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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1989, Az.: IVa ZR 221/87

Hemmung der Verjährung eines erbrechtlichen Erstattungsanspruchs durch ein rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichtes Gesuch um Prozesskostenhilfe; Erklärung der armen Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie entsprechende Belege als formelles Erfordernis für ein verjährungshemmendes Prozesskostenhilfegesuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 221/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.04.1987
LG Dortmund - 15.08.1986

Fundstellen

  • DB 1989, 1465 (Kurzinformation)
  • JZ 1989, 504
  • MDR 1989, 720 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 3149 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1989, 642 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Kaufmann Paul S.,

2. Kaufmann Hermann S.,

beide wohnhaft S. straße 23-25, D.,

Prozessgegner

Frau Emmi M., geb. S., S. straße 23-25, D.,

Amtlicher Leitsatz

Der Ablauf der Verjährung wird nur dann nach § 203 BGB gehemmt, wenn die arme Partei vor Eintritt der Verjährung ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfe-Gesuch einreicht. Dazu gehört auch, daß die erforderlichen Belege beigefügt sind. Entsprechendes gilt für § 270 Abs. 3 ZPO.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. April 1987 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. August 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Geschwister. Sie waren in einem Erbvertrag ihrer Eltern nach dem Tode des letztversterbenden Ehepartners als Erben eingesetzt. Der Erbvertrag enthielt ferner ein Vorausvermächtnis zugunsten der Klägerin. Nach dem Tode des Vaters übertrug die Mutter ein Hausgrundstück auf die Beklagten. Am 1. Januar 1983 verstarb auch die Mutter der Parteien. Mit einer am 4. Oktober 1985 bei Gericht eingereichten Klage machte die Klägerin den Vermächtnisanspruch geltend sowie einen Zahlungsanspruch, den sie in Höhe von 175.918,48 DM auf eine sie beeinträchtigende Schenkung nach § 2287 Absatz 1 BGB stützte. Zugleich bat sie um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Beigefügt war eine nur teilweise ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in der sie ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit 730 DM und die aus Vermietung und Verpachtung mit 370 DM angab. Nachdem die Beklagten diese Angaben als unzutreffend und unvollständig beanstandet und das Gericht die Klägerin zur Stellungnahme hierzu aufgefordert hatten, erklärte die Klägerin in einem am 20. Dezember 1985 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, sie beziehe weiterhin eine Krieger-Witwenrente von monatlich 718 DM, und machte nähere Angaben zu Verbindlichkeiten und laufenden Belastungen. Belege waren beiden Schriftsätzen nicht beigefügt.

2

Mit Beschluß vom 26. Februar 1986 verweigerte das Landgericht die begehrte Prozeßkostenhilfe, weil die Armut der Klägerin nicht hinreichend dargetan sei. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 11. März 1986 zugestellt. Darauf zahlte sie am 18. März 1986 den Prozeßkostenvorschuß ein. Die Klage wurde den Beklagten am 18. April 1986 zugestellt. Diese erhoben die Einrede der Verjährung.

3

Das Landgericht gab der Klage auf Einräumung eines Wohnrechts und Zahlung von 4.320 DM statt, wies aber die Ersatzansprüche der Klägerin aus § 2287 Absatz 1 BGB wegen Verjährung ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Antrag, das landgerichtliche Urteil - soweit ihr nachteilig - aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Diesem Antrag gab das Oberlandesgericht statt. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe

4

1.

Das Berufungsgericht hält einen Erstattungsanspruch aus § 2287 Absatz 1 BGB, der der Klägerin "unzweifelhaft bei der gegebenen Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach" zustehe, für nicht verjährt. Durch das rechtzeitig eingereichte Gesuch um Prozeßkostenhilfe sei der Eintritt der Verjährung nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Die anfänglichen Mängel des Gesuchs seien mit dem nachgereichten Schriftsatz am 20. Dezember 1985 behoben worden. Die Klägerin habe auch subjektiv davon ausgehen dürfen, sie sei bedürftig im Sinne des Gesetzes. Die Hemmung habe bis zur Zustellung der Klage fortbestanden.

5

Da der Rechtsstreit der Höhe nach noch aufklärungsbedürftig sei, sei die Sache in entsprechender Anwendung von § 538 Absatz 1 Nr. 2, 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

6

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.

7

2.

Bedenken bestehen schon dagegen, daß der Berufungsrichter die Klägerin durch eine entsprechende Prozeßkostenhilfe-Bewilligung veranlaßt hat, im Berufungsverfahren nur den Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung zu stellen. Der Berufungsantrag muß erkennen lassen, welche sachliche Abänderung der Entscheidung der Berufungskläger verfolgt (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1987, IVb ZR 52/86 = NJW 1987, 3264, 3265 m.Nachw.). Das wird zweckmäßigerweise dadurch kenntlich gemacht, daß der Berufungskläger seinen Sachantrag weiterverfolgt. Daß auch die Klägerin trotz der Anpassung ihres Berufungsantrags an die unzweckmäßige Fassung der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung ihr ursprüngliches Klagebegehren aufrechterhalten wollte, hat sie indessen hinreichend deutlich gemacht. Das ergibt sich insbesondere aus der ursprünglichen - treffenden - Fassung ihres Berufungsantrags und ihren weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung, mit denen sie sich dagegen wendet, der Anspruch sei verjährt.

8

3.

In der Sache hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil zu Unrecht aufgehoben. Es stützt die Aufhebung auf seine vom Landgericht abweichende Auffassung darüber, ob Verjährung eingetreten sei. Diese der Aufhebung zugrundeliegende materiell-rechtliche Beurteilung unterliegt wie bei einer kassatorischen Entscheidung nach § 539 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 31, 358;  50, 25, 28). Die rechtliche Nachprüfung ergibt, daß ein etwaiger Anspruch der Klägerin nach § 2287 Absatz 1 BGB verjährt ist.

9

Der Anspruch verjährt nach § 2287 Absatz 2 BGB in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an. Die Erbschaft ist der Klägerin mit dem Tod ihrer Mutter am 1. Januar 1983 angefallen. Bis zum Ablauf der Verjährung am 1. Januar 1986 ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Die am 18. April 1986 erfolgte Zustellung der Klage wirkt weder nach § 270 Absatz 3 ZPO auf die Zeit der Einreichung der Klage zurück, noch war der Ablauf der Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Für beides wäre Voraussetzung, daß die Klägerin rechtzeitig, d.h. vor Eintritt der Verjährung, ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfe-Gesuch eingereicht hätte (BGHZ 70, 235, 239 und ständig).

10

Dem Prozeßkostenhilfe-Gesuch sind nach § 117 Absatz 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn die arme Partei diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat sie alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch erfolgte Versäumung der Frist als ohne ihr Verschulden geschehen anzusehen. Diese Voraussetzung lag bei der Klägerin nicht vor. Ihre Erklärung enthielt keine Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse (Beruf, Alter, Angaben über eine Rechtschutzversicherung, über Leistungen des Sozialamts und über Angehörige). Die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden zwar in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 1985 ergänzt, so daß sie bei Eintritt der Verjährung vorlagen. Es kommt nicht darauf an, daß sie nicht alle in der vorgedruckten Erklärung enthalten waren. Die Klägerin hatte aber ihrer Erklärung keinerlei Belege beigefügt. Üblich und immer erforderlich sind Belege zumindest über Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und Renten sowie über die geltendgemachten Belastungen (vgl. auch das Vorblatt zu dem auf Grund von § 117 Abs. 3 ZPO durch die Verordnung vom 24. November 1980 - BGBl. I, 2163 - eingeführten Vordruck für die Erklärung). Zur Vorlage dieser Belege bestand um so mehr Veranlassung, als die zunächst eingereichte Erklärung nach ihrem eigenen späteren Vortrag unzutreffend war. Es handelte sich danach nicht um ein ordnungsgemäß begründetes und belegtes Gesuch (BGH Beschluß vom 20. Dezember 1984, V ZB 7/84 = VersR 1985, 287). Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist deshalb verjährt.

11

4.

Das landgerichtliche Urteil erweist sich somit in seinem klageabweisenden Teil als richtig. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Auf den weiteren Rechtsfehler des Tatrichters, daß er den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat, obwohl die Voraussetzungen der §§ 538, 539 ZPO nicht vorlagen und § 538 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entsprechend auf den Fall angewendet werden darf, daß die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden ist, es sei denn, daß das Berufungsgericht ein Grundurteil erläßt (BGHZ 50, 25, 26, 28;  BGH Urteil vom 19. Juni 1985, IVa ZR 114/83 = NJW 1985, 2945, insoweit in BGHZ 95, 76 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 114/83] nicht abgedruckt), kommt es danach nicht mehr an.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter