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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1990, Az.: IV ZR 262/89

Frist der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) durch Prozesskostenhilfegesuch; Verzögerung der Klagezustellung durch pflichtwidriges Verhalten des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1990
Aktenzeichen
IV ZR 262/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 13.01.1989

Fundstelle

  • VersR 1990, 882-883 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herr Cetin D., L. weg 10, B.

Prozessgegner

A. Versicherung der C. und Partner AG,
vertreten durch den Vorstand, F. Straße 50, Wiesbaden.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Wahrung der Klagefrist durch ein ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenes Prozeßkostenhilfegesuch.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen der Ingangsetzung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG gehört auch die Fristsetzung gegenüber dem richtigen Adressaten.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Januar 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger Zahlung begehrt an Herrn H.-D. S. in R. 10.086,04 DM, Firma Reinhard K. in B. 8.338 DM, Firma O., Inh. Otto S. 101.050,19 DM, Firma Günther H. in H./S. 145.235 DM, Firma Franz Ha. in B. 1.505,35 DM, Firma H. D. Buchhaltungen 9.450,- DM, Herrn Halil A. in B. 5.647,43 DM.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Inhaber eines Lebensmittelfachgeschäfts und einer Speise- und Schankwirtschaft. Er nimmt die Beklagte aus einer hinsichtlich beider Objekte geschlossenen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch wegen eines in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 1985 in den versicherten Räumen ausgebrochenen Brandes, der beide Geschäfte weitgehend vernichtete. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten, die ihre Ersatzpflicht mit einem dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers - Rechtsanwalt Dr. van H. - am 8. Oktober 1986 zugegangenen Schreiben unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 3 VVG ablehnte.

2

Mit einem beim Landgericht am 7. April 1987 eingegangenen Antrag hat der Kläger Prozeßkostenhilfe für eine auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage, deren Entwurf beigefügt war, begehrt. Das Landgericht hat den Antrag durch einen am 27. Oktober 1987 an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers abgesandten Beschluß vom 26. Oktober 1987 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger mit einem am 11. November 1987 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Ankündigung, eine Begründung werde nachgereicht. Der Kammervorsitzende des Landgerichts hat daraufhin am 16. November 1987 eine Wiedervorlagefrist von einer Woche verfügt mit dem Klammerzusatz (Beschwerdebegründung?). Der Berichterstatter bei dem Landgericht hat am 2. Dezember 1987 nach telefonischer Rücksprache mit dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vermerkt, dieser wolle die Beschwerde bis 8. Dezember 1987 begründen, anderenfalls solle sie zurückgenommen werden. Gleichzeitig hat er eine Wiedervorlagefrist von einer Woche verfügt. Die Beschwerdebegründung ist am 8. Dezember 1987 bei dem Landgericht eingegangen. Am 10. Dezember 1987 hat das Landgericht beschlossen, der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß vom 26. Oktober 1987 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 29. Dezember 1987, der dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 1988 zugestellt wurde, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Nach Einzahlung des Kostenvorschusses am 18. Januar 1988 ist die Klage der Beklagten am 22. Januar 1988 zugestellt worden.

3

Der Kläger begehrt mit der Klage Ersatz des entstandenen Sachschadens, des entgangenen Gewinns und der fortlaufenden Kosten. Er hat seine Forderungen gegen die Beklagte zum Teil an verschiedene Gläubiger abgetreten; zum Teil sind seine Forderungen auch gepfändet worden. Der Kläger hat dazu vorgetragen, die Gläubiger hätten die Forderungen an ihn rückabgetreten bzw. ihn ausdrücklich zur Geltendmachung der Forderungen bevollmächtigt.

4

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. a)

    an Herrn H.-D. S. in R. 10.086,04 DM, an Firma Reinhard K. in B. 8.338 DM, an Rechtsanwalt Dr. van H. in B. 3.000 DM an Firma O., Inh. Otto S. 101.050,19 DM, an Firma Günther H. in H./S. 145.235 DM, an Firma Franz H. in B. 1.505,35 DM, an Firma H. D. Buchhaltungen 9.450 DM, an Herrn Halil A. in B. 5.647,43 DM, an das Finanzamt B.-Nord 22.540,65 DM, an Firma E. Feinkoste GmbH in K. 5.600 DM zu zahlen;

  2. b)

    an den Kläger 94.895,12 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 von Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, nicht mehr jedoch als 6 vom Hundert pro Jahr seit dem 20. Oktober 1986 aus 410.432,40 DM zu zahlen.

5

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Sie behauptet weiter, der Kläger habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Schließlich beruft sie sich auf Leistungsfreiheit, weil sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten habe und wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers von dem Vertrag zurückgetreten sei.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat teilweise Erfolg.

8

I.

Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Klage schon deshalb abgewiesen werden müsse, weil die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:

9

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, daß auch ein bis zum Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenes Prozeßkostenhilfegesuch die Klagefrist wahren könne. Das bedeute jedoch nicht, daß der Versicherungsnehmer allein schon mit der Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrages auf Prozeßkostenhilfe alles getan habe, was von ihm zur Einhaltung der Klagefrist verlangt werden müsse. Da die Wahrung der Frist die Zustellung der Klage voraussetze, müsse er ebenso wie ein Kläger, der die Kosten selbst aufbringen kann, alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen könne. Er müsse daher nicht nur Verzögerungen vermeiden, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung wirken.

10

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Anforderungen erfüllt sind, werde allgemein auf den Zeitraum abgestellt, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozeßführung benötigt. Der Bundesgerichtshof (NJW 1978, 938 [BGH 19.01.1978 - II ZR 124/76]) habe einem Kläger, dessen Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 234 Abs. 1 ZPO eine mindestens zweiwöchige Frist zur Vorbereitung einer Klage zugebilligt; für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe, die im Gegensatz zur Vorbereitung einer Klage keine Entschließung darüber voraussetze, ob das Prozeßkostenrisiko getragen und wie der Prozeßkostenvorschuß aufgebracht werden solle, könne mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners grundsätzlich nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen als angemessen angesehen werden.

11

Diese Frist habe der Kläger an sich mit der beim Landgericht am 11. November 1987 eingegangenen Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß vom 26. Oktober 1987 gewahrt. Gleichwohl habe der Kläger nicht alles getan, damit die Zustellung der Klage "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen konnte. Daß das Landgericht erst am 10. Dezember 1987, mithin rund vier Wochen nach Eingang der Beschwerde über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe, entschieden habe, beruhe ausweislich der Wiedervorlageverfügungen des Landgerichts vom 16. November 1987, 23. November 1987 und 2. Dezember 1987 darauf, daß der Kläger mit der Beschwerde mitgeteilt hatte, daß eine Begründung nachgereicht werde, die Begründung aber erst am 8. Dezember 1987 beim Landgericht eingegangen sei. Soweit der Kläger dazu geltend mache, eine Beschwerde bedürfe nicht der Begründung und könne daher keine ihm zurechenbare Verzögerung bewirkt haben, könne ihm nicht gefolgt werden:

12

Zwar sei zutreffend, daß die Beschwerde nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht der Begründung bedürfe. Das bedeute aber nicht, daß der Ankündigung des Klägers, die Beschwerdebegründung werde nachgereicht, keinerlei rechtliche Bedeutung zukomme. Vielmehr sei das Gericht, das über die Beschwerde - und sei es im Sinne der Abhilfe oder Nichtabhilfe - zu entscheiden habe, gehalten, eine angemessene Zeit zu warten, wobei eine Frist von drei Wochen noch als angemessen angesehen werde. Wenn das Landgericht daher schließlich bis zum 8. Dezember 1987 gewartet habe, könne daraus nicht abgeleitet werden, diese Verzögerung sei dem Kläger, der gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für ein Verschulden seines Bevollmächtigten einzustehen habe, nicht anzulasten. Anderes ergebe sich auch nicht aus der dem Gericht nach herrschender Meinung zuzubilligenden Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Beibringung einer - angekündigten - Beschwerdebegründung zu setzen, denn eine Verpflichtung des Gerichts, so zu verfahren, bestehe nicht. Insbesondere bestehe auch keine Verpflichtung des Gerichts, etwa auf den Ablauf einer vom Kläger zu wahrenden Frist hinzuweisen, so daß auch unerheblich sei, daß das Landgericht ausweislich des Vermerks vom 2. Dezember 1987 bereit war, noch bis zum 8. Dezember 1987 mit der Entscheidung zu warten, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits die dem Kläger zur Begründung der Beschwerde zuzubilligende Frist von höchstens zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung längst abgelaufen gewesen sei.

13

Endlich könne der Kläger auch nicht damit gehört werden, der Prozeßstoff rechtfertige eine längere als die Frist von allenfalls zwei Wochen (oder doch eine derart lange, wie sie der Kläger für sich tatsächlich in Anspruch genommen hat). Zwar sei denkbar, daß in besonders gelagerten Fällen eine längere Frist als allenfalls zwei Wochen zuzubilligen sei. Ein solcher Fall sei vorliegend aber nicht gegeben. Weder sei aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, daß der Kläger sich mit besonders schweren Tatsachen- oder Rechtsfragen hätte befassen müssen, noch habe er mit der Berufungsbegründung solches substantiiert dargetan. Vielmehr erschöpften sich die Ausführungen in allgemeinen Floskeln - "umfassend zu prüfende Rechtsfragen", "wegen der vielen Fragen in Bezug auf die Abtretungen war der Sachverhalt höchst kompliziert" -, ohne daß dargetan werde, was konkret im Einzelfall gemacht worden sei.

14

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

15

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die "zumutbare Beschleunigung" überspannt. Es gehe selbst davon aus, daß das Prozeßkostenhilfegesuch rechtzeitig gestellt worden sei. Eine Verzögerung im weiteren Verlauf liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger gemäß § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des ablehnenden erstinstanzlichen Beschlusses Beschwerde habe einlegen können. Statt dessen habe er die Beschwerde aber bereits mit Schriftsatz vom 11. November 1987 erhoben. Daß er die Beschwerde begründet habe, sei ihm nicht anzulasten. Zwar müsse die Beschwerde nicht begründet werden. Dadurch sei es der betroffenen Partei jedoch nicht verwehrt, ihre Einwendungen gegen den ablehnenden Beschluß schriftsätzlich darzulegen. Ein Rechtsanwalt müsse sogar im Regelfalle im Interesse des Mandanten eine Beschwerde begründen. Deshalb hätten die Vorinstanzen einem förmlichen Antrag auf Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist stattgeben müssen. Der Sache nach mache es dann aber keinen Unterschied, daß der Kläger bereits in der Beschwerdeschrift eine Begründung angekündigt habe.

16

Dem kann nicht gefolgt werden.

17

Soweit die Revision § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO heranzieht, übersieht sie, daß diese Vorschrift nur für die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt, während die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe an keine Frist gebunden ist. Diese Regelung enthob den Kläger, der die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG wahren mußte, jedoch nicht der Verpflichtung auf eine demnächstige Zustellung der Klage im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken. Wie sich aus der Senatsentscheidung in BGHZ 98, 295, 301 ergibt, hätte daher die Beschwerde innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung begründet werden müssen. Denn wenn schon für die Erhebung der Klage nur eine Frist von zwei Wochen zugebilligt wird, kann für die Begründung der Beschwerde keine längere Frist beansprucht werden. Daß hier kein Sachverhalt vorliegt, der eine ausnahmsweise zulässige Überschreitung dieser Frist zuließ, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

18

Eine Verzögerung der Zustellung der Klage wäre zwar dann dem Kläger nicht zuzurechnen, wenn sie auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Landgerichts beruhen würde. Das Abwarten des Landgerichts war jedoch nicht pflichtwidrig, weil das Landgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs die von dem Kläger angekündigte Begründung der Beschwerde abwarten durfte. Dies ändert nichts daran, daß der Kläger die Begründung der Beschwerde innerhalb der ihm zustehenden Frist von zwei Wochen vorzulegen hatte. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt hat.

19

II.

Mit der Begründung, die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG sei versäumt, durfte die Klage jedoch nur insoweit abgewiesen werden, als die Frist gegenüber dem richtigen Adressaten gesetzt wurde. Das setzt voraus, daß das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 6. Oktober 1986 demjenigen zugegangen ist, der nach dem Kenntnisstand der Beklagten zu diesem Zeitpunkt Inhaber der Forderung war und Ansprüche erhoben hatte (BGHZ 98, 295, 301 unter 4.). Das ist insoweit der Fall, als der Kläger Zahlung an sich selbst verlangt, weil dieser Teil des Anspruchs nicht abgetreten sei. Gleiches gilt hinsichtlich der Abtretung an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. van H., der den Anspruch des Klägers geltend gemacht und das Ablehnungsschreiben erhalten hat. Auch hinsichtlich der Abtretungen an das Finanzamt B.-Nord und an die Firma E. ist die Klagefrist versäumt, weil diese erst 1987, also nach der Leistungsablehnung der Beklagten vom 6. Oktober 1986 erfolgt sind.

20

Etwas anderes gilt aber hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Abtretungsgläubiger. Diese Abtretungen sind sämtlich vor der Leistungsablehnung der Beklagten erfolgt. Es ist jedoch teilweise offen, ob und wann die Abtretung der Beklagten mitgeteilt worden ist und ob und wann von diesen Gläubigern Ansprüche erhoben worden sind. Vor allem aber ist bisher ungeklärt, ob die Beklagte den ihr bekannten Gläubigern gegenüber die Ablehnung und Fristsetzung erklärt hat, wofür die Beklagte entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht die Darlegungs- und Beweislast trägt.

21

Das Berufungsurteil mußte daher in dem im Urteilstenor aufgezeigten Umfang aufgehoben werden.

Bundschuh
Rottmüller
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter