehen, da der Prozeßbevollmächtigte die Akten aus dem Geschäftsgang heraus und mit auf eine Reise nahm, um sie zu bearbeiten. Dieses Verhalten des Prozeßbevollmächtigten verpflichtete ihn, alsbald nach seiner Rückkehr dafür Sorge zu tragen, daß die Frist eingetragen wurde. Der Umstand, daß er jetzt sogleich die Berufungsbegründung seiner Angestellten diktierte und annahm, sie werde ihm danach alsbald zur Unterzeichnung vorgelegt und dem Gericht eingereicht, enthob ihn nicht von dieser Pflicht. Die Eintragung hätte nur unterbleiben dürfen, wenn inzwischen der Zeitpunkt herangekommen wäre, an dem die Frist, wenn sie eingetragen gewesen wäre, wieder hätte gelöscht werden können. Im Hinblick auf die Kontrolle, die die Eintragung im Fristenkalender gewährleisten soll, darf der Fristvermerk erst gelöscht werden, wenn das der Fristwahrung dienende, vom Anwalt unterzeichnete Schriftstück von Büro postfertig gemacht worden ist, so daß nach den normalen Verlauf der Dinge mit Bestimmtheit angenommen werden kann, das Schriftstück werde noch an dem Tage, an dem die Frist gelöscht wird, abgehen (vgl. L-M Nr. 18 zu §232 ZPO). Danach kann die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nur unterbleiben, wenn der von den Anwalt unterzeichnete, die Begründung enthaltende Schriftsatz zugleich mit dem Rechtsmittel selbst postfertig gemacht wird.
Soweit es sich darum handelt, eine Frist zu wahren, genügt der Anwalt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er sich nur darauf verläßt, daß ein von ihm diktierter Schriftsatz ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und rechtzeitig an das Gericht gesandt wird. Er muß vielmehr für eine Kontrolle Sorge tragen oder selbst geeignete Maßnahmen treffen, die die Versäumung der Frist nach menschlichem Ermessen ausschließen. Die erforderliche Kontrolle wird in der Regel durch den Vermerk im Fristenkalender veranlaßt. Wenn ein solcher Eintrag im Kalender besteht oder wenn der Anwalt davon ausgehen kann, daß die Frist im Kalender vermerkt ist, braucht er die Angelegenheit in der Regel nicht selbst im Auge zu behalten. In dem hier zu entscheidenden Fall konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht davon ausgehen, daß der Ablauf der Begründungsfrist im Kalender vermerkt war, da die Akten, bevor die Berufung herausgegangen war, von ihm aus dem normalen Geschäftsgang herausgenommen waren. Wenn er nach seiner Rückkehr von der Reise nicht darauf hinwirkte, daß der Vermerk nachgeholt wurde, hätte er die Angelegenheit selbst im Auge behalten müssen. Da keine Kontrolle bestand, durfte er sich hier nicht, wie er es getan hat, darauf verlassen, daß die von ihm diktierte Begründung, von der eine Abschrift dem Kläger zugesandt werden sollte, ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und dann rechtzeitig abgesandt würde. Er hätte die Angelegenheit vielmehr selbst überwachen müssen. Dadurch, daß er das nicht getan hat, hat er den Irrtum seiner Angestellten, die seiner Darstellung nach glaubte, daß es sich nur um einen Entwurf der Begründungsschrift handele, nicht bemerkt. Dieser Irrtum führte aber dazu, daß der Schriftsatz ihm nicht alsbald zur Unterschrift vorgelegt wurde und nicht rechtzeitig an das Gericht gelangte. Die Versäumung der Frist ist somit auch von ihm verschuldet. Infolgedessen kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt und seine sofortige Beschwerde mußte zurückgewiesen werden.