Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1994, Az.: VIII ZB 21/94
Umfang der Darlegung bezüglich der Begründung eines Antrags zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist; Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Sorgfalt in Bezug auf die rechtzeitige Zustellung eines fristgebundenen Schriftsatzes und Einreichung desselben bei dem zuständigen Gericht innerhalb der Frist ; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Überwachung der Absendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes ; Verzögerung der Absendung des Schriftsatzes durch eine mangelhafte Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZB 21/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 16844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 31.03.1994
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Kai L., P. gasse ..., B.,
Prozessgegner
Sven A. B. weg ..., O.,
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
am 26. Oktober 1994beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts München II vom 9. Juni 1993 ist der Beklagte - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 53.208,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 1993 Zug um Zug gegen Übergabe des (vom Kläger gekauften) Pkw Porsche zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 5. August 1993 - rechtzeitig - Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1993, bei Gericht eingegangen am 18. Oktober 1993, hat der Kläger seine Berufung, mit der er eine weitere Nutzungsentschädigung begehrt, begründet. Nachdem er mit Schreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 18. März 1994 darauf hingewiesen worden war, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 15. Oktober 1993 abgelaufen gewesen sei, hat er mit seinem am 23. März 1994 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Da sein Prozeßbevollmächtigter sich am Abend des 13. Oktober 1993 auf eine zweitägige Geschäftsreise habe begeben wollen, habe dieser am Vormittag des 13. Oktober 1993 den von ihm diktierten Berufungsbegründungsschriftsatz durchgelesen sowie korrigiert und anschließend dem beim Oberlandesgericht München zugelassenen Kollegen W. zur Unterschrift vorlegen lassen. Sodann habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers "sichergestellt", daß der Schriftsatz mit der Kanzleipost am 13. Oktober 1993 auslaufe. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23. März 1993 hatte dieser nach Unterzeichnung des Schriftsatzes durch Rechtsanwalt W. seine Sekretärin B. angewiesen, den Schriftsatz noch am 13. Oktober 1993 in den Postauslauf zu bringen, damit vor seiner Abreise die Frist gestrichen werden könne.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß ihn an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden treffe. Der Kläger trage weder vor noch habe er glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt W. tatsächlich den Berufungsbegründungsschriftsatz am 13. Oktober 1993 unterschrieben habe. Nicht dargetan und glaubhaft seien auch die Umstände, die sicherstellen sollten, daß die Berufungsbegründung mit der Kanzleipost am 13. Oktober 1993 tatsächlich ausgelaufen sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt.
a)
Es kann offenbleiben, ob sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23. März 1994 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß dieser den Auslauf des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 10. Oktober 1993 mit der Kanzleipost an diesem Tage "sichergestellt" hat, nachdem der Schriftsatz von Rechtsanwalt W. zuvor unterzeichnet worden war, so daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts Rechtsanwalt W. den Berufungsbegründungsschriftsatz am 13. Oktober 1993 tatsächlich unterschrieben hatte.
b)
Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil sich nach seinem zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs glaubhaft gemachten Vorbringen ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), bei der Überwachung der Absendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 13. Oktober 1993 nicht ausschließen läßt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dazu muß der Prozeßbevollmächtigte auch die organisatorischen Maßnahmen für eine wirksame Ausgangskontrolle treffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Fristeintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch die Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = FamRZ 1991, 423, 424 = BGHR, ZPO, § 233 Ausgangskontrolle 1; BGH, Beschluß vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 = NJW 1991, 1178 f; BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - XII ZB 130/91 = FamRZ 1992, 297 = BGHR, ZPO, § 233 Fristenkontrolle 20).
Zwar durfte der Prozeßbevollmächtigte das Fertigmachen der Post und die Absendung des Schriftsatzes vom 13. Oktober 1993 seiner Sekretärin als einfache Bürotätigkeit überlassen, so daß ihm ein Versehen oder eine einmalige Nachlässigkeit der Sekretärin bei der Erledigung dieser Aufgabe nicht als Verschulden zugerechnet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 22/79 = VersR 1979, 1028, 1029; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89 = BGHR, ZPO, § 233 Büropersonal 4). Aber auch wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Sekretärin seinerzeit eine konkrete Einzelanweisung gegeben hatte, den Schriftsatz noch am 13. Oktober 1993 in den Postauslauf zu bringen, fehlt es an einer Darlegung, in welcher Weise darüber hinaus der Ausgang dieses Schriftsatzes im Büro des Prozeßbevollmächtigten überwacht wurde. Hierfür wäre, wie zuvor dargelegt, die Anordnung geboten gewesen, eine Fristeintragung in dem - auch im Büro des Prozeßbevollmächtigten geführten - Fristenkalender erst nach Absendung oder Postfertigmachung zu streichen und dies täglich zu kontrollieren. In diesem Fall wäre dann, wenn die Frist nicht gestrichen war, die unterbliebene Absendung des Schriftsatzes noch am 13. Oktober 1993 bemerkt worden. Daß die Frist im Fristenkalender irrtümlicherweise am 13. Oktober 1993 gestrichen worden ist, so daß auch eine tägliche Kontrolle die Nichtabsendung des Schriftsatzes vom 13. Oktober 1993 nicht aufgedeckt hätte, wird vom Kläger nicht behauptet.
Ist danach nicht auszuschließen, daß die Verzögerung der Absendung des Schriftsatzes vom 13. Oktober 1993 durch eine mangelhafte Fristenkontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, so daß die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben ist, konnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZB 12/91 = NJW 1992, 574, 575).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: bis 7.500,00 DM
Dr. Paulusch
Groß
Dr. Hübsch
Ball