Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1995, Az.: XII ZR 24/94
Verjährung; Zugewinn; Zugewinnausgleich; Unterbrechung der Frist; Verjährungsfrist; Rechtskräftige Scheidung; Stufenklage; Ausgleichsforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1995
- Aktenzeichen
- XII ZR 24/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig
- AG Eutin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1995, 797-799 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1995, 770-771 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Zugewinnausgleichsforderung hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1378 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Frist beginnt, wenn der zu einer Ausgleichszahlung Berechtigte von der rechtskräftigen Scheidung erfährt.
Die Verjährung des nicht bezifferten Anspruchs wird durch den Eingang einer Stufenklage auf Ausgleich des Zugewinns unterbrochen. Diese Unterbrechung wird durch das Nichtbetreiben des Prozesses von dem zu einer Ausgleichszahlung Berechtigten jedoch nicht beendet, wenn die neu beginnende Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der letzten Prozesshandlung nach § 217 BGB noch nicht abgelaufen ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Zugewinnausgleich. Streitig ist in erster Linie, ob der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.
Der Scheidungsausspruch ist seit dem 11. April 1986 rechtskräftig. Mit einem am 25. März 1987 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 1987, der mit "Klage u. Prozeßkostenhilfeantrag" überschrieben und von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben ist, beantragte dieser, der "Antragstellerin" Prozeßkostenhilfe zu gewähren; "sodann" werde sie beantragen, den "Antragsgegner" zur Auskunft über sein Endvermögen zu verurteilen; sodann werde ein noch zu beziffernder Zahlungsantrag gestellt werden. Der Beklagte erhielt formlos eine Abschrift dieses Schriftsatzes zur Stellungnahme übersandt. Mit einem am 31. März 1987 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz überreichte die Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen. Das Amtsgericht bewilligte der Klägerin am 13. April 1987 Prozeßkostenhilfe für die Auskunftsklage, ordnete das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO an und verfügte die Zustellung der Klage an den Beklagten. Demgemäß wurden am 16. April 1987 der Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 1987 und die vorbereitende Verfügung vom 13. April 1987 dem Rechtsanwalt, der sich für den Beklagten bestellt hatte, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. In dem Verhandlungstermin vom 20. Oktober 1987 wurden dem Klägervertreter Unterlagen ausgehändigt; das Gericht beschloß im Einverständnis der Parteien, neuen Termin auf Antrag anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 16. März 1988, der am 21. März 1988 beim Amtsgericht einging, kündigte die Klägerin den Antrag an, den Beklagten zur Zahlung von 70.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen; für diesen Antrag beantragte sie Prozeßkostenhilfe. Auf diesen ihm abschriftlich und formlos übersandten Schriftsatz kündigte der Beklagte zwar eine Stellungnahme an, äußerte sich zur Sache gleichwohl nicht. Eine förmliche Zustellung unterblieb. Durch Beschluß vom 1. November 1988 ordnete das Amtsgericht im Prozeßkostenhilfeverfahren die Erstattung eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines dem Beklagten während der Ehezeit von seinem Vater gegen Gewährung einer Leibrente für die Eltern übereigneten Grundstücks an. Durch Verfügung vom gleichen Tage wurde der Beklagte gebeten, die Lebensdaten seiner bezugsberechtigten Eltern anzugeben und die Höhe der ihnen hierfür am 9. Juli 1984 (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) gezahlten Beträge mitzuteilen. Der Beklagte beantwortete diese Anfrage nicht. Nachdem das vom Sachverständigen erstattete Gutachten den Parteivertretern im März 1989 zugegangen war, erinnerte das Amtsgericht durch Verfügung vom 2. Juni 1989 beide Parteivertreter an die Beantwortung der Anfrage vom 1. November 1988. Die Klägerin kam dem mit einem Schriftsatz vom 26. Juni 1989 nach, der sich nicht bei den Akten befindet. Unter dem 12. Juli 1989 verfügte der Amtsrichter die Wiedervorlage nach sechs Monaten und unter dem 15. Januar 1990 das Weglegen der Akte. Mit einem am 11. Dezember 1990 eingegangenen Schriftsatz bat die Klägerin um Förderung des Verfahrens und um Entscheidung über ihren Prozeßkostenhilfeantrag. Mit einer am 8. Januar 1991 abgesandten Verfügung wies das Amtsgericht darauf hin, daß sein Schreiben vom 2. Juni 1989 noch nicht beantwortet sei. Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 22. Januar 1991 auf ihren Schriftsatz vom 26. Juni 1989 hin und wiederholte die Beantwortung der gestellten Fragen. Mit Beweisbeschluß vom 4. Februar 1991 ordnete das Amtsgericht nunmehr im Prozeßkostenhilfeverfahren die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Kapitalwertes der den Eltern des Beklagten zu zahlenden Leibrente an. Nachdem dieses Gutachten beiden Parteivertretern im September 1991 zugegangen war, berief sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1991 erstmals auf die Verjährung eines eventuellen Ausgleichsanspruchs. Das Amtsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluß vom 13. November 1991 Prozeßkostenhilfe für den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 11.110 DM nebst Zinsen zu verurteilen; den weitergehenden Antrag der Klägerin wies es zurück. Mit Verfügung vom selben Tage beraumte das Amtsgericht Verhandlungstermin an und verfügte u.a., dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. März 1988 mit dem Zusatz zu übersenden, die Zustellung erfolge nur in dem Umfang, in dem der Klägerin Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß vom 13. November 1991 bewilligt werde. Eine förmliche Zustellung unterblieb jedoch. Im Verhandlungstermin am 4. Februar 1992 stellte die Klägerin den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.110 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen; er bestritt den erhobenen Anspruch und berief sich außerdem auf Verjährung.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 7.753,63 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den Standpunkt eingenommen, daß die Verjährung rechtzeitig auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs am 16. April 1987 dadurch unterbrochen worden sei, daß die Stufenklage vom 19. März 1987 dem Beklagten in vollem Umfang zugestellt worden sei.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, weil ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin verjährt sei.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, denn der Auffassung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zugewinn sei verjährt, kann nicht gefolgt werden.
1. Die Ausgleichsforderung verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Der Güterstand endete mit der am 11. April 1986 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß das noch im Laufe des gleichen Monats der Klägerin bekannt geworden ist. Die Revision greift diese Feststellung nicht an. Die Vollendung der Verjährung wäre daher spätestens Ende April 1989 eingetreten, wenn kein Tatbestand nach den §§ 202 ff BGB den Lauf der Frist beeinflußt hätte.
2. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die Verjährung durch die Zustellung der Stufenklage am 16. April 1987 unterbrochen worden ist.
a) Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 19. März 1987 mit der Klage einen Prozeßkostenhilfeantrag verbunden und durch die Reihenfolge der Anträge verdeutlicht, daß zunächst über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entschieden und erst dann die Klage zugestellt werden solle. Nachdem das Amtsgericht am 13. April 1987 der Klägerin für die Auskunftsklage Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, war jedoch diese Voraussetzung für die Zustellung der Klage gegeben. Daß die Klägerin die Stufenklage nur für den Fall sofortiger umfassender Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch für die über die Auskunft hinausgehenden weiteren Stufen eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Eine dahingehende Bedingung hätte deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. BGHZ 4, 328, 333; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 117 Rdn. 8 m.w.N., § 253 Rdn. 9). Das ist jedoch nicht geschehen. Die Klageschrift ist dem Beklagten auch ohne jede Einschränkung zugestellt und damit die Rechtshängigkeit der Stufenklage insgesamt bewirkt worden. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Zustellung sei nur im Umfang der ersten Stufe erfolgt. Selbst wenn dies bezweckt gewesen wäre, könnte von einer derartigen Einschränkung nicht ausgegangen werden, da sie in der Zustellung nicht zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364 unter 4). Im übrigen kann auch nicht angenommen werden, die umfassende Zustellung der Klage sei nicht vom Willen des Gerichts gedeckt gewesen. Für das Gegenteil spricht schon, daß der Richter, der auch die Zustellung der Klage angeordnet hat, im amtsgerichtlichen Urteil (auf S. 10) ausführt, die Stufenklage sei "in vollem Umfang gemäß der Verfügung des Gerichts vom 13. April 1987 zugestellt worden". Dementsprechend hat derselbe Richter auch die Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. März 1988, mit dem der Zahlungsantrag beziffert worden war, gemäß seiner Verfügung vom 13. November 1991 ausdrücklich mit dem Zusatz versehen, die Zustellung erfolge "nur in dem Umfang, in dem der Klägerin durch Beschluß vom 13. November 1991 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist".
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß die Rechtshängigkeit der Stufenklage die Verjährung des geltend gemachten unbezifferten Anspruchs auf Leistung in jeder Höhe unterbrochen hat (BGH LM ZPO § 254 Nr. 3; zuletzt BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, 2563 = EzFamR BGB § 209 Nr. 1 m.w.N.).
b) Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Unterbrechung der Verjährung ist nicht gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB dadurch beendet worden, daß die Klägerin den Prozeß nicht betrieben hätte. Die Klägerin hat - nachdem das Auskunftsbegehren im Verhandlungstermin vom 20. Oktober 1987 erledigt war - mit Schriftsatz vom 16. März 1988 einen bezifferten Zahlungsantrag angekündigt und für dieses Begehren ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht. Die Leitung dieses Prozeßkostenhilfeverfahrens lag beim Gericht mit der Folge, daß Verzögerungen bis zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zu einem Ende der Unterbrechung führen konnten (vgl. MünchKomm BGB/von Feldmann 2. Aufl. § 211 Rdn. 7 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann daher offenbleiben, ob der Klägerin überhaupt vorzuwerfen wäre, dieses Verfahren nicht betrieben zu haben (vgl. dazu auch unter 3.). Im übrigen wäre die Forderung aber selbst dann nicht verjährt, wenn in dem am 21. April 1989 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 19. April 1989 - mit dem sie ihren Zahlungsanspruch weiter begründete - die letzte "Prozeßhandlung" im Sinne des § 211 BGB zu sehen wäre. Denn die damit gemäß § 217 BGB einsetzende neue dreijährige Verjährungsfrist war - ungeachtet des Eintritts weiterer Tatbestände nach den §§ 202 ff BGB - noch nicht vollendet, als im Termin am 4. Februar 1992 über den bezifferten Zahlungsantrag verhandelt wurde.
3. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bliebe aber selbst dann erfolglos, wenn mit dem Oberlandesgericht davon auszugehen wäre, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bereits durch die Zustellung der Klageschrift am 16. April 1987 rechtshängig geworden wäre. Die Rechtshängigkeit wäre dann zwar erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1992 eingetreten, denn der Schriftsatz der Klägerin vom 16. März 1988 ist vorher dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. In diesem Fall wäre die Verjährungsfrist aber gehemmt gewesen, weil die Klägerin während der letzten sechs Monate der Frist (also von Anfang November 1988 bis Ende April 1989) durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert war (§ 203 BGB) und diese Verhinderung nicht vor dem 13. November 1991 (Bewilligung der Prozeßkostenhilfe) mit der Folge entfiel, daß sich die Verjährungsfrist gemäß § 205 BGB um sechs Monate bis Mitte Mai 1992 verlängerte und daher im Zeitpunkt des Verhandlungstermins (4. Februar 1992) noch nicht abgelaufen war.
Als Hindernis für die Rechtsverfolgung im Sinne von § 203 Abs. 2 BGB ist das Unvermögen einer Partei, die Prozeßkosten zu tragen, anerkannt (BGHZ 70, 235, 239; BGH, Urteile vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 - BGHR BGB § 203 Abs. 2 höhere Gewalt 1 = NJW 1987, 3120 , vom 8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - BGHR aaO. höhere Gewalt 2 und Senatsurteil vom 9. Januar 1991 - XII ZR 85/90 - BGHR aaO. höhere Gewalt 4 = FamRZ 1991, 545). Die Klägerin hatte rechtzeitig vor dem Beginn der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist (Anfang November 1988) ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch um Prozeßkostenhilfe eingereicht. Mit einem solchen Gesuch wird der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens und eine angemessene Zeit danach gehemmt (BGHZ aaO.; BGHR BGB aaO. höhere Gewalt 1 und 2). Allerdings hat die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt, als höhere Gewalt könne nur eine unverschuldete Fortdauer des Hindernisses anerkannt werden, von der bedürftigen Partei verlangt, im Rahmen der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten das Bewilligungsverfahren nicht zu verzögern. So hat der Senat entschieden, daß das gegen einen die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß angestrengte Beschwerdeverfahren der armen Partei keine Hemmungswirkung mehr entfaltet, wenn die Partei aus freien Stücken das Verfahren nicht weiterbetreibt, sondern ihr Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens erklärt (Urteil vom 9. Januar 1991 aaO.).
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Klägerin hier ein vergleichbares, von ihr oder ihrem Prozeßbevollmächtigten zu vertretendes Verhalten nicht zugerechnet werden. Die lange Dauer des Bewilligungsverfahrens beruhte nicht darauf, daß die Klägerin ihr erteilte Auflagen nicht erfüllt oder ihr obliegende Mitwirkungspflichten verletzt hätte. Sie hat vielmehr an sie gestellte Anfragen stets in angemessener kurzer Frist beantwortet und mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1989 zusätzlich die Daten übermittelt, um die das Amtsgericht mit der Verfügung vom 1. November 1988 den Beklagten gebeten hatte. Die Verfahrensdauer beruhte vielmehr zum einen darauf, daß das Amtsgericht zeitaufwendige Erhebungen durch die Einholung von zwei Sachverständigengutachten schon im Prozeßkostenhilfeverfahren angestellt hat. Zum anderen beruhte die Verzögerung jedoch darauf, daß der Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juni 1989, dessen Absendung festgestellt ist, nicht zu den Prozeßakten gelangte und der Amtsrichter nach Ablauf der von ihm verfügten Sechsmonatsfrist am 15. Januar 1990 das Weglegen der Akten anordnete. Jedenfalls diese Maßnahme war nicht sachgerecht; vielmehr hätte das Gericht von Amts wegen über den in zulässiger Weise gestellten Antrag entscheiden müssen. Falls der Amtsrichter der Auffassung gewesen sein sollte, daß zur Beurteilung der Erfolgsaussicht noch die Beantwortung bestimmter Fragen durch die Klägerin erforderlich war, hätte er ihr eine Frist setzen können und bei unzureichender Beantwortung die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegebenenfalls ablehnen müssen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, die fehlerhafte Sachbehandlung zum Nachteil der Klägerin ausschlagen zu lassen, denn mit der hier vorgenommenen Verfahrensweise brauchte sie nicht zu rechnen. Erst recht war sie angesichts der bisherigen Handhabung des Verfahrens nicht verpflichtet, schon vor dem Dezember 1990 schriftsätzlich die Förderung des Verfahrens anzumahnen und auf eine Entscheidung über ihren ordnungsgemäß gestellten Prozeßkostenhilfeantrag zu drängen. Die Auferlegung einer derartigen Obliegenheit wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie mit dem Grundsatz unvereinbar wäre, Benachteiligungen der bedürftigen Partei im Rahmen des rechtlich Möglichen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 35, 348, 355) [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69]. Dieser Grundsatz gebietet es, die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten der bedürftigen Partei nicht zu überspannen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1987 aaO.).
4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil sich das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den weiteren Berufungsangriffen des Beklagten gegen die erstinstanzliche Bemessung der Ausgleichsforderung nicht befaßt hat. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache.