Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1991, Az.: XII ZR 85/90

Verjährung; Hemmung der Verjährung; Dauer der Hemmung; Beginn der Verjährung; Prozeßkostenhilfe; Ablehnung der Prozeßkostenhilfe; Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1991
Aktenzeichen
XII ZR 85/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 752 (red. Leitsatz)
  • FamRZ 1991, 545-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1991, 162 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • HFR 1992, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 1000 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 278 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1991, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1262-1263 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 911-913 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Zum Beginn und zur Dauer der Hemmung einer Verjährung, welche durch die Einreichung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe bewirkt wurde.

2. Die Verjährungshemmung endet, sobald der Antragspartei der Ablehnungsbeschluß zugegangen ist, es sei denn, die Partei legt freiwillig Beschwerde ein.

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Verwalter des Nachlasses ihres am 5. September 1984 verstorbenen geschiedenen Ehemannes Unterhaltsrückstände aus der Zeit von Januar 1972 bis einschließlich September 1984 geltend.

2

Nach der Scheidung im Jahre 1971 verpflichtete sich der frühere Ehemann der Klägerin durch notarielle Vereinbarung vom 13. Juli 1971, ihr ab August 1971 monatlich 1.000 DM Unterhalt zu zahlen; der Betrag war durch eine Wertsicherungsklausel an die Entwicklung eines Beamtengehaltes (Gruppe A 10) gebunden. Wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Er zahlte den Unterhalt nur bis einschließlich Dezember 1971. Vollstreckungsversuche oder sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs unternahm die Klägerin nicht.

3

Am 6. Februar 1984 schlossen die geschiedenen Eheleute einen notariellen "Sicherungsübereignungsvertrag" zur Sicherung der rückständigen Unterhaltsansprüche sowie einer Darlehensforderung der Klägerin. In Abschnitt I des Vertrages erklärte ihr früherer Ehemann:

4

Der Erschienene zu 2 schuldet der Erschienenen zu 1 aufgrund des notariellen Unterhaltsvertrages vom 13. Juli 1971 ... einen monatlichen Lebensunterhalt in Höhe von 1.000 DM ab 3. August 1971 (folgt die Wertsicherungsklausel).

5

In den folgenden Abschnitten des Vertrages übertrug er ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche das Eigentum an - im einzelnen aufgeführten - Gegenständen, die sich sämtlich in einem Haus des Ehemannes in der Schweiz befanden. Zu diesen Gegenständen gehörten zahlreiche antike Möbelstücke, Bilder und sonstige Einrichtungsgegenstände von erheblichem - im einzelnen jedoch nicht festgestellten - Wert.

6

Für eine beabsichtigte Klage auf den seit Januar 1972 rückständigen Unterhalt in Höhe von 288.357,33 DM (später ermäßigt auf 259.762,03 DM) sowie eine Darlehensforderung über 196.000 DM reichte die Klägerin am 4. Juni 1987 bei dem Landgericht Aschaffenburg ein Prozeßkostenhilfegesuch ein. Durch Beschluß vom 30. Oktober 1987, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 9. November 1987 zugegangen, versagte das Landgericht die Prozeßkostenhilfe für die Unterhaltsforderung, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht habe; da die Klägerin mit der notariellen Urkunde vom 13. Juli 1971 bereits einen Vollstreckungstitel besitze, fehle der beabsichtigten Klage das Rechtsschutzinteresse. Gegen den Beschluß legte die Klägerin am 3. Dezember 1987 bei dem Landgericht Aschaffenburg Beschwerde ein, die sie darauf stützte, daß sie zur Vollstreckung in den im wesentlichen in der Schweiz befindlichen Nachlaß einen gerichtlichen Titel benötige. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folgezeit nicht weiterbetrieben. Nach einem von dem Kammervorsitzenden gefertigten Aktenvermerk vom 22. Januar 1988 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin "fernmündlich mit, falls der Beschwerde nicht abgeholfen werde, werde erwogen, das Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen und zunächst das Streitverfahren bezüglich der Klage vom 9. November 1987 (betreffend die Darlehensforderung) durchzuführen...". In der mündlichen Verhandlung vom 5. April 1988 über die Darlehensklage erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, die Entscheidung über die eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß im Prozeßkostenhilfeverfahren solle weiterhin nicht ergehen; insoweit solle das Verfahren weiterhin ruhen.

7

Am 22. Juli 1988 reichte die Klägerin bei dem Landgericht Aschaffenburg Klage auf den rückständigen Unterhalt - in Höhe von 225.158,51 DM - ein, die dem Beklagten am 28. Juli 1988 zugestellt wurde. Durch Beschluß vom 21. September 1988 wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Obernburg verwiesen. Der Beklagte erhob gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung und vertrat darüber hinaus die Auffassung, die Klägerin habe die Unterhaltsansprüche jedenfalls durch den jahrelangen Verzicht auf ihre Geltendmachung verwirkt.

8

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Unterhaltsrückstände aus der Zeit von Januar bis September 1984 in Höhe von 16.434,27 DM. Im übrigen wies es die Klage ab, weil die Unterhaltsansprüche für die Zeit vor Ende 1983 verjährt seien. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

1. Rechtlich zutreffend - und auch von der Revision nicht beanstandet - hat das Berufungsgericht in dem notariellen Sicherungsübereignungsvertrag vom 6. Februar 1984 kein konstitutives, sondern ein deklaratorisches, also schuldgrundbezogenes Schuldanerkenntnis oder sogar nur ein bloßes Schuldbekenntnis des früheren Ehemannes der Klägerin ohne rechtsgeschäftlichen Charakter gesehen, das zwar gemäß § 208 BGB die Verjährung unterbrochen und den Ehemann die bis dahin entstandene Einrede der Verjährung genommen, die Rechtsnatur der zu sichernden Forderungen aber unberührt gelassen habe. Diese unterlägen daher als Unterhaltsansprüche weiterhin der vierjährigen Verjährung nach § 197 BGB, allerdings mit der Besonderheit, daß die Verjährung nach der Unterbrechung durch das Anerkenntnis nunmehr am 7. Februar 1984 (und nicht erst am Jahresende, § 201 BGB) erneut begonnen (§ 217 BGB) und damit regulär am 6. Februar 1988 geendet habe (richtig: am Montag, den 8. Februar 1988).

11

2. Eine Verlängerung der Frist durch Hemmung gemäß §§ 203, 205 BGB - hier durch das Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg aus dem Jahre 1987 - hat das Berufungsgericht verneint. Denn ein Prozeßkostenhilfeverfahren könne die Verjährung nur hemmen, wenn und solange die Partei mangels finanzieller Mittel objektiv, mithin durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB, gehindert sei, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Zumindest müsse das Prozeßkostenhilfegesuch aus der Sicht der Partei bei vernünftiger und umfassender Würdigung aller Umstände auch insoweit plausibel und schlüssig sein (BGH VersR 1982, 41). Daran fehle es hier jedoch, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, durch zumutbaren Einsatz der ihr sicherungshalber übereigneten Gegenstände die Verfahrenskosten selbst aufzubringen. Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsforderung für die Jahre 1972 bis 1983 im übrigen - in einer Hilfsbegründung - selbst dann für verjährt gehalten, wenn das Prozeßkostenhilfeverfahren die Verjährung gehemmt habe. Da die Klägerin nämlich gegen den ihr spätestens am 9. November 1987 zugegangenen Beschluß vom 30. Oktober 1987 erst nach mehr als drei Wochen, am 3. Dezember 1987, Beschwerde eingelegt habe, habe sie die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür vorgesehene Frist von höchstens zwei Wochen nicht eingehalten und damit das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht in der gebotenen Weise gefördert.

12

Die verjährungshemmende Wirkung dieses Verfahrens habe daher mit dem Zugang der die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Entscheidung geendet.

13

Demgemäß sei die Verjährungsfrist des § 197 BGB allenfalls vom Eingang des Prozeßkostenhilfeantrags beim Landgericht Aschaffenburg am 4. Juni 1987 bis zum Zugang des die beantragte Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses am 9. November 1987, d.h. um fünf Monate und sechs Tage, gehemmt gewesen. Die vierjährige Verjährungsfrist habe dann statt am 6. Februar 1988 erst am 12. Juli 1988 geendet und habe durch die am 22. Juli 1988 bei dem Landgericht eingereichte und dem Beklagten am 28. Juli 1988 zugestellte Klage, auch unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO, nicht mehr unterbrochen werden können.

14

3. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision Im Ergebnis ohne Erfolg.

15

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin schon deshalb nicht durch höhere Gewalt' (§ 203 Abs. 2 BGB) an der Rechtsverfolgung verhindert war, weil sie die Kosten der Unterhaltsklage bei zumutbarem Einsatz ihr zur Verfügung stehenden Vermögens aus eigenen Mitteln aufbringen konnte und sich auch subjektiv vernünftigerweise nicht für arm im Sinne des Gesetzes (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO) halten durfte (vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1981 - IVb ZB 832/81 = VersR 1982, 41, 42; Soergel/Walter, BGB 12 Aufl. § 203 Rdn. 6 a.E.). Selbst bei wirtschaftlichem Unvermögen der Klägerin greift nämlich jedenfalls die Hilfserwägung des Berufungsgerichts durch, daß die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung trotz zeitweiliger Hemmung des Fristablaufs bereits abgelaufen war

16

a) Nach § 203 Abs. 2 (i.V. mit Abs. 1) BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist das Unvermögen zur Aufbringung von Prozeßkosten, wenn die Partei ihm auch bei äußerster Sorgfalt mit zumutbaren Mitteln nicht abhelfen kann (BGH Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 75/58 = VersR 1960, 60,62). Ist dies der Fall, wird die Verjährung nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 BGB gehemmt, also nur "solange" der Berechtigte "innerhalb der letzten sechs Monate" der Frist an der Rechtsverfolgung gehindert war. Nur der Zeitraum, für welchen die Hinderungsgründe innerhalb jener sechs Monate vorliegen, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 205 BGB). Hingegen interessiert die Zeit vorher nicht, die Zeit nachher nur insoweit, als die durch Hemmung verlängerte Frist weiterläuft (Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 = FamRZ 1982, 917, 918).

17

Danach hat die Hemmung der Verjährung durch das Prozeßkostenhilfegesuch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht bereits mit dessen Einreichung am 4. Juli 1987 begonnen, sondern erst sechs Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist am 8. Februar 1988, also mit dem 8. August 1987.

18

b) Als Zeitpunkt, zu dem die Hemmung geendet hat, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den 9. November 1987 abgestellt, an dem der die Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß vom 30. Oktober 1987 der Klägerin spätestens zugegangen ist.

19

Die unvermögende Partei ist grundsätzlich gehalten, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um das Hindernis ihrer Kostenarmut zu beseitigen; nur dann kann das in dem finanziellen Unvermögen liegende Hindernis als höhere Gewalt im Sinne von § 203 BGB anerkannt werden. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Partei grundsätzlich angesonnen, sich nicht bei einem die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß zu beruhigen, sondern von einem zu Gebote stehenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen, es sei denn, dieses biete aus besonderen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (BGHZ 17, 199, 201 m.N.; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 203 Rdn. 8). Dabei wird der Partei für die Einlegung des Rechtsmittels aus den dargelegten Gründen, auch mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners, eine - aus dem Rechtsgedanken des § 234 Abs. 1 ZPO abgeleitete - Frist von höchstens zwei Wochen zugebilligt, obwohl das Rechtsmittel nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht fristgebunden ist (BGHZ 98, 295, 301 = VersR 1987, 39, 41 - zum Teil in BGHZ nicht abgedruckt; BGH Urteil vom 6. Juni 1990 - IV ZR 262/89 = VersR 1990, 882, 883 - zu § 12 Abs. 3 VVG; BGHZ 70, 235, 239, 240;   BGH Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 75/58 = VersR 1960, 60, 61, 62 - zu § 203 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 217/83 = BGHR BGB § 203 Abs. 2 höhere Gewalt 1).

20

Die Klägerin hat zwar gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Oktober 1987, wenn auch erst nach mehr als drei Wochen, Beschwerde eingelegt. Sie hat das Beschwerdeverfahren jedoch nicht gefördert, sondern im Gegenteil angeregt oder sich zumindest damit einverstanden erklärt, daß das Verfahren nicht weiterbetrieben, sondern zum Ruhen gebracht wurde (vgl. Vermerk des Kammervorsitzenden vom 22. Januar 1988 und Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 1988)

21

Demgemäß ist das Verfahren zum Stillstand gekommen; eine Entscheidung über die Beschwerde ist nicht ergangen, vielmehr ist es bei dem Beschluß des Landgerichts vom 30. Oktober 1987 geblieben. Da die Klägerin hiernach die gebotene Förderung des Beschwerdeverfahrens aus freien Stücken unterlassen hat, hat sie nicht wirksam von dem ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch gemacht. Das hat zur Folge, daß das Beschwerdeverfahren insgesamt keine Hemmungswirkung entfaltet hat.

22

Damit betrug die nach § 203 BGB maßgebliche Dauer der Hemmung innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist drei Monate und zwei Tage. In diesem Umfang hat das Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg die Verjährungsfrist gehemmt. Diese endete danach statt am 8. Februar am 10. Mai 1988. Bei Einreichung der Klage am 22. Juli 1988 war sie folglich abgelaufen.

23

Auf den von dem Berufungsgericht herausgestellten Umstand, daß die Klägerin die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Oktober 1987 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seinem Zugang eingelegt hat, kommt es aus den dargelegten Gründen für die Entscheidung nicht an.