Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1987, Az.: IVa ZR 19/86
Anwendbarkeit der §§ 23 ff Versicherungsvertragsgesetz (VVG) neben § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei Gefahrerhöhung durch Verletzung einer Sicherheitsvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZR 19/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 10.01.1986
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1309-1310 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 921-923 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma D. Import + Export GmbH, S. Straße 70-72, M.,
vertreten durch die Geschäftsführerin Doris D.
Prozessgegner
G. Versicherungsbank WaG, P. straße 16, M.
vertreten durch den Vorstand
Amtlicher Leitsatz
Die §§ 23 ff. VVG sind grundsätzlich neben § 6 VVG anwendbar, wenn mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden ist.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin war bei dem beklagten Versicherungsverein durch eine Geschäfts- und Betriebsversicherung ab 20. September 1982 für ihre damalige Uhrengroßhandlung in der T. straße 20 in M. unter anderem gegen Einbruchdiebstahl versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die Sicherungs-Beschreibung und -Vereinbarung zur Einbruchdiebstahl-Versicherung und die Besonderen Bedingungen für die Geschäfts- und Betriebsversicherung zugrunde.
Die Sicherungs-Beschreibung und -Vereinbarung enthält die Verpflichtung der Klägerin, eine Alarmanlage zu installieren. Direkt über der Unterschriftszeile ist noch ein Passus angebracht, der unter anderem lautet:
"Risikobegrenzung vor Anbringung von Sicherungen: Der Antragsteller/Versicherungsnehmer hat unverzüglich die vereinbarten Sicherungen anbringen zu lassen. Solange die vereinbarten Sicherungen nicht angebracht und voll gebrauchsfähig sind, haftet der Versicherer nur für Schäden, die auch durch diese Sicherungen nicht verhindert worden wären. ...
Diese Sicherungs-Beschreibung und -Vereinbarung ist wichtiger Bestandteil des Vertrages ..."
In den Besonderen Bedingungen für die Geschäfts- und Betriebsversicherung sind Klauseln für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung enthalten. Sie lauten auszugsweise:
15.451-Einbruchmeldeanlage
(1)
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. ...(2)
Der Versicherungsnehmer hata)
die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten;b)
die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedürfen der Schriftform;c)
...d)
Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine vom Verband der Sachversicherer e.V. anerkannte Errichterfirma beseitigen lassen;e)
während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in Nr. 1 genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen ... ."
Die Versicherungssumme wurde am 10. August 1983 rückwirkend zum 22. Juli 1983 auf 475.000 DM erhöht.
Die Klägerin betrieb in den damaligen Geschäftsräumen eine Uhrengroßhandlung. Die Geschäftsraumtüren waren durch Schlösser gesichert; darüber hinaus war eine Alarmanlage installiert, die binnen 45 Sekunden ausgeschaltet werden mußte, um eine Alarmauslösung nach Öffnen der Türen oder Fenster zu den Geschäftsräumen zu verhindern. Die Schlüssel zu den Türschlössern und zur Alarmanlage befanden sich zunächst im Besitz der Geschäftsführerin der Klägerin und des damaligen Mitarbeiters M.
Anfang März 1983 teilte M. der Geschäftsführerin der Klägerin mit, er habe sämtliche ihm überlassenen Schlüssel zu den Türen und zur Alarmanlage verloren; M. behauptete, er könne nicht sagen, wie und wo er diese Schlüssel verloren habe. Die Klägerin ließ daraufhin spätestens am 26. März 1983 die Türschlösser auswechseln; bezüglich des abhanden gekommenen Schlüssels zur Alarmanlage unternahm die Klägerin nichts.
Die Klägerin zeigte dem Beklagten weder den Verlust der Schlüssel noch die Tatsache an, daß nur die Türschlösser ausgewechselt wurden, hinsichtlich des Alarmanlageschlüssels jedoch nichts unternommen wurde. Der Beklagte erlangte hiervon auch nicht anderweitig Kenntnis.
M. erhielt die neuen Schlüssel zu den Türen der Geschäftsräume; einen weiteren Alarmanlagenschlüssel für die unveränderte Alarmanlage erhielt er nicht.
Etwa ab Sommer 1983 verschlechterte sich die Beziehung zwischen der Klägerin und M., weil dieser Konkurrenzgeschäfte betrieb.
M. wurde ab 17. Oktober 1983 von der Arbeitsleistung freigestellt und am selben Tage förmlich zum 31. Dezember 1983 gekündigt. Die ihm überlassenen neuen Schlüssel gab er zurück.
Am 23. Dezember 1983 zeigte die Klägerin einen Diebstahl in ihren Geschäftsräumen an, der in der Nacht vom 22. Dezember 1983 zum 23. Dezember 1983 erfolgt sein müsse und bei dem Bargeld und eine Vielzahl von Waren entwendet worden seien. Bei der hierauf durchgeführten Spurensicherung der Polizei wurde festgestellt, daß sich an der Tür zu den Geschäftsräumen Einbruchspuren eines Einbruchwerkzeugs befanden, die Türe jedoch nicht aufgebrochen, sondern aufgeschlossen worden war, falls sie überhaupt verschlossen gewesen sein sollte. Die Alarmanlage war intakt und ausgeschaltet.
Auch der Schlüssel zur Alarmanlage, der sich noch im Besitz der Klägerin befunden hatte, war später nicht mehr vorhanden. Die Geschäftsführerin der Klägerin verdächtigte M. als Täter, weshalb gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, das jedoch mangels Tatnachweises eingestellt wurde.
Die Klägerin nimmt den Beklagten für die abhanden gekommenen Sachen in Höhe von 300.000 DM in Anspruch. Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wegen dieses Vorfalles gekündigt.
Der Beklagte weigert sich, Versicherungsschutz zu gewähren. Er meint, wenn nicht bereits Leistungsfreiheit gemäß §§ 23, 25 VVG anzunehmen sei, so sei er gemäß § 6 Abs. 2 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von der Verpflichtung zur Leistung befreit; jedenfalls sei er gemäß §§ 27, 28 VVG nicht eintrittspflichtig.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
2.
Das Berufungsgericht sieht eine unabhängig von dem Willen des VN eingetretene Gefahrerhöhung darin, daß durch den ungeklärten Verlust des Schlüssels zur Schließvorrichtung der Alarmanlage ab März 1983 die Möglichkeit bestanden habe, nach einem Einbruch in die Geschäftsräume der Klägerin mit dem Schlüssel die Alarmanlage auszuschalten. Die Revision zieht diese tatrichterlichen Feststellungen nicht in Zweifel. Sie verweist jedoch darauf, daß von einer Gefahrerhöhung im Sinne der § 23 ff. VVG nur dann gesprochen werden kann, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (BGHZ 79, 156, 158).
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Voraussetzung jedoch erfüllt, weil sich aus der Sicherungsvereinbarung und den Besonderen Bedingungen ergibt, daß der Beklagte den Abschluß des Versicherungsvertrages davon abhängig machte, daß eine fremden Personen nicht zugängliche Alarmanlage eingebaut und in Betrieb gehalten wurde, wie das in Fällen der vorliegenden Art üblich ist.
Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß die Annahme einer Gefahrerhöhung bei der Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe. Die Revision meint in diesem Zusammenhang, dies hätte zur Konsequenz, daß die Verletzung einer vertraglich zwar nicht ausdrücklich geregelten, aber nach dem Sinn und Zweck der ausdrücklich geregelten vertraglichen Obliegenheiten zu diesen gehörenden "Nebenpflicht" der Klägerin weitaus härtere Konsequenzen für den Versicherungsschutz hätte, als die Verletzung der ausdrücklich geregelten "Hauptobliegenheiten". Das trifft nicht zu. Das Unterlassen der Anzeige nach § 27 Abs. 2 VVG kann nicht als bloße Verletzung einer zur vertraglichen Hauptobliegenheit gehörenden Nebenpflicht angesehen werden. Es stellt vielmehr einen Verstoß gegen eine neben den vertraglichen Obliegenheiten bestehende gesetzliche Obliegenheit dar, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3.
Die Revision meint ferner, die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung könne nur die in § 6 VVG nicht aber die in §§ 23 ff. VVG geregelten Folgen haben. Auch dem kann nicht zugestimmt werden.
§ 32 VVG bestimmt, daß vertragliche Obliegenheiten, die zur Verminderung der Gefahr oder zur Verhütung einer Gefahrerhöhung vereinbart werden, durch die Vorschriften über die Gefahrerhöhung nicht berührt werden. Das Gesetz spricht aber nicht aus, daß diese Vorschriften im Falle der Vereinbarung solcher Obliegenheiten durch die Rechtsfolgen bei deren Verletzung verdrängt würden.
Die §§ 23 ff. VVG sind grundsätzlich neben § 6 VVG anwendbar, wenn mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden ist (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. Anm. N III, 110 f.; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 32 Anm. 1; Prölss, VersR 1965, 31 [BGH 21.09.1964 - II ZR 40/62]; BGHZ 4, 369, 377; Senatsurteile vom 23.9.1981 - IVa ZR 216/80 - VersR 1982, 33, 34; 14.5.1986 - IVa ZR 191/84 - VersR 1986, 693 f.). Hieran wird festgehalten, weil in der Regel kein Verzicht des Versicherers auf die Rechtsfolgen aus §§ 23 ff. VVG darin erblickt werden kann, daß er dem VN besondere Sicherheitsmaßnahmen auferlegt.
Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die §§ 23 ff. VVG insoweit nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, wie ihre Anwendbarkeit durch die Bestimmung über Schwarzfahrten in § 2 Nr. 2 c AKB oder durch die Verwendungsklausel des § 2 Nr. 2 a AKB ausgeschlossen wird (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 14.5.1986 aaO). Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß § 2 Nr. 2 a und Nr. 2 c AKB eine abschließende Spezialregelung gegenüber §§ 23 ff. VVG darstellen. Eine solche abschließende Spezialregelung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Versicherer mit dem VN lediglich zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vereinbart.
4.
Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte habe nicht vorgetragen, daß es sich nicht um eine nur unerhebliche Gefahrerhöhung gehandelt habe. Das Vorliegen einer erheblichen Gefahrerhöhung ergibt sich aus dem unstreitigen und von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Sachverhalt.
5.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Geschäftsführerin der Klägerin Kenntnis von der Gefahrerhöhung hatte. Es hat dies daraus entnommen, daß sie in Kenntnis von dem ungeklärten Verbleib der Schlüssel zu den Türen und der Alarmanlage ihrer Uhrengroßhandlung die Schlösser an den Türen auswechseln ließ. Darin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Verstoß gegen die Lebenserfahrung.
6.
Schließlich meint die Revision noch, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Klägerin schuldhaft der Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 2 VVG nicht nachgekommen sei. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, aufgrund der vereinbarten "Besonderen Bedingungen" habe die. Klägerin nicht wissen können, daß sie sich nicht nur an eine anerkannte Errichterfirma für Alarmanlagen wenden, sondern auch noch gegenüber dem Beklagten Anzeige erstatten müsse. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn abgesehen davon, daß es sich um neues Vorbringen in der Revisionsinstanz handelt, weil die Klägerin in den Vorinstanzen lediglich vorgebracht hat, sie habe das Auswechseln der Türschlösser für ausreichend gehalten und auch halten dürfen, liegt in ihrem jetzigen Vorbringen kein hinreichender Entschuldigungsgrund. Wenn die Klägerin die jetzt behaupteten Zweifel an dem Bestehen der Anzeigepflicht gehabt haben sollte, hätte sie sich entsprechend erkundigen müssen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter