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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1959, Az.: III ZR 75/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1959
Aktenzeichen
III ZR 75/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 23.01.1958

Prozessführer

des Lagerarbeiters Heinz P., K., D. Straße ...,

Prozessgegner

den Notar Dr. R., K., O.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Gähtgens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein Sohn der im Juni 1951 geschiedenen Eheleute Michael und Hubertine P.. Er lebt im Haushalt seiner Mutter. Sein Vater ist Eigentümer eines in K. gelegenen Grundstückes und lebt in H., einem Ort im Grenzgebiet, das unter niederländischer Verwaltung steht. Dort hat Damian S., der mit der Mutter des Klägers zusammen wohnt, ein Grundstück, das Michael P. erwerben wollte.

2

Am Osterdienstag, dem 27. März 1951, begaben sich die Eheleute P. zusammen mit S. zum Beklagten, um einen Vertrag über einen beabsichtigten Grundstückstausch beurkunden zu lassen. Sie brachten zum Ausdruck, daß Michael P. gegen Hingabe seines Grundstückes in K. das S. gehörende H.er Grundstück erwerben solle. Der Beklagte ließ sich von Michael P. und S. Blankounterschriften geben und entließ die Erschienenen mit dem Bemarken, daß er die Sache bearbeiten werde.

3

Einige Zeit später erschien Michael P. wiederum beim Beklagten und erklärte, daß er nicht mehr gewillt sei, den Vertrag abzuschließen, der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurkundet worden war.

4

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beurkundung des Vertrages infolge der Widerrufserklärung Michael P. nicht beurkundet worden ist. Er behauptet, nach dem Inhalt des beabsichtigten Vertrages als eines echten Vertrages zugunsten Dritter habe er das K. er Haus seines Vaters unmittelbar zu Eigentum erwerben sollen. Auch habe ihm S. seine Ansprüche aus dem Vertrag auf das K.er Grundstück abgetreten. Bei ordnungsmäßiger Bearbeitung hätte die beabsichtigte Eigentumsübertragung bis zum 1. Mai 1951 durchgeführt sein können. Nur infolge der verzögerlichen Bearbeitung sei es seinem Vater möglich gewesen, seine Bereitschaft zum Vertragsabschluß zu widerrufen. Seine Mutter habe bei der Besprechung vom 27. März 1951 den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, er möge im Interesse ihres Sohnes, des Klägers, den Vertrag möglichst schnell abfassen, weil ihm die Wankelmütigkeit Michael P. bekannt sei. Der Beklagte habe bei jener Besprechung erklärt, mit dem Vollzug der Blankounterschriften - auf Grund deren Angestellte des Beklagten als Vertreter der Vertragsparteien auftreten sollten - sei alles klar. Er werde das weitere selbst erledigen. Ende April 1951 habe S. sich beim Beklagten nach dem Sachstand erkundigt, der ihm gesagt habe, man möge sich gedulden, die Sache werde bearbeitet. Offenbar habe der Beklagte jedoch dann die Erledigung der Sache vergessen. Im Falle wirksamer Beurkundung des beabsichtigten Vertrages wäre er Eigentümer des K. er Hauses geworden und hätte dort einen Reinertrag von monatlich 200 DM erzielt.

5

Der Kläger hat seinen angeblichen Schaden für die Jahre 1951 bis 1955 auf 8.272,52 DM beziffert und beantragt, den Beklagten zur Bezahlung dieses Betrages nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu verurteilen, und weiter festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 1956 den Einnahmeausfall aus dem K.er Grundstück zu ersetzen habe.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, es sei am Osterdienstag 1951 nicht davon die Rede gewesen, daß der Kläger aus dem beabsichtigten Vertrag unmittelbare Rechte erwerben solle. Er habe wegen der Lage des einen Grundstücks in dem von den Niederlanden verwalteten Gebiet Bedenken geäußert, sich deshalb Bedenkzeit auserbeten und eine sofortige Beurkundung des Vertrages abgelehnt und bemerkt, daß er den Vertrag auf Grund der Blankounterschriften anfertigen könne, wenn die noch zu prüfende Rechtslage dies gestatte. Von dem Kläger sei bei der Besprechung überhaupt nicht die Rede gewesen. Er habe S. auch später keine Zusage gemacht. Im übrigen sei die Klagforderung verjährt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht geführt habe.

8

Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch seinen Zahlungsanspruch verfolgt hat, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er diesen Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht sieht den aus § 21 RNotO, § 839 BGB hergeleiteten Klaganspruch als verjährt an und begründet diese Auffassung wie folgt:

10

1)

Die Dreijahresfrist des § 852 BGB beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verletzte von seinem Schaden, der Person des Ersatzpflichtigen und davon Kenntnis erlange, daß er auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermöge. Diese Kenntnis habe der Kläger bereits am 2. August 1951 besessen. Er habe zugegeben, an diesem Tage erfahren zu haben, daß sein Vater die Bereitschaft zum Vertragsabschluß widerrufen habe und daß er sich gedacht habe, "damit sei der notarielle Vertrag schief gegangen und das Grundstück für ihn nicht mehr zu bekommen". Habe der Kläger somit gewußt, daß er das K.er Grundstück nicht erhalten werde, dann habe er auch gewußt, daß er durch den Widerruf seines Vaters einen Schaden erlitten habe. Auch sei ihm der Beklagte als - seines Erachtens - ersatzpflichtige Person bekannt gewesen. Schließlich sei auch davon auszugehen, daß er am 2. August 1951 gewußt habe, eine andere Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. Es hätten nämlich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, daß irgendwelche Ansprüche gegen Dritte gegeben seien, da vertragliche Bindungen bezüglich der Grundstücksübertragung mangels Beurkundung gefehlt hätten. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß er ernstlich die Hoffnung hätte haben können, sein Vater werde vielleicht doch geneigt sein, ihm sein K. er Grundstück auch ohne rechtliche Verpflichtung zu überlassen.

11

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes ist nicht zu beanstanden, wird von der Revision auch nicht angegriffen. Diese wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 2. August 1951 Kenntnis vom Nichtbestehen anderweiter Ersatzmöglichkeiten gehabt habe, mit folgenden Ausführungen:

12

a)

Dem rechtsunkundigen Kläger müsse zunächst ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, in dem er sich rechtlich beraten lassen konnte. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht auf Grund seiner Vernehmung des Klägers ausdrücklich feststellt, daß dieser schon am 2. August 1951 wußte, er werde das Grundstück nicht bekommen. Angesichts der eigenen Erklärung des Klägers vor dem Berufungsgericht kann diese Feststellung nicht als Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze angesehen werden, wie die Revision geltend macht.

13

b)

Aus Schriftwechsel, der dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1957 übergeben worden sei, gehe hervor - so macht die Revision weiter geltend -, daß der Kläger und sein Anwalt der Ansicht gewesen seien, man werde den Vater doch zur Erfüllung seiner mündlich gegebenen Zusagen veranlassen können. Dieser Schriftwechsel sei zwar erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereicht worden, das Berufungsgericht habe aber zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger durch Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, den Inhalt jenes Schriftsatzes vorzutragen. Seine Begründung, daß das Vorbringen, wenn es eingeführt würde, wegen grobfahrlässiger Verspätung zurückgewiesen werden müsse, sei falsch, denn das Berufungsgericht habe den Schriftwechsel auf seine Wesentlichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreites dann doch geprüft, seine Berücksichtigung habe die Entscheidung des Rechtsstreites also nicht verzögert. Demnach habe das Berufungsgericht § 529 ZPO rechtsirrig angewendet.

14

Hierbei übersieht die Revision, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, daß es zur wirksamen Einführung des neuen Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 13. Dezember 1957 der Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wodurch die Entscheidung des Rechtsstreites in der Tat verzögert worden wäre, so daß die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden sind.

15

c)

Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 139 ZPO, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht hätte den Kläger hinsichtlich der Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit zu weiteren Erklärungen veranlassen müssen, dann würde er schon früher Schreiben der Rechtsanwälte B. vom 7. Mai 1952 und Pa. vom 10. September 1952 vorgelegt haben, aus denen hervorgehe, daß der Kläger und sein Anwalt der Auffassung gewesen seien, man werde Michael P. doch zur Erfüllung seiner mündlich gegebenen Zusage veranlassen können.

16

Diese Rüge, ist unbegründet. Da das Berufungsgericht aus der persönlichen Vernehmung des Klägers offensichtlich den Eindruck gewonnen hatte, dieser habe selbst nicht an die Möglichkeit geglaubt, das K.er Grundstück noch erlangen zu können, hatte es keinen Anlaß zu fragen, ob mit seinem Vater wegen der Überlassung dieses Grundstücks noch Schriftwechsel geführt worden sei. Überdies hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß die von Rechtsanwalt Pa. im Auftrag des Vaters des Klägers an diesen gerichteten Schreiben nichts dafür enthalten, daß der Vater vielleicht doch noch geneigt gewesen wäre, dem Kläger das Kr.er Grundstück zu überlassen.

17

d)

Wenn die Revision schließlich unter Hinweis auf § 286 ZPO geltend macht, das Berufungsgericht hätte die Eingabe der Eltern des Klägers vom 2. August 1951 an das Landgericht in deren Ehescheidungsverfahren berücksichtigen müssen, in welcher sie um Abänderung des Ehescheidungsurteils dahin baten, daß die Mutter - unter Verzicht auf Unterhalt - als mitschuldig geschieden werden solle (eine Änderung, zu dem es mangels Berufung nicht gekommen ist), so ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Sachverhalt etwas für den vorliegenden Rechtsstreit hergeleitet werden könnte. Die Revision begnügt sich mit der Bemerkung, "wenn der dortige Antrag zulässig gewesen wäre, wovon der Vater des Klägers ausgegangen sein müsse, so hätte das für ihn Einfluß auf die Grundstücksangelegenheit gewinnen können". Daß diesbezüglich im Rechtsstreit Behauptungen aufgestellt und vom Berufungsgericht übersehen worden wären, davon sagt die Revision nichts.

18

2)

Ist nach Vorstehendem nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht den Beginn der Verjährungsfrist auf den 2. August 1951 verlegt hat, so ist auch seine weitere Auffassung nicht zu beanstanden, daß die Verjährung nicht unterbrochen worden sei. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß hier als Unterbrechungsgrund nur die Klagerhebung nach § 209 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und daß eine Klage vor dem 2. August 1954 - also innerhalb von drei Jahren seit dem 2. August 1951, dem Beginn des Laufes der Verjährungsfrist - nicht erhoben worden ist. Denn bis dahin lag, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, lediglich ein Armenrechtsgesuch vom 9. April 1954 vor, zu dessen Begründung auf eine als Anlage beigefügte Klagschrift Bezug genommen wurde, die ausdrücklich als Entwurf bezeichnet ist.

19

Die Revision meint, unter Hinweis auf BGHZ 4, 328, der Wille des Klägers, die Anlage zum Armenrechtsgesuch solle noch nicht als Klage angesehen werden, trete trotz der Bezeichnung des Schriftsatzes als Entwurf nicht klar in Erscheinung, da das Schriftstück datiert und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterschrieben sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Bemerkenswert ist, wie der Gegner des Armenrechtsgesuches, der jetzige Beklagte, die Anlage zum Armenrechtsgesuch aufzufassen hatte. Er hat, wie seine Erwiderung auf dieses Gesuch ergibt, in dem ihm zur Äußerung zugefertigten Schriftsatz des Klägers keine Klage gesehen, sondern nur einen Klagentwurf und dementsprechend Abweisung des Armenrechtsgesuches erbeten, nicht aber einen Klagabweisungsantrag gestellt. Noch im Schriftsatz vom 1. Oktober 1954 spricht der Beklagte von der beabsichtigten Klage und der Kläger, erwidert im Schriftsatz vom 18. Oktober 1954, daß er nicht gehalten sei, zur Probe eine Teilklage zu erheben. Erst nachdem dem Kläger das Armenrecht zum Teil bewilligt worden war, hat er den Erlaß eines Urteils - nach einem vom Entwurf der Klage abweichenden Antrag - begehrt, und der Beklagte Klagabweisung beantragt. Der Kläger hat also, so lange über sein Armenrechtsgesuch nicht entschieden war, Klage nicht erheben wollen, und der Beklagte hat in dem Vorbringen des Klägers bis dahin auch keine Klagerhebung gesehen. Auch das Landgericht hat den Entwurf der Klagschrift nicht als Klage behandelt und demgemäß Verhandlungstermin nicht anberaumt, solange über das Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden worden war. Die Verjährungsfrist ist also durch Klagerhebung nicht unterbrochen worden.

20

3)

a)

Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch der einzig in Betracht kommende Grund für eine Hemmung der Verjährung, nämlich als höhere Gewalt wirkende Armut des Klägers (§ 203 Abs. 2 BGB) nicht gegeben sei. Die dem Kläger unterhaltspflichtige Mutter sei in der Lage gewesen, durch Beleihung ihres Grundbesitzes einen Betrag zu beschaffen, der zusammen mit dem Arbeitsverdienst des Klägers ausgereicht haben würde, die Kosten des Rechtsstreites zu bestreiten. Die Revision macht demgegenüber geltend, der 1929 geborene Kläger sei seit 1950 als Kraftfahrer tätig gewesen und habe 1953 monatlich brutto 325 DM verdient.

21

Angesichts dieses eigenen Einkommens des Klägers sei dessen Mutter nicht verpflichtet gewesen, zur Bestreitung der Kosten des Rechtsstreites ihr nur rund 30.000 DM betragendes Vermögen anzugreifen.

22

Es mag dahinstehen, ob die Revision damit nicht einräumt, daß der Kläger in Wahrheit gar nicht arm war; denn es kommt darauf nicht entscheidend an, weil auch bei Annahme der Armut des Klägers jedenfalls die Hilfserwägung durchgreift, mit der das Berufungsgericht den Ablauf der Verjährungsfrist vor dem Zeitpunkt der Klagerhebung trotz zeitweiliger Hemmung des Fristenlaufes begründet.

23

b)

Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Verjährung sei innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist, also innerhalb der Zeit ab 2. Februar 1954, gehemmt gewesen, da der Kläger am 12. April 1954 um das Armenrecht nachgesucht habe. Die Hemmung wirke von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kläger bei sachgemäßer Bearbeitung dieses Gesuches mit einer Entscheidung durch das Gericht habe rechnen können (BGHZ 17, 199, 202).

24

Als diesen Zeitpunkt ermittelt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der schwierigen Rechtslage und der Notwendigkeit des Gehörs des Gegners den 2. Juni 1954. Bis dahin seien zwei Jahre und rund 300 Tage von der Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Bis zum 2. August 1954 seien also noch zwei Monate verblieben, die nach § 205 BGB nicht in die Verjährung einzurechnen seien.

25

Durch den dem Kläger das Armenrecht versagenden, seinem Anwalt am 23. Juli 1954 ausgehändigten Beschluß des Landgerichts vom 18. Juni 1954, sei die Hemmung des Fristenlaufes nicht weggefallen. Doch hätte der Kläger auch bei Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache binnen zwei Wochen, also bis zum 7. August 1954, dagegen Beschwerde einlegen können. Bis dahin sei die Verjährungsfrist gehemmt gewesen. Hingegen könnten die 25 Tage vom 8. August bis zur Einlegung der Beschwerde am 2. September 1954 nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger in dieser Zeit mit der Beschwerdeeinlegung säumig gewesen sei, wobei ihm ein Verschulden seines Anwaltes zugerechnet werden müsse. Vom 8. August bis 2. September 1954 sei die Verjährungsfrist also wieder gelaufen. Dann aber sei erneut Hemmung eingetreten. Nun sei der Kläger aber einem ihm am 6. April 1955 zugegangenen Auflagebeschluß vom 30. März 1955 erst am 4. Juni 1955 nachgekommen, obwohl er die darin von ihm geforderte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das K.er Grundstück spätestens bis 20. April 1955 habe einreichen können. Diese Säumigkeit müsse sich der Kläger in der Weise anrechnen lassen, daß der Lauf der Verjährungsfrist für die Zeit vom 20. April bis 4. Juni 1955, also 44 Tage lang, nicht als gehemmt anzusehen sei.

26

Das Berufungsgericht rechnet nun die erwähnten 25 und 44 Tage zu dem bei Eintritt der Hemmung bereits abgelaufenen Teil der Verjährungsfrist von zwei Jahren und 300 Tagen hinzu und kommt so zu dem Ergebnis, daß die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 11. April 1956 mit Rückwirkung auf den 30. Januar 1956, den Zeitpunkt der Einreichung des auf Erlaß eines Urteils gerichteten Schriftsatzes vom 27. Januar 1956, die Klage erhoben worden sei.

27

Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht den Lauf der Verjährungsfrist auf die Dauer jener 25 und 44 Tage nicht als gehemmt angesehen hat. Daß der das Armenrecht versagende Beschluß vom 18. Juni 1954 dem Kläger erst am 23. Juli 1954 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen. Es rechnet die Frist von zwei Wochen, innerhalb deren sich der Kläger wegen Einlegung der Beschwerde hätte entschließen sollen, erst von diesem Tage an. Daß diese Frist zu kurz bemessen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Eine arme Partei muß, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, die äußerste nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt walten lassen, um das in ihrer Armut liegende Hindernis der Klagerhebung durch Verfolgung ihres Armenrechtsgesuches zu beseitigen (vgl. BGHZ 17, 199). Denn nur wenn die Armut als höhere Gewalt wirkt, ihr also mit zumutbaren Mitteln auch bei äußerster Sorgfalt nicht erfolgreich abgeholfen werden kann, tritt die Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB ein (BGB - RGRK 11. Aufl. 1959 § 203 Anm. 10).

28

Soweit es sich um die 44 Tage handelt, während deren Ablaufs nach Auffassung des Berufungsgerichtes die Erledigung des Auflagebeschlusses verzögert worden ist, macht die Revision zunächst geltend, dem Kläger sei in diesem Beschluß keine Frist gesetzt worden. Das ist richtig, aber ohne Bedeutung, weil der Kläger nach dem eben Ausgeführten von sich aus äußerste Sorgfalt in der Verfolgung seines Armenrechtsgesuches und damit in der Beantwortung der Fragen des Gerichtes walten lassen mußte. Daß dem Beklagten in der fraglichen Zeit gleichfalls aufgegeben war, gewisse Erklärungen abzugeben, und daß diese erst am 9. Mai 1955 bei Gericht eingegangen und die Abschrift davon dem Kläger erst am 24. Mai 1955 zur Kenntnisnahme zugefertigt worden ist, ist in diesen Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß es dem Landgericht gerade auf die Angaben des Klägers über die Einnahmen und Ausgaben für das K.er Grundstück ankam, daß deshalb am 16. Mai 1955 erinnert werden mußte, und daß dann erst am 4. Juni 1955 eine Erklärung bei Gericht eingegangen ist, die übrigens noch der Ergänzung bedurfte, welche nach Aufforderung vom 7./9. September 1955 und Erinnerung vom 30. September/1. Oktober 1955 schließlich am 17. Oktober 1955 eingereicht wurde.

29

Als daraufhin am 28. Oktober 1955 das Armenrecht zum Teil bewilligt worden war, hat es noch bis zum 30. Januar 1956 gedauert, bis der dann als Klage behandelte Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 1956 bei Gericht eingereicht wurde. Dafür, daß unabwendbare Umstände den Kläger gezwungen hätten, sein Armenrechtsgesuch erst am 12. April 1954 einzureichen, ist nichts dargetan. Bei solcher Sachbehandlung läßt sich in der Tat nicht sagen, daß der Kläger die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt habe walten lassen. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Verjährungsfrist trotz zeitweiliger Hemmung als vor Erhebung der Klage abgelaufen angesehen hat.

30

c)

Die Revision hat in Frage gestellt, ob eine Säumnis des Klägers nach dem 2. Juni 1954, dem Tage, an dem nach Meinung des Berufungsgerichtes über das Armenrechtsgesuch hätte entschieden werden können, überhaupt beachtlich sei, nachdem der das Armenrecht versagende Beschluß des Landgerichtes vom Oberlandesgericht auf Beschwerde hin unter Zurückverweisung der Sache als unrichtig aufgehoben worden sei und auch im übrigen die Bearbeitung des Armenrechtsgesuchs durch das Gericht Zeit über Gebühr in Anspruch genommen habe. Diese Frage ist zu bejahen, denn die Gerichtsakten ergeben, daß ganz unabhängig vom sonstigen Verhalten der Gerichte die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch gerade auch dadurch verzögert worden ist, daß der Kläger nicht alsbald Beschwerde eingelegt hat und dann in der Erfüllung der ihm vom Landgericht gemachten Auflage vom 30. März 1955 säumig gewesen ist.

31

4)

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber, daß auch ein etwa an den Kläger abgetretener Anspruch S.es gegen den Beklagten aus Amtspflichtverletzung verjährt sei, weil S., der mit dem Kläger und dessen Mutter zusammen lebte, vom Widerruf des Vaters des Klägers gleichzeitig mit dem Kläger oder kurz darauf Kenntnis im Sinne des § 852 BGB erhalten habe, sind nicht zu beanstanden, werden von der Revision auch nicht angegriffen.

32

5)

Den Einwand des Klägers, die Erhebung der Verjährungseinrede sei arglistig, läßt das Berufungsgericht nicht gelten. Der Kläger leitet die Arglist des Beklagten zunächst daraus her, daß dieser auf eine Bemerkung im Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 1954, es drohe Verjährung, geltend gemacht habe, Regreßansprüche seien erstmals unter dem 2. Mai 1952 geltend gemacht worden, demnach würden sie wahrscheinlich erst gegen Ende April 1955 verjähren. Das Berufungsgericht bezeichnet diese Bemerkung des Beklagten, die ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet worden sei, als offensichtlich verfehlt und führt aus, aus ihr hätte nicht gefolgert werden können, daß der Beklagte sich später nicht auf Verjährung berufen werde. Nicht diese Äußerung des Beklagten, sondern die allgemeine Lässigkeit des Klägers habe es zur Verjährung kommen lassen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

33

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Teilbewilligung des Armenrechtes erwähnt und meint, angesichts der früheren Stellungnahme des Beklagten und des dem Kläger einer Teilklage nahelegenden Armenrechtsbeschlusses vom 28. Oktober 1955 habe der Kläger mit der Einrede der Verjährung nicht zu rechnen brauchen und er sei nicht verpflichtet gewesen, bis zu diesem Tage das Verfahren zu beschleunigen, so geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Umstand, daß das Landgericht das Armenrecht zum Teil bewilligte, und die frühere unverbindliche Erklärung des Beklagten berechtigten den Kläger nicht zu der Annahme, der Beklagte werde die Frage der Verjährung nunmehr der urteilsmäßigen Prüfung nicht unterstellen.

34

Dem Hinweis der Revision auf Schriftwechsel, aus dem sich ergeben soll, daß die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoße, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht - wie schon oben unter 1 b) ausgeführt - mit Recht abgelehnt hat, die Einreichung dieses Schriftwechsels zum Anlaß zu nehmen, die bereits abgeschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Im übrigen macht die Revisionserwiderung mit Recht geltend, daß die Revisionsbegründung nicht darlegt, inwiefern sich aus dem Schriftwechsel ergeben solle, daß die Verjährungseinrede gegen Treu und erlauben verstoße und daß der bloße Hinweis, die Parteien hätten vom 2. Mai 1952 bis mindestens 3. März 1954 verhandelt, zur Begründung des Einwandes der Arglist nicht genügt. Es hätte dargelegt werden müssen, inwiefern der Kläger aus den Verhandlungen hätte entnehmen können, daß der Beklagte bereit sei, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben.

35

Ist nach alledem die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Einrede der Verjährung dem Klaganspruch gegenüber durchgreife, nicht zu beanstanden, so ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. Die Revision des Klägers ist deshalb auf seine Kosten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Beyer BR Gähtgens ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger