Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: V ZB 7/84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ; Vollständigkeit eines Gesuchs zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1984
- Aktenzeichen
- V ZB 7/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 27.04.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 287 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Oswald B.
2. Ingrid B. geb. S.
Beide wohnhaft B. straße ..., E.
Prozessgegner
Firma Adolf und Johann C. oHG
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Adolf und Johann C., H. H. straße ..., C.
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat V. des Bundesgerichtshofes
am 20. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm
und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. April 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 265.527 DM.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 15. November 1983, zugestellt am 22. November 1983, hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg ein Versäumnisurteil vom 29. Dezember 1982 im wesentlichen aufrechterhalten, durch das die Beklagten u.a. zur Herausgabe eines von der Klägerin erworbenen Hausgrundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung von rd. 190.000 DM (jetzt nur noch rd. 180.000 DM) verurteilt worden sind. Am 16. Dezember 1983 haben die Beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten um Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Berufung nachgesucht. Der Berichterstatter des Senats des Oberlandesgerichts hat den Beklagten mit Verfügung vom 6. Januar 1984 umfangreiche Auflagen zur Vervollständigung ihres Gesuches gemacht. Durch Beschluß vom 14. März 1984 - zugestellt am 22. März 1984 - hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle den Beklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt, da sie bei einem Einkommen der Ehegatten von rd. 8.000 DM und bei zwei unterhaltsbedürftigen Kindern nicht arm im Sinne des Gesetzes seien. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 26. April 1984 erneut Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Überreichung neuer Armenrechtsunterlagen gestellt; sie hatten schon zuvor am 5. April 1984 ein Wiedereinsetzungsgesuch verbunden mit einer Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift eingereicht. Das Oberlandesgericht hat durch den im Tenor genannten Beschluß den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Gegen diesen ihnen am 10. Mai 1984 zugestellten Beschluß haben die Beklagten am 16. Mai 1984 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 567 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO).
Sie bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kann eine Partei, die nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, nur dann beanspruchen, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist derart um Prozeßkostenhilfe nachgesucht hat, daß sie mit deren Bewilligung rechnen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn sie es unterlassen hat, dem innerhalb der Frist eingehenden Gesuch die in § 117 Abs. 2 (und 4) ZPO aufgeführten Unterlagen beizufügen (BGH Beschl. v. 9. Juli 1981, VII ZR 127/81, VersR 1981, 884; Beschl. v. 16. Januar 1976, IV ZA 15/75, VersR 1976, 564, 565 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 17. April 1984, VI ZB 1/84, VersR 1984, 660). So liegt der Fall hier. Das Gesuch entspricht weder den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO, noch ist es überhaupt geeignet, Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu sein. Es ist, ohnehin nur von dem Beklagten ausgefüllt, in wesentlichen Punkten unvollständig. Belege, die dem Gericht eine Nachprüfung ermöglicht hätten, fehlten, bis auf zwei Fotokopien über kleinere Versicherungen, vollständig. Schon die Beklagten selbst konnten, von ihrem Standpunkt aus gesehen, nicht damit rechnen, daß ihnen aufgrund dieser dürftigen Angaben Prozeßkostenhilfe bewilligt werden würde; jedenfalls aber hätte ihr Vertreter erkennen müssen, daß das Gesuch unvollständig und deshalb zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht geeignet ist.
Die Beklagten haben auch nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt, daß sie zur rechtzeitigen Beschaffung und Einreichung der Unterlagen ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen seien (vgl. dazu BGH Beschl. v. 16. Januar 1976 aaO; Beschl. v. 22. Mai 1959, IV ZB 109/59, LM ZPO § 233 (HA) Nr. 5).
Darauf, ob die Beklagten sich, wie sie in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch geltend machen, für arm halten durften, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Das Oberlandesgericht hat damit im Ergebnis zu Recht den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 265.527 DM.
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt
Lambert-Lang