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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1987, Az.: VI ZR 217/86

Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen; Verjährungsbeginn bei Ansprüchen wegen Entschädigung für Untersuchungshaft; Auswirkungen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verjährung; Berechnung der Verjährung bei Hemmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1987
Aktenzeichen
VI ZR 217/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 09.07.1986
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BB 1987, 1706
  • JZ 1987, 887
  • MDR 1987, 924 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3120-3121 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Verkäuferin Frau Ingrid Juliane L., K. straße ..., F.,

Prozessgegner

Frau Heike Ute A., J. straße ..., F.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Förderung des Prozeßkostenhilfeverfahrens durch den Gläubiger für die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Aufgrund von Beschuldigungen, die die Beklagte später als unwahr zugestanden hat, war die Klägerin vom 26. Oktober 1980 bis 5. Februar 1981 in Untersuchungshaft. Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch genommen, das sie der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt und zuletzt mit mindestens 10.000,00 DM beziffert hat.

2

Gegenüber dem Klageanspruch, der mit der am 24. Juli 1984 zugestellten Klage geltend gemacht wird, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat demgegenüber eingewandt, daß die Verjährung wegen ihres am 7. Dezember 1983 gestellten Gesuchs um Gewährung von Prozeßkostenhilfe gehemmt gewesen sei.

3

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. §§ 823, 847 BGB für verjährt gehalten, weil die nach § 852 Abs. 1 BGB dreijährige Verjährungsfrist am 5. Februar 1981, dem Tag der Entlassung der Klägerin aus der Untersuchungshaft, begonnen habe und durch das Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe vom 7. Dezember 1983 nur für 150 Tage gehemmt gewesen sei, so daß die Verjährungsfrist am 4. Juli 1984 abgelaufen sei und durch die am 10. Juli 1984 eingereichte Klageschrift nicht mehr habe unterbrochen werden können. Die gesamte Dauer des Verfahrens zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe vom 7. Dezember 1983 bis zur Zustellung des ihr stattgebenden Beschlusses am 8. Juni 1984 könne für die Hemmung der Verjährungsfrist nicht zugrunde gelegt werden. Die Klägerin habe nicht ausgeräumt, daß das Prozeßkostenhilfeverfahren durch unzulängliche Bemühungen ihres Prozeßbevollmächtigten um die Zustellungsanschrift der Beklagten verzögert worden sei.

5

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

6

1.

Bedenken begegnet schon die Festsetzung des Beginns der Verjährungsfrist auf den 5. Februar 1981, dem Tag der Entlassung der Klägerin aus der Untersuchungshaft. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzverpflichteten Kenntnis erlangt. Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung, soweit es um die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen geht, eine gewisse Einschränkung in dem Sinne anerkennt, daß die Kenntnis der Erkenntnisquellen ausreicht, so muß es doch dem Ersatzberechtigten in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe möglich sein, Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen. Wie der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 = NJW 1985, 2022; VersR 1985, 367, 368 herausgestellt hat, darf die Rechtsprechung nicht dahin mißverstanden werden, daß eine - sei es auch grob fahrlässig - verschuldete Unkenntnis von Name und Anschrift des Schädigers der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleichgestellt sei. Vielmehr geht es nur um Sachverhalte, in denen der Geschädigte eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühen verursacht, nicht wahrnimmt, gleichsam die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt. Die für die Einrede der Verjährung darlegungspflichtige Beklagte hat nicht dargetan, daß die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft den Aufenthaltsort der Beklagten kannte oder im vorbezeichneten Sinn ohne besondere Mühe hätte kennen können. Damit ist der Zeitpunkt des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist nicht hinreichend von der Beklagten dargelegt.

7

2.

Von einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Tatsachen geht das Berufungsgericht aber auch insoweit aus, als es feststellt, daß die am 24. Juli 1984 zugestellte Klage nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist der Beklagten zugestellt worden sei, weil sich die Klägerin nicht auf eine entsprechend lange Hemmung der Verjährung berufen könne.

8

a)

Nach § 203 Abs. 2 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt gehindert ist. Ein Hindernis für die Rechtsverfolgung in diesem Sinne ist das Unvermögen des Klägers, die Prozeßkosten zu tragen. Deshalb wird, wenn das Hindernis während der letzten sechs Monate vor dem Ablauf der Verjährungsfrist besteht, grundsätzlich mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe der Lauf der Verjährung bis zum Abschluß des Prozeßkostenhilfeverfahrens und eine angemessene Zeit danach gehemmt (BGHZ 70, 235, 239; BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 - III ZR 168/79 = NJW 1981, 1550 f [BGH 03.12.1980 - VIII ZR 300/79]) mit der Folge, daß dieser Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 205 BGB). Das gilt auch für den Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 852 BGB.

9

Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß der Antragsteller bzw. ein für ihn tätiger Rechtsanwalt, dessen Versäumnisse er sich zurechnen lassen muß, im Prozeßkostenhilfeverfahren alle ihm zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe zu Gebote stehenden Mittel zu erschöpfen und insbesondere alle Verzögerungen zu vermeiden hat (BGH NJW aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aber das unter den gegebenen Verhältnissen Gebotene zur Förderung des Prozeßkostenhilfeverfahrens getan. Zwar dürften - wie das Berufungsgericht meint - normalerweise zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift einer Partei in erster Linie Antragen bei dem Einwohnmeldeamt und der Post in Betracht kommen. Wenn sich die Klägerin vorliegend jedoch mit Schreiben vom 11. Januar 1984 zunächst an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte, so hatte sie damit im konkreten Fall einen erfolgversprechenderen Weg gewählt. Angesichts des gegen die Beklagte anhängigen Strafverfahrens war über eine Antrage bei der Staatsanwaltschaft von einem durchschlagenderen Erfolg auszugehen als bei einem Auskunftsersuchen an das Einwohnermeldeamt. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Februar 1984 mitgeteilt hatte, der Aufenthaltsort der Beklagten sei ihr nicht bekannt, ist der für die Klägerin tätige Rechtsanwalt zwar erst auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts hin an das Einwohnermeldeamt herangetreten. Aber auch das ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Denn das zur Vermeidung der Beseitigung der Hemmung nach § 203 BGB Gebotene für die Förderung des Verfahrens ist an den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten zu messen. Das Berufungsgericht überspannt insoweit die Anforderungen, wenn es von der Klägerin verlangt, diese hätte früher und zügiger die Antragen an das Einwohnermeldeamt stellen müssen. Für die Frage, ob und wann ein solcher Schritt angezeigt war, ist auch die Aussicht auf einen konkreten Erfolg von Bedeutung. Nicht nur daß hier - wegen des anhängigen Strafverfahrens - eine Antrage zunächst bei der Staatsanwaltschaft, wie ausgeführt, erfolgversprechender erschien, auch die weiteren Antragen - so an das Einwohnermeldeamt - hielten sich mit Blick auf die besonderen Verhältnisse im vertretbaren zeitlichen Rahmen. Denn es kann hier nicht außer Betracht bleiben, daß wegen des ständigen Wechsels des Aufenthaltsorts der Beklagten die Aussicht, die ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu erhalten, sehr gering erscheinen mußte. Es hieße die Anforderungen an die recherchierende Ersatzgläubigerin überspannen, von ihr besondere Anstrengungen zu fordern, während sich gleichzeitig die Ersatzschuldnerin ständig dem Verfahren entzieht. Gemessen daran hat die Klägerin ihrer Pflicht zur Förderung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit den von ihrem Rechtsanwalt eingereichten Auskunftsersuchen und der Weitergabe der Ergebnisse an das Landgericht Genüge getan. Es würde letztlich auch gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verstoßen, wenn der Beklagten, die durch ständigen Aufenthaltswechsel die zeitliche Verzögerung des Verfahrens verursacht hat, dies in der Weise zugute käme, daß sie sich nun der Klägerin gegenüber auf Verjährung berufen könnte (vgl. OLG Königsberg HRR 1941, 111).

10

b)

Ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß die Verjährung jedenfalls bis zur Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an die Klägerin am 8. Juni 1984 gehemmt war, so ist die Klage, auch sofern mit dem Berufungsgericht von dem 5. Februar 1981 als dem Tag des Verjährungsbeginns auszugehen wäre, in nicht rechtsverjährter Zeit rechtshängig geworden. Gemäß § 205 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Gewährung von Prozeßkostenhilfe am 7. Dezember 1983 betrug auf dieser Grundlage die Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 5. Februar 1984 noch 60 Tage. Die Zustellung der Klage am 24. Juli 1984 lag mithin auch dann innerhalb der der Klägerin nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 8. Juni 1984 noch verbleibenden Zeitspanne von 60 Tagen. Die Einrede der Verjährung ist daher, auch wenn die Verjährung bereits am 5. Februar 1981 zu laufen begonnen hätte, nicht begründet.

11

3.

Da das Berufungsurteil auf dem genannten Verfahrensfehler beruht, war es aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zur weiteren Sachaufklärung für die Entscheidung über die Gewährung eines Schmerzensgeldes zu geben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch über den erstmals im Revisionsverfahren gemachten Vortrag der Beklagten zu befinden haben, die Klägerin habe nach Maßgabe des Senatsurteils vom 03.12.1968 - VI ZR 140/67 = NJW 1969, 463 schon am Tage ihrer Verhaftung, dem 26. Oktober 1981 - also so frühzeitig, daß die Verjährung bei Anbringung des Gesuchs um Prozeßkostenhilfe bei Gericht schon eingetreten gewesen sei - die im Sinne von § 852 BGB erforderliche Kenntnis von Tat und Täter gehabt, weil sie bereits zu jenem Zeitpunkt gewußt habe, von der Beklagten, deren Wohnungsanschrift ihr unter "Koselstraße" ebenfalls bekannt gewesen sei, zu Unrecht beschuldigt worden zu sein. Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Steffen
Richter Dr. Kullmann ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben. Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann