Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1983, Az.: IVa ZR 210/81
Leerstehen eines Hauses als gefahrerheblicher Umstand ; Rücktrittsrecht einer Versicherungsgesellschaft bei einem Brand in einem unbewohnten Haus; Herbeiführen eines Versicherungsfalls durch grobe Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 210/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 15.10.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmanns Dirk K., F. straße ..., F.
Prozessgegner
1. F. Versicherung AG,
vertreten durch ihren Vorstand.
2. A. Versicherung AG,
vertreten durch i.en Vorstand.
beide T. F.
Redaktioneller Leitsatz
Die Vorschrift des § 61 VVG begründet keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers. Dieser muss sich allerdings ebenso verhalten wie eine nicht versicherte Person und daher bei dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gegenstandes ergreifen.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 9. Mai 1978 erwarb der Kläger von einem Herrn Av. das mit einem freistehenden Wohnhaus bebaute Grundstück F. strasse ... in F. In dem Kaufvertrag hatte sich der frühere Eigentümer verpflichtet, den Abschluß einer Feuerversicherung bei Meidung einer Konventionalstrafe von DM 40.000,- nachzuweisen. Am 10. Mai 1978 beantragte deshalb der Vertreter des Verkäufers, Herr N., bei dem Zeugen Sch., der für die Beklagten Versicherungen vermittelt, den Abschluß einer Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung. In dem dabei benutzten Antragsformular der Beklagten sind u.a. folgende Fragen gestellt:
"1.
Ist ein zur Versicherung beantragtes Gebäude noch im Bau? ...2.
...3.
Wird ein zur Versicherung beantragtes Gebäude als Wochenend- und/oder Ferienhaus benutzt? Wenn ja, befindet sich das Gebäude innerhalb geschlossenen Ortschaften?"
Diese Fragen wurden verneint.
Die Beklagten nahmen den Versicherungsantrag an. Der entsprechende Versicherungsschein wurde am 22. Mai 1978 ausgestellt.
Das Gebäude stand zu jener Zeit leer. Verschiedentlich waren Stadtstreicher eingedrungen und hatten dort genächtigt, weshalb der Voreigentümer von der Polizei aufgefordert worden war, das Gebäude gegen das Eindringen Unbefugter ausreichend zu schützen. Eine Mitteilung über das Leerstehen des Hauses hatte der Voreigentümer bei Abgabe des Versicherungsantrages nicht gemacht.
Am 5. Juli 1978 kam es in dem Gebäude zu einem kleineren Brand, für den jedoch keine Versicherungsleistungen beansprucht wurden. Größerer Sachschaden entstand hingegen bei einem erneuten Brand am 18. August 1978. Als Ursache dieses Brandes wurde fahrlässige Brandstiftung durch Stadtstreicher angenommen; genaue Feststellungen, insbesondere die Ermittlung von Tätern, waren jedoch nicht möglich.
Anfang September 1978 zeigte der Kläger den Brandschaden vom 18. August 1978 bei den Beklagten an und machte Ersatzansprüche geltend. Daraufhin traten die Beklagten mit Schreiben vom 29. September 1978 von dem Versicherungsvertrag zurück, da der Versicherungsnehmer verschwiegen habe, daß das Gebäude bereits seit längerer Zeit leergestanden habe.
Der Voreigentümer hat sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger, der am 25. August 1978 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden war, abgetreten.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten DM 43.140,60 als Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag für den Brandschaden vom 18. August 1978. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, alle weiteren Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem Brandanschlag zu ersetzen.
Die Beklagten bringen vor:
Sie seien von dem Versicherungsvertrag wirksam zurückgetreten und deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Voreigentümer weder bei Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt auf das Leerstehen des Gebäudes hingewiesen habe. Ein Recht zum Rücktritt bestehe im übrigen auch deshalb, weil der Voreigentümer ihnen von dem desolaten baulichen Zustand des Hauses keine Kenntnis gegeben und sie auch nicht davon unterrichtet habe, daß dort Stadtstreicher und Obdachlose aus- und eingingen. Darüber hinaus seien sie von der Versicherungspflicht auch frei geworden, weil der Voreigentümer Avram eine nach Abschluß des Versicherungsvertrages eingetretene Gefahrerhöhung nicht unverzüglich schriftlich angezeigt habe. Eine Gefahrerhöhung liege darin, daß nach Vertragsabschluß feuergefährliche und leicht brennbare Gegenstände (Matratzen, Unrat usw.) in das Gebäude gebracht worden und nach den polizeilichen Feststellungen als Herd des ersten Brandes anzusehen seien. Hätte der Voreigentümer zumindest den ersten Brandschaden vom 5. Juli 1978 unverzüglich gemeldet, hätten sie, die Beklagten, das Versicherungsverhältnis mit Sicherheit schon damals sofort gekündigt.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß den Beklagten kein Rücktrittsrecht nach §§ 16, 18, 19 VVG zustand. Es kann auf sich beruhen, ob unter den hier gegebenen Verhältnissen das Leerstehen des Hauses einen gefahrerheblichen Umstand darstellte, der nach § 16 Abs. 1 VVG bei Abschluß des Vertrages dem Versicherer hätte angezeigt werden müssen. Denn die Beklagten haben in ihrem Antragsformular nicht danach gefragt, ob das Haus bewohnt war. In einem solchen Fall kann der Versicherer nur bei arglistigem Verschweigen des gefahrerheblichen Umstandes zurücktreten. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Denn in dem Antragsformular war lediglich gefragt, ob sich das Gebäude noch im Bau befinde und ob es sich um ein Wochenend- und/oder Ferienhaus handele. Daraus konnte der Versicherungsnehmer nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, daß er angeben müsse, ob das Haus zur Zeit bewohnt oder unbewohnt war. Denn wenn eine solche Angabe verlangt worden wäre, hätte nichts näher gelegen als die Frage in dem Antragsformular, ob das Haus bewohnt sei. Die Beklagten haben schlüssige Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsvorgänger des Klägers das Leerstehen des Hauses arglistig verschwiegen habe, nicht vorgetragen.
Ein Rücktrittsrecht der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, daß der Versicherungsnehmer in dem Versicherungsantrag angegeben hat, das Gebäude weise einen tadellosen baulichen Zustand auf. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der bauliche Zustand des Gebäudes dem Parteivortrag nicht entnehmen läßt und die Beklagten hierzu keine substantiierten Angaben gemacht haben. Aus den in der Revisionserwiderung erwähnten Angaben der Beklagten auf Bl. 38 GA und den Aussagen der Zeugen B., S. und Z. ergibt sich lediglich, daß die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichten um das Eindringen Unbefugter in das Gebäude zu verhindern. Damit ist jedoch über den baulichen Zustand des Gebäudes im Sinne der vorgedruckten Stelle im Versicherungsantrag nichts ausgesagt.
2.
Dem Berufungsgericht kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht darin zugestimmt werden, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe und deshalb die Beklagten nach § 61 VVG leistungsfrei seien. Zur Begründung seiner Ansicht hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Wegen des Leerstehens des Gebäudes habe im Vergleich zu einem bewohnten Haus erhöhte Gefahr der Brandstiftung durch Obdachlose, Stadt- und Landstreicher und flüchtige Rechtsbrecher bestanden. Dem Verwalter des Hauses sei seit Anfang April 1978 bekannt gewesen, daß in das leerstehende Gebäude unbefugte Personen eindrangen und sich dort aufhielten. Der Zeuge M., der dem für das Haus zuständigen Polizeirevier angehörte, sei von Nachbarn mehrfach auf die Mißstände aufmerksam gemacht worden. Er habe daher am 6. April 1978 mit dem Verwalter verhandelt und ihn aufgefordert, für eine ausreichende Sicherung des Gebäudes zu sorgen. Dazu habe besonders deshalb Anlaß bestanden, weil sich im März 1978 darin eine Vergewaltigung ereignet hatte. Nach dieser Aufforderung habe der Verwalter zwar einige Sicherungsmaßnahmen veranlaßt. So habe er die Eingangstür mit einem Sicherheitsschloß versehen und den Gartenausgang des Hauses zumauern lassen. Im übrigen seien lediglich die Fenster geschlossen und durch Roll- und Klappläden gesichert gewesen; an der Hinterfront seien die Fensterläden vernagelt gewesen. Diese Maßnahmen hätten sich jedoch in der Folgezeit als völlig unzureichend erwiesen. Unbefugte hätten sich dadurch nicht abhalten lassen und seien weiter in das Gebäude eingedrungen. So habe die Polizei am 31. Mai und 4. Juni 1978 erneut fremde Personen in dem Hause festgestellt. Davon habe sie auch den Hausverwalter in Kenntnis gesetzt. Am 5. Juli 1978 sei es zum ersten Brand gekommen. Spätestens von diesem Ereignis an hätte dem Voreigentümer bzw. seinem als Erfüllungsgehilfen tätigen Hausverwalter klar sein müssen, daß die bisherigen Maßnahmen nicht geeignet seien, das Eindringen Unbefugter zu verhindern, und daß durch sie ständig die Gefahr vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung bestand. Es hätte daher durchgreifender Maßnahmen bedurft, um diese Gefahr für die Zukunft auszuschliessen. So hätte der Kläger sämtliche Türen und Fenster im Keller-, Erd- und 1. Obergeschoß innen oder außen so sichern müssen, daß ein Öffnen durch Unbefugte ohne erhebliche Gewaltanwendung unmöglich gemacht wurde. Zudem hätte er jemanden beauftragen müssen, in dem Hause ständig nach dem Rechten zu sehen und etwaige Eindringlinge zu vertreiben oder aber die Polizei zu benachrichtigen. Derartige Maßnahmen seien jedoch nicht in Angriff genommen worden. Der Verwalter habe den Dingen vielmehr weiterhin ihren Lauf gelassen.
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Denn ganz abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Kenntnisse des Hausverwalters dem Versicherungsnehmer zugerechnet hat, weil er sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei, während auf dessen Kenntnisse und etwaigen Versäumnisse nur dann abgestellt werden dürfte, wenn er Repräsentant des Versicherungsnehmers gewesen wäre, hat das Berufungsgericht die an den Versicherungsnehmer zu stellenden Anforderungen überspannt.
§ 61 VVG begründet keine allgemeine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers. Dieser muß sich allerdings ebenso verhalten wie eine nicht versicherte Person und daher bei dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gegenstandes ergreifen (BGH Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 29/74 - VersR 1976, 649). Hier hatte der Versicherungsnehmer aber die bei dem Leerstehen eines Hauses üblichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die Eingangstür war mit einem Sicherheitsschloß versehen. Der Gartenausgang des Hauses war zugemauert. Die Fenster waren geschlossen und durch Roll- und Klappläden gesichert. An der Hinterfront waren die Fensterläden vernagelt. Damit hatte der Versicherungsnehmer die ihm im Rahmen des § 61 VVG zumutbaren Sorgfaltspflichten erfüllt. Schon deshalb kann jedenfalls nicht von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ausgegangen werden.
3.
Leistungsfreiheit der Beklagten könnte jedoch eingetreten sein, wenn mit Wissen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten nach Abschluß des Versicherungsvertrages Matratzen, Unrat usw. in das Haus gebracht worden wären und wenn dadurch eine Gefahrerhöhung eingetreten wäre, es sei denn, daß einer der Ausnahmetatbestände des § 25 Abs. 2 oder 3 VVG vorläge. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, und außerdem die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten ist, konnte der Senat keine abschließende Entscheidung treffen. Der Rechtsstreit mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs