Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1994, Az.: IV ZR 159/93
Verletzung von Sicherheitsvorschriften; Gefahrerhöhung; Leistungsbefreiung; Unklarheiten in Klauseln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1994
- Aktenzeichen
- IV ZR 159/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 61 VVG
- § 5 AGBG
- § 8 VGB 62
- § 9 VGB 62
Fundstellen
- BB 1995, 326-328 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 277 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 583-584 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 56-58 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 344 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 1465-1467 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Klauseln in §§ 9 und 8 VGB 62 erzeugen Unklarheit über den geltenden Verschuldensmaßstab, so daß die Verletzung von Sicherheitsvorschriften auch im Fall einer damit verbundenen Gefahrerhöhung bei leichter Fahrlässigkeit nicht zur Leistungsfreiheit führt.
Tatbestand:
Die Beklagte nimmt für einen Leitungswasserschaden in einem von ihr versicherten Haus Leistungsfreiheit in Anspruch. Für dieses Haus war der Kläger als Zwangsverwalter eingesetzt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist nach Veräußerung des Hauses während des Rechtsstreits aufgehoben worden; der Kläger hat nach dem Aufhebungsbeschluß laufende Prozesse fortzuführen.
Der Eintritt des Leitungswasserschadens, der auf einen undicht gewordenen Durchlauferhitzer im Dachgeschoßbad zurückzuführen ist, wurde am 15. Juni 1990 bemerkt. Das Haus hatte längere Zeit leergestanden. Es war nur ab und an vom Kläger oder anderen Personen betreten worden, insbesondere auch für Besichtigungen durch Kaufinteressenten. Die Wasserleitung war in dem Sommer, in dem der Schaden eintrat, nicht abgestellt, da nach den Angaben des Klägers bei Besichtigungen mitunter die Toiletten benutzt wurden und außerdem Grünanlagen zu bewässern waren.
Der Kläger gibt die Schadenshöhe mit 197.516 DM an. Er fordert diesen Betrag nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit. Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62). Die Beklagte hat diesen Vertrag nach der Anzeige des Versicherungsfalles gekündigt. Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzung und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten in Anspruch genommene Leistungsfreiheit liegen nicht vor.
I. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit gemäß §§ 61 VVG und 18 Abs. 1 VGB 62 verneint. Nach seiner Auffassung hat der Kläger angesichts der Umstände den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt. Das ist nicht zu beanstanden.
1. Maßgeblich ist ein etwaiges Fehlverhalten des Klägers (Senatsurteil vom 20.5.1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822). Als Zwangsverwalter war er Repräsentant der Versicherungsnehmer. Infolge seiner Einsetzung waren die Versicherungsnehmer aus der Verwaltung und Nutzung des Wohngrundstücks verdrängt. Er hatte das beschlagnahmte Vermögen im eigenen Namen zu verwalten (§§ 152, 148 ZVG).
2. Eine Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit oder dessen falsche rechtliche Einordnung (BGHZ 10, 14, 16) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] wirft die Revision dem angefochtenen Urteil nicht vor. Sie ist auch nicht ersichtlich.
Das Revisionsgericht kann die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit nur eingeschränkt nachprüfen. Ob der Kläger den Versicherungsfall in dieser Schuldform herbeigeführt hat, ist in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten. Er hat dabei sämtliche Umstände des Einzelfalles auch in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen.
a) Für die Leitungswasserversicherung enthält § 9 Abs. 2 Buchst. b VGB 62 die Sicherheitsvorschrift, daß der Versicherungsnehmer in nicht benutzten Gebäuden die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten hat. Das ist im vorliegenden Fall unstreitig zwar nicht geschehen. Jedoch verneint das Berufungsgericht die erforderliche Schwere eines deshalb im Hinblick auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls etwa zu erhebenden Schuldvorwurfs. Bei einer Gesamtabwägung des Ausmaßes der Risikosteigerung und seiner Offensichtlichkeit einerseits und des Aufwands für die erforderlichen Gegenmaßnahmen andererseits könne nicht das Vorliegen eines erheblichen Grades von Verantwortungslosigkeit festgestellt werden.
Das ist rechtsfehlerfrei.
b) Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat nicht behauptet, daß der Kläger diese Sicherheitsvorschrift kannte. Grobe Fahrlässigkeit kann allerdings nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Kenntnis der Vorschrift verneint werden. Sie kann aber ebensowenig ohne Rücksicht auf die Kenntnis allein wegen der Nichterfüllung der in der Vorschrift aufgegebenen Sicherheitsvorkehrungen bejaht werden. § 61 VVG begründet nicht eine allgemeine Schadensverhütungspflicht (Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 210/81 - VersR 1984, 25 unter 2 a.E.). Vielmehr handelt nur der grob fahrlässig, der in subjektiv unentschuldbarer, ungewöhnlicher Weise Sicherheitsvorkehrungen außer Acht läßt, deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen jedem geboten erscheinen mußte. Deshalb wirkt das Nichtkennen einer Sicherheitsvorschrift schuldmindernd, es sei denn, die Sicherheitsvorschrift enthalte etwas zwingend Gebotenes, dessen Nichtbeachtung unentschuldbar ist. Demgemäß ist die Prüfung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, ob die Nichtkenntnis der Klausel ihrerseits auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, der richtige Maßstab sei verkannt, weil die Voraussetzungen für Vorsatz (Kenntnis) auch bei der Prüfung grober Fahrlässigkeit angewendet werde. Das Berufungsgericht verlangt aber nur analog dieser Voraussetzung, daß die Nichtkenntnis ihrerseits Folge eines grob fahrlässigen Verhaltens ist.
Aus dem Vortrag des Klägers, das Wasser sei in den Wintermonaten abgesperrt gewesen, mußte der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision nicht die Kenntnis des Klägers vom Inhalt der Sicherheitsvorschrift entnehmen. Das Absperren lediglich für die Wintermonate konnte das Berufungsgericht wegen der bei Frost erhöhten Gefahr als übliche Sicherungsmaßnahme und mußte es nicht als Erfüllung einer dem Beklagten bekannten Sicherheitsvorschrift verstehen.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß der Tatrichter die vom Kläger für die Nichtabsperrung der Wasserleitung in den Sommermonaten angeführten Gründe (Toilettenbenutzung durch Besucher/Kaufinteressenten und Bewässerung der Grünanlagen, übertriebener Aufwand bei immer wiederholter Auf- und Absperrung) als einleuchtend bezeichnet. Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht bei seiner Abwägung die Gefahrsteigerung nur in bezug auf den Schadensumfang, nicht jedoch auch hinsichtlich der Schadensentstehung gesehen, ist nicht gerechtfertigt. Zwar will eine Sicherheitsvorschrift in der Regel auch ein erhöhtes Risiko der Schadensentstehung vermeiden (z.B. durch mutwilliges Verhalten Dritter, vgl. Senatsurteil vom 3.12.1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134). Eine solche Risikosteigerung hat das Berufungsgericht indessen im vorliegenden Fall verneint. Es hat auch Tatsachen festgestellt, die diese Wertung tragen: Im Sommer bestand keine Frostgefahr, das Gebäude lag in bebauter Ortslage und wurde von Nachbarn beobachtet. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Für die Feuerversicherung hat der Senat ausgesprochen, daß das Leerstehen von Wohngebäuden in geschlossenen Ortsteilen nicht ohne weiteres eine Gefahrerhöhung im Hinblick auf das Entstehungsrisiko darstelle (Senatsurteil vom 13.1.1982 - IVa ZR 197/80 - VersR 1982, 466).
II. Auch Leistungsfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 VGB 62 kommt nicht in Betracht. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut:
Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche, behördlich angeordnete oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit einmonatiger Frist kündigen. Er ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt, und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Versicherungsfalles trotz Ablaufes der Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet § 8 Abs. 2 Anwendung.
Die Regelung zur Verletzung der Sicherheitsvorschriften in § 9 Abs. 1 Satz 1-3 VGB 62 setzt zumindest die Bejahung grober Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit des Klägers in bezug auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschrift ist aber - wie unter I. ausgeführt - zu verneinen.
III. Schließlich scheidet auch eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung aus.
1. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der in § 9 Abs. 1 Satz 4 VGB 62 angesprochenen Gefahrerhöhung für leistungsfrei gehalten. Die dort (siehe oben unter II.) in Bezug genommene Klausel des § 8 Abs. 2 VGB 62 lautet wie folgt:
Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Tritt eine Gefahrerhöhung ein, so kann der Versicherer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der ihm nach Satz 1 und 2 auferlegten Obliegenheiten, so kann der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen leistungsfrei sein. Die näheren Vorschriften über die Gefahrerhöhung sind in §§ 23-30 VVG enthalten.
Das Berufungsgericht meint mit näherer Begründung, die unter Berücksichtigung von § 5 AGBG vorzunehmende Auslegung der Vorschriften über die Leistungsfreiheit in § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Buchst. b VGB 62 ergebe, daß es sich dabei um eine abschließende, die zusätzliche Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Gefahrerhöhung wirksam ausschließende Sonderregelung handelt. Es meint weiter unter Bezugnahme auf die im Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1964 (BGHZ 42, 295) aufgestellten Grundsätze, das Unterlassen des Absperrens der Wasserleitung in nicht benutzten Gebäuden sei keine Gefahrerhöhung.
2. Jedenfalls im Ergebnis ist dem Berufungsurteil zu folgen.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß der Wortlaut der genannten Klauseln die im Berufungsurteil angenommene Ausschließlichkeit der Regelung in § 9 Abs. 1 VGB 62 über die Leistungsfreiheit nicht deckt. Die Verweisung auf § 8 Abs. 2 in § 9 Abs. 1 Satz 4 VGB 62 spricht dafür, daß die Rechtsfolgen der mit einer Verletzung von Sicherheitsvorschriften verbundenen Gefahrerhöhung in § 9 Abs. 1 VGB 62 nicht abschließend geregelt sein sollen.
Auch das Berufungsurteil führt aus, die Regelung sei mehrdeutig. Wenn man mit der Beklagten bejahe, daß das Nichtabsperren der Wasserleitung in nicht benutzten Gebäuden eine Gefahrerhöhung sei, würde jeder Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Buchst. b VGB 62 dazu führen, daß die Nichtbeachtung der betreffenden Sicherheitsvorschrift von vornherein nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1-3 VGB 62 fallen könnte. Unter § 9 Abs. 1 Satz 1-3 VGB 62 wäre eine Regelung eigens für die Verletzung von Sicherheitsvorschriften aufgestellt, deren Anwendung jedoch in Satz 4 generell für die anschließend erst genannten Sicherheitsvorschriften ausgeschlossen wäre. Ein solcher Regelungsgehalt sei widersprüchlich und könne nicht gewollt sein.
b) Die damit angesprochene Unklarheit der Verweisungsregelung wird durch die Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur belegt. Das Oberlandesgericht Hamm (VersR 1990, 86, 87 unter IV 1) und Martin, SVR 3. Aufl. N III Rdn. 61 vertreten die Auffassung, wie allgemein beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung (dazu BGHZ 4, 369, 377 und Senatsurteil vom 8.7.1987 - IVa ZR 19/86 - VersR 1987, 921 unter 3) seien die Regelungen über die Verletzung von Sicherheitsvorschriften neben denjenigen über Gefahrerhöhung anwendbar. Dagegen kommen Erich Prölss (Einbruchdiebstahlversicherung 3. Aufl. S. 186f.) und Bechert (Grundlagen der Leitungswasserversicherung 5. Aufl. S. 49) zu dem Ergebnis, daß nur die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung Anwendung finden. Die dritte mögliche Auffassung - nur die Regelungen über die Verletzung von Sicherheitsvorschriften gelten - vertritt das Berufungsgericht im vorliegenden Fall.
Auch Martin, der grundsätzlich von einer Konkurrenz beider Regelungen ausgeht, käme aber im vorliegenden Fall zum vom Berufungsurteil gewählten Ergebnis. Er sieht in Bestimmungen wie § 9 Abs. 1 Satz 2 VGB 62 einen Verzicht des Versicherers auf Leistungsfreiheit bei einfach-fahrlässiger Gefahrerhöhung. Dieser Verzicht werde durch die Verweisung in § 9 Abs. 1 Satz 4 VGB 62 wieder rückgängig gemacht. Das sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer überraschend (§ 3 AGBG). Der Vertragspartner brauche nicht damit zu rechnen, daß der Versicherer, der im Falle einer Obliegenheitsverletzung erst bei grober Fahrlässigkeit Leistungsfreiheit beanspruche, wegen desselben Fehlverhaltens unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung schon bei leichter Fahrlässigkeit frei werden wolle. Das ergebe sich auch aus der Verweisung nicht mit der gebotenen, einen Überraschungseffekt ausschließenden Deutlichkeit, weil die in Bezug genommene Bestimmung (§ 8 Abs. 2 VGB 62) den abweichenden Verschuldensmaßstab ebenfalls nicht nenne, dieser vielmehr erst der ferner in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung (§ 25 Abs. 2 VVG) zu entnehmen sei (Martin, VersR 1988, 209, 216 re. Sp., 217 li. Sp.).
c) Diese Lösung, daß auch im Fall einer gleichzeitig vorliegenden Gefahrerhöhung nur die grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1-3 VGB 62 zur Leistungsfreiheit führt, ergibt sich aber aus § 5 AGBG. Im Individualprozeß führt die Unklarheit dazu, daß die kundenfreundlichste Auslegungsvariante maßgebend ist. Das ist hier die Auslegung, wonach § 9 Abs. 1 Satz 1-3 VGB 62 für Fälle der Verletzung von Sicherheitsvorschriften den Verschuldensmaßstab abschließend bestimmt.
Die Verweisungen in § 9 Abs. 1 Satz 4 auf § 8 Abs. 2 VGB 62 und dort auf die §§ 23 bis 30 VVG lassen nicht eindeutig erkennen, ob dann, wenn mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden ist, für eine etwaige Leistungsfreiheit die Regelung über die Gefahrerhöhung allein maßgeblich sein soll. Insbesondere wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei der Durchsicht dieser Klauseln nicht verständlich vor Augen geführt, welcher Verschuldensmaßstab gelten soll. Für die Verletzung von Sicherheitsvorschriften ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VGB 62 mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich, wenn Leistungsfreiheit eintreten soll. Daß entgegen dieser Klausel bei einer damit einhergehenden Gefahrerhöhung schon die einfache Fahrlässigkeit ausreichen soll, sagt das vom Verwender dem Versicherungsnehmer vorgelegte Regelungswerk an keiner Stelle ausdrücklich. Es ist allenfalls aus der Verweisung auf das Gesetz erschließbar. Das reicht aber nicht zur Beseitigung der auftretenden Zweifel aus. Diese gehen gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin.
3. Deshalb kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschrift des § 9 Abs. 2 Buchst. b VGB 62 überhaupt als Gefahrerhöhung angesehen werden kann.