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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1994, Az.: IV ZR 310/93

Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Vorstandsentscheidung; Zeitweiliger Klageausschluß wegen Satzungsinhalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1994
Aktenzeichen
IV ZR 310/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 290-292 (Volltext mit amtl. LS) "Kirchliche Zusatzversorgung"
  • VersR 1995, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die in § 77 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVKS) enthaltene Regelung, über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis entscheide der Vorstand, bewirkt ein Pactum de non petendo, das die Klagbarkeit zeitweilig ausschließt.

Tatbestand:

1

Der beklagte Verein, das Diakoniewerk J., ist der klagenden Kirchlichen Zusatzversorgungskasse D. seit 1. Januar 1969 aufgrund einer Beteiligungsvereinbarung angeschlossen. Mit Schreiben vom 11. Januar 1990 meldete er seine Arbeitnehmerin G., die bereits seit 16. März 1972 bei ihm als Raumpflegerin beschäftigt war, bei der Klägerin an und beantragte deren Nachversicherung. Die Klägerin entsprach dem Antrag und forderte den Beklagten auf, Umlagen in Höhe von 23.037,73 DM nachzuentrichten. Daneben verlangte sie unter Berufung auf ihre Satzung 17.404,21 DM als Zinsen für verspätet geleistete Umlagen, Der Beklagte entrichtete die Umlagen nach, zahlte auf die Zinsforderung jedoch nur 6.759,21 DM (für die Zeit ab 1. Januar 1986). Er berief sich im übrigen - für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1985 - auf Verjährung.

2

Die Klägerin begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der restlichen Zinsen. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Er meint, die Klägerin habe nach § 77 Abs. 1 Halbs. 1 ihrer Satzung (ZVKDS) vor Klageerhebung eine Entscheidung ihres Vorstandes herbeiführen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie als derzeit unbegründet abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht führt aus, das Begehren der Klägerin erscheine dem Grunde nach zwar unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung gerechtfertigt, doch könne die Zinsforderung derzeit nicht gerichtlich geltend gemacht werden, weil die Klägerin noch nicht durch Vorstandsbeschluß gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 ZVKDS über die Streitigkeit zwischen den Parteien entschieden habe. Es fehle daher an einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung.

6

II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe vor Klageerhebung eine Entscheidung des Vorstandes herbeiführen müssen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Fehlen der Vorstandsentscheidung steht bereits ihrer Zulässigkeit entgegen.

7

1. Die Revision meint, § 77 Abs. 1 Halbs. 1 ZVKDS erfasse nur Fälle, in denen es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Kasse gehe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des fünften Teils der Satzung ("Verfahren und Rechtsweg") ergebe sich, daß es keiner Vorstandsentscheidung bedürfe, wenn im Beteiligungsverhältnis um Ansprüche der Kasse gestritten werde.

8

2. Diese Ansicht ist unzutreffend.

9

a) Der Satzung der Klägerin kommt die Bedeutung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu (Senatsurteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - unter I. 2. a, unveröffentlicht; vgl. auch BGHZ 103, 370, 377 f[BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]ür die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Die Klägerin ist als Zusatzversorgungsanstalt bundesweit tätig. Ihre Satzung findet über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus Anwendung, so daß der Senat sie frei auslegen kann (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 105, 24, 27) [BGH 23.06.1988 - VII ZR 117/87].

10

b) § 77 ZVKDS lautet:

11

"Streitigkeiten zwischen Beteiligten und der Kasse

12

(1) Über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis entscheidet der Vorstand; § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

13

(2) Für Klagen gegen die Entscheidung des Vorstandes gilt § 76 entsprechend."

14

Die in Bezug genommenen Satzungsbestimmungen lauten:

15

"§ 75 Beschwerde

16

(1) ...

17

(2) Die Entscheidung des Vorstandes über die Beschwerde ist zu begründen und mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten der Klage (§ 76) und die Folgen der Fristversäumnis zu versehen.

18

§ 76 Klage

19

(1) Gegen die Entscheidung des Vorstandes über die Beschwerde (§ 75) ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach deren Zustellung die Klage zulässig entweder

20

a) zum Schiedsgericht ...

21

oder

22

b) zum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag ... nicht abgeschlossen wird.

23

(2) ..."

24

c) Nach seinem Wortlaut unterscheidet § 77 Abs. 1 Halbs. 1 ZVKDS nicht zwischen Streitigkeiten über Ansprüche der Kasse und solchen über Ansprüche der Beteiligten. Er schreibt bei Meinungsverschiedenheiten im Beteiligungsverhältnis unterschiedslos ("über Rechte und Pflichten") eine Entscheidung des Vorstandes vor.

25

d) Die Verweisungen auf §§ 75 Abs. 2, 76 ZVKDS rechtfertigen keine andere Auslegung.

26

Die Bestimmungen des fünften Teils der Satzung regeln zum einen Verfahren und Rechtsweg bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche und sonstige Rechte aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Kasse und dem bei ihr versicherten Arbeitnehmer (§§ 73 Abs. 1, 74 ZVKDS). Hierfür sieht § 75 Abs. 1 ZVKDS ein Vorverfahren (Beschwerde an den Vorstand) vor. Erst nach erfolgloser Beschwerde kann der Versicherte Klage erheben (§ 76 Abs. 1 ZVKDS). Zum anderen trifft § 77 ZVKDS eine Regelung für Streitigkeiten zwischen der Kasse und ihren Beteiligten. Danach ist die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich, doch ordnet die Satzungsbestimmung an, daß in diesem Fall der Vorstand über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis entscheidet. §§ 75 Abs. 2 und 76 ZVKDS gelten "entsprechend", also nur soweit die dort getroffenen Anordnungen eine sinnvolle Ergänzung der verweisenden Satzungsregelung darstellen.

27

Eine solche Ergänzung findet sich in der Pflicht, die Vorstandsentscheidung zu begründen. Dem darüber hinaus vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit der Klage gegen die Entscheidung des Vorstandes und die Folgen der Fristversäumnis kommt hingegen nur Bedeutung zu, wenn ein Beteiligter Ansprüche gegen die Kasse verfolgt. In diesem Umfang ist § 75 Abs. 2 ZVKDS "entsprechend" anwendbar.

28

Was die entsprechende Anwendung von § 76 ZVKDS betrifft, ist zu berücksichtigen, daß die Verweisung von vornherein eingeschränkt ist. Sie gilt nur "für Klagen (des Beteiligten) gegen Entscheidungen des Vorstandes", nicht für den umgekehrten, hier vorliegenden Fall. Gerade diese differenzierende Verweisung in § 77 Abs. 2 ZVKDS legt nahe, daß in Abs. 1 der Satzungsbestimmung alle denkbaren Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis gemeint sind.

29

e) Bestätigt wird diese Auslegung, wenn man die Bestimmungen des fünften Teils der Satzung in ihrem Gesamtzusammenhang sieht. Das Erfordernis einer Vorstandsentscheidung - nach § 75 wie nach § 77 ZVKDS - dient ersichtlich dem Zweck, Streitigkeiten zwischen der Kasse einerseits und ihren Versicherten und Beteiligten andererseits möglichst ohne die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts oder der staatlichen Gerichte beizulegen. Der Vorstandsentscheidung kommt daher mindestens eine Filterfunktion zu. Berücksichtigt man ferner, daß sich der neunköpfige Vorstand aus drei Mitgliedern aus dem Kreise der Versicherten und sechs Mitgliedern aus dem Kreise der Beteiligten zusammensetzt (§ 4 Abs. 1 ZVKDS), kann der Entscheidung - zumal bei Streitigkeiten zwischen Kasse und Beteiligten - auch ein schlichtungsähnlicher Charakter nicht abgesprochen werden.

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f) Schließlich spricht für die Notwendigkeit einer Vorstandsentscheidung die Tatsache, daß die Klägerin ein Schiedsgericht eingerichtet hat (§ 6 ZVKDS).

31

Der Beschluß des Vorstandes schließt den Entscheidungsprozeß innerhalb der Versorgungskasse ab. Er bildet eine Zäsur und gibt den Streitenden Anlaß, sich über das weitere Verfahren zu verständigen und gegebenenfalls einen Schiedsvertrag zu schließen. Gerade bei Streitigkeiten zwischen der Kasse und den ihr angeschlossenen Beteiligten erscheint das - gebührenfreie (§ 76 Abs. 6 Satz 1 ZVKDS) - Verfahren vor dem Schiedsgericht besonders sinnvoll. Dieser Weg wäre den Beteiligten aber abgeschnitten, wenn der Geschäftsführer der Klägerin ohne die vorherige Herbeiführung einer Vorstandsentscheidung Klage vor den staatlichen Gerichten erheben könnte. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte ausdrücklich geltend gemacht, er sei bereit, sich der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterwerfen (GA I, 87).

32

g) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Rechtsansicht auf § 4c Abs. 2 ZVKDS, wonach der Geschäftsführer die laufenden Geschäfte führt und die Kasse gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

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Die Geltendmachung von Zinsen auf rückständige Umlagen mag ein Gegenstand laufender Geschäftsführung sein. Sobald jedoch über die Pflicht, die geltend gemachten Zinsen zu zahlen, zwischen der Kasse und ihren Beteiligten Streit entsteht, bedarf es einer Vorstandsentscheidung. Die Kompetenzzuordnung in § 77 Abs. 1 ZVKDS macht deutlich, daß die Entscheidung dieses Streits nicht zum Kreis der laufenden Geschäfte zählt. Sie kann nicht mit Hilfe von § 4c Abs. 2 ZVKDS unterlaufen werden. Das ergibt sich im übrigen schon aus dessen Wortlaut. Denn der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte "nach Maßgabe der Satzung" zu führen, und er vertritt die Kasse (nur) "insoweit" gerichtlich und außergerichtlich.

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3. Das Fehlen einer Vorstandsentscheidung bewirkt nicht - wie das Berufungsgericht meint -, daß die Klage derzeit unbegründet ist, sondern steht schon der Klagbarkeit des Anspruchs entgegen und führt deshalb dazu, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

35

a) Die Regelung in § 77 Abs. 1 Halbs. 1 ZVKDS beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, daß der Gläubiger bis zur Entscheidung des Vorstandes trotz Fälligkeit der Forderung nicht gegen den Schuldner vorgehen werde. Nur so kann ihr Zweck, Streitigkeiten im Rahmen des Beteiligungsverhältnisses möglichst kassenintern beizulegen und gerichtliche Hilfe erst in Anspruch zu nehmen, wenn die Vorstandsentscheidung den Konflikt nicht gelöst hat, erreicht werden.

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b) Rechtlich stellt dies ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) dar (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 180/88 - BGHR ZPO vor § 1 Vereinbarung, Stillhalteabkommen 1 = NJW-RR 1989, 1048, 1049; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89 - BGHR BGB § 202 Abs. 1 Schiedsgutachten 1, pactum de non petendo = NJW 1990, 1231, 1232 [BGH 26.10.1989 - VII ZR 75/89]). Es entfaltet nicht nur materiell-rechtliche Wirkung, indem es dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989, aaO.; Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - VersR 1970, 837, 839), sondern schließt auch zeitweilig die Klagbarkeit aus und führt deshalb dazu, daß eine abredewidrig erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteil vom 14. Juni 1989, aaO.; BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670).