Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1980, Az.: IVa ZB 12/80
Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Kontrolle von Rechtsmittelfristen; Selbständige Kontrolle eines Fristenbuchs durch eine Kanzleiangestellte; Wiedereinsetzungsgesuch eines Rechtsanwalts bei der Versäumung von Rechtsmittelfristen wegen Organisationsverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1980
- Aktenzeichen
- IVa ZB 12/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 11.06.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr Heinrich W., Dr. B.-Straße 27 a, Bad W.
Prozessgegner
W. L. a.G.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand J. S., W. B., F. F. und M. W., M. straße 42, M.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 20. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: DM 5 000
Gründe
Durch Urteil vom 30. November 1979 hat das Landgericht die vom Beschwerdeführer erhobene Klage auf Leistung einer Unfallzusatzversicherungssumme abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 12. Mai 1980 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 27. Mai 1980 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zugleich hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, den er im wesentlichen wie folgt begründet hat:
Mit der Führung des Fristenbuches sei in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten die äußerst zuverlässige und hinreichend überwachte Anwaltsgehilfin M. beauftragt. Im Hinblick auf die gewährte Fristverlängerung habe diese eine neue Notierung für den 12. Mai 1980 vorgenommen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Bethge, dem die Verlängerungsverfügung zugeleitet worden sei, habe auf dieser sodann verfügt: 1. Kopie KorrRA, 2. Frist 12.3. löschen, 3. z.d.A. Diese Verfügung sei dann der für Rechtsanwalt B. zuständigen Kanzleiangestellten Bo. zugeleitet worden. Diese habe hierauf aus unerklärlichen Gründen die für den 12. Mai 1980 notierte Frist gelöscht. Dadurch sei es zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen.
Der Kläger hat hierzu eidesstattliche Versicherungen der Kanzleiangestellten M. und Bo. vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat sinngemäß ausgeführt: Die Fristversäumung sei durch einen Organisationsmangel in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers begründet. Durch die selbständige Führung des Fristenbuches durch eine hierfür zuständige Angestellte einerseits und in derselben Rechtssache erfolgende Eintragungen in dem Buch durch andere Angestellte andererseits werde die Zuständigkeit für Fristennotierung und Fristenlöschung in der aus einer größeren Zahl von Rechtsanwälten bestehenden Kanzlei auseinandergerissen. Im übrigen sei die Zuverlässigkeit von Frau Bo. nicht dargetan.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Mit dieser macht er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts B. geltend: Soweit eine Büroangestellte mit der selbständigen Führung des Fristenbuches betraut sei, sei es dem Rechtsanwalt unbenommen, selbst Eintragungen und Löschungen im Fristenkalender vorzunehmen. Diese Tätigkeit dürfe er durch eindeutige Anweisungen delegieren. An Erfahrung und Zuverlässigkeit der durch eine derartige Anweisung berufenen Frau Bo. dürften im Hinblick auf ihre fehlende Selbständigkeit bei Eintragungen im Fristenbuch keine so hohen Anforderungen gestellt werden, wie sie an eine Kanzleikraft zu stellen seien, der die selbständige Führung des Fristenbuches obliege. Im übrigen sei auch Frau Bo. hinreichend gewissenhaft und zuverlässig, was durch Stichproben überwacht werde.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat mit Recht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft an der Fristversäumung ein Verschulden; dies steht einem Verschulden des Klägers gleich (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Verfügungen von sachbearbeitenden Rechtsanwälten über die Eintragung oder Löschung von Fristen im Fristenbuch waren in der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers organisatorisch nicht ausgeschlossen. Darin allein liegt indessen kein Organisationsmangel. Es muß jedoch durch geeignete Organisation der Kanzlei oder durch Maßnahmen des zuständigen Rechtsanwalt im Einzelfall sichergestellt werden, daß die dadurch bedingte Überschneidung mit dem Überwachungsbereich der verantwortlichen Fristenbuchführerin keine Fehlerquellen eröffnet, die zur Versäumung von Fristen führen können. Organisatorisch kann das in der Weise geschehen, daß mit der Ausführung solcher Verfügungen stets der Fristenbuchführer selbst betraut wird. Nach der eidesstattlichen Erklärung der Angestellten M. wäre auch in der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers grundsätzlich sie selbst für die Eintragung und Löschung von Fristen auf besondere Anweisung eines Rechtsanwalts zuständig gewesen. Eintragungen durch andere Angestellte waren aber nicht ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist die Verfügung des Rechtsanwalts von der für die Bearbeitung von dessen Sachen zuständigen Angestellten Bo. im Fristenbuch vollzogen worden. Diese Möglichkeit mußte der Rechtsanwalt in Betracht ziehen. Er war deshalb zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung der Verfügung verpflichtet.
Hier hat der Rechtsanwalt schon durch die Art seiner Verfügung schuldhaft eine Ursache für die Löschung der Fristenvormerkung und damit für die Versäumung der Frist gesetzt. Er hat nämlich die (praktisch bedeutungslose) Löschung der alten Frist verfügt, nicht aber zugleich die (bedeutsame) Eintragung der neuen Frist. Welche Gründe ihn zu diesem Verfahren bewogen haben, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Sollte er davon ausgegangen sein, die neue Frist sei bereits eingetragen, so konnte er auch von der Löschung der alten Frist ausgehen; einer besonderen Verfügung, die allenfalls Verwirrung stiften konnte, bedurfte es nicht. Sollte er aber davon ausgegangen sein, daß die geänderte Frist überhaupt noch nicht im Fristenbuch eingetragen war, so mußte er in erster Linie die Eintragung der neuen Frist (jedenfalls vorsorglich) anordnen. Seine Verfahrensweise verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auch unter Berücksichtigung des Kanzleibetriebes einer größeren Rechtsanwaltskanzlei (§ 276 BGB).
Ob an die Sorgfaltspflicht des Anwalts dann geringere Anforderungen gestellt werden können, wenn die mit der Ausführung seiner Verfügungen betraute Angestellte im Umgang mit Fristen erfahren und über deren Art und Bedeutung belehrt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Hierzu ist nämlich im Wiedereinsetzungsgesuch nichts vorgetragen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den ergänzenden Vortrag in der Beschwerdebegründung als verspätet behandelt (§ 236 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist auch dort nicht vorgetragen, daß die Angestellte Bo. im Umgang mit Fristen erfahren und über deren Art und Bedeutung belehrt gewesen wäre; daß sie besondere Anweisungen sonst stets zuverlässig und ohne Anlaß zu Beanstandungen erledigt hat, konnte den Rechtsanwalt weder von seiner Pflicht zur sorgfältigen Abfassung der Fristenverfügung noch von der Belehrungspflicht hinsichtlich der Fristeneintragung befreien.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: DM 5 000
Rassow