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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1994, Az.: V ZR 76/93

Andauernde Lärmimmission; Lauf der Ausschlussfrist; Widerspruch gegen Lärmabwehrmaßnahmen; Immissionsabwehranspruch; Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Qualität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1994
Aktenzeichen
V ZR 76/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1995, 111-112 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1995, 75 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 355-356 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 166 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 132-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 569-570 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 310 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1995, 178-181 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 300-304 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission.

2. Es stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Betroffene gegen die Genehmigung zu baulichen Abwehrmaßnahmen des Störers Widerspruch einlegt und gleichzeitig seinen Immissionsabwehranspruch geltend macht.

3. Zur Gebietsabgrenzung und Bildung eines Richtwerts in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität zusammentreffen.

Tatbestand:

1

Die Kläger bewohnen seit Anfang der 70er Jahre als Mieter ein auf einer Anhöhe gelegenes, in den 50er Jahren bebautes Hausgrundstück. In einer Entfernung von 50 bis 60 m unterhalb dieses Grundstücks liegt im Tal die seit 1867 dort betriebene Papierfabrik der Beklagten, die sich heute über ein Gelände von 90.000 qm erstreckt. Es werden unter anderem mehrere Papiermaschinen, Lagerhallen, drei Feuerungsanlagen und ein Gastank betrieben, die - soweit erforderlich - baurechtlich bzw. immissionsrechtlich genehmigt sind. In der Umgebung des Betriebes befinden sich Wohnhäuser, ein ungenehmigter Campingplatz sowie im weiteren Umfeld Wiesen und Felder. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

2

Durch zwei bestandskräftige Ordnungsverfügungen vom 20. Oktober 1988 setzte das Gewerbeaufsichtsamt fest, daß einerseits von den nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen und andererseits den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen der Beklagten nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr jeweils kein über 45 dB (A) liegender Lärm ausgehen dürfe.

3

Mit der Behauptung, von dem Betrieb der Beklagten gingen zur Nachtzeit regelmäßig Geräusche mit einem Schallpegel von mehr als 45 dB (A) aus, die durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen reduziert werden könnten, haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens 45 dB(A) übersteigende Lärmimmissionen auf das von ihnen angemietete Hausgrundstück zu unterlassen, hilfsweise, Schutzmaßnahmen zu treffen, die solche Lärmeinwirkungen verhindern.

4

Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

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I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger auf Unterlassung von Lärmimmissionen im beantragten Umfang nach § 862 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch sei weder nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen noch verjährt, da die Lärmbelästigungen wiederholte Besitzstörungen darstellten. Der von dem Betriebsgrundstück der Beklagten ausgehende Lärm beeinträchtige die Benutzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks nicht nur unwesentlich; die Lärmimmissionen seien auch nicht ortsüblich und im übrigen mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu verhindern. Ein Anspruch der Kläger sei weder nach § 242 BGB noch nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen.

7

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

8

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Klägern als Besitzern des Hausgrundstücks ein Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Beklagte als Betreiberin der störenden Papierfabrik zustehen kann. Es prüft die Zulässigkeit der Geräuscheinwirkungen zu Recht am Maßstab des § 906 BGB, denn die Abwehrbefugnis des Besitzers reicht nicht weiter als die des Eigentümers (vgl. BGHZ 90, 255, 267 f).

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1. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein solcher Anspruch auch dann nicht durch Fristablauf erloschen (§ 864 Abs. 1 BGB), wenn die Lärmbeeinträchtigung schon viele Jahre andauert. Bei wiederholten gleichartigen Störungen beginnt der Fristablauf erst mit Vollendung der letzten Störungshandlung (vgl. BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 864 Rdn. 1; Erman/Werner, BGB, 9. Aufl., § 864 Rdn. 2; MünchKomm/Joost, BGB, 2. Aufl., § 864 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 864 Rdn. 1; Staudinger/Bund, BGB, 12. Aufl., § 864 Rdn. 3). Ob man hier von einer wiederholten Störung ausgehen kann, mag offenbleiben. Bei andauernden Lärmimmissionen liegt die Verübung der verbotenen Eigenmacht, auf die das Gesetz für den Fristbeginn abstellt, nicht nur im Beginn der Störungshandlung. Sie ist kein in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Ereignis, dessen Folge lediglich weiterbesteht, sondern die störende Handlung selbst, die hier im Betrieb der Papierfabrik besteht, dauert an und endet erst mit Einstellung des Betriebes. Daß bei einer - wenn auch nur kurz - unterbrochenen und deshalb wiederholten Störung die Ausschlußfrist neu beginnt, bei einer Dauerstörung aber auf deren Beginn abgestellt werden müßte, ist nicht einzusehen.

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2. Zu Unrecht meint die Revision auch, das Unterlassungsbegehren der Kläger verstoße gegen § 242 BGB.

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Ein solcher Verstoß liegt nicht darin, daß die Kläger gegen die Genehmigung zum Bau einer Lärmschutzwand Widerspruch eingelegt haben. Auch die Abwehrmaßnahmen des Störers müssen sich an den Normen des öffentlichen Rechts messen lassen. Die Kläger durften deshalb die Baugenehmigung im dafür vorgesehenen Widerspruchsverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen und gleichzeitig ihren Immissionsabwehranspruch geltend machen. Nur am Rande sei bemerkt, daß die Beklagte in einem nachgereichten Schriftsatz vom 11. März 1993 selbst vorgetragen hat, der Widerspruch sei zurückgenommen worden.

12

Soweit die Revision darauf abheben möchte, die Kläger führten den vorliegenden Rechtsstreit nur mit dem Ziel, gegenüber der Beklagten einen erhöhten Kaufpreis für das Grundstück (das einer GmbH gehört, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist) durchzusetzen, fehlt es schon an der tatsächlichen Grundlage für eine solche Betrachtungsweise. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen als unstreitig festgestellt, daß der Wert des Grundstücks schon im Januar 1987 gutachterlich auf 746.000 DM veranschlagt worden sei. Eine Kaufpreisforderung von rund 800.000 DM - nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls erst nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 14. November 1989 - ist damit keinesfalls rechtsmißbräuchlich. Soweit die Revision die genannte Feststellung angreift verkennt sie, daß sie zum Tatbestand (§ 314 ZPO) des Berufungsurteils zählt (vgl. z.B. auch Senatsurt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248), der insoweit nicht berichtigt worden ist. Neben der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts vermag auch die allgemeine Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien eine Widersprüchlichkeit des Tatbestands nicht zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 3 m.w.N.).

13

3. Im Ergebnis mit Recht verneint das Berufungsgericht einen Ausschluß des Klageanspruchs nach § 14 Satz 1 BImSchG. Insoweit hat sich das Berufungsgericht der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen (§ 543 Abs. 1 ZPO), so daß entgegen der Meinung der Revision schon deshalb kein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO vorliegt.

14

Grundsätzlich ist § 14 Satz 1 BImSchG auch im Rahmen von Besitzschutzansprüchen anwendbar (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 10 m.w.N.). Mit unvollständiger Begründung verneint das Landgericht zwar eine Ausschlußwirkung deshalb, weil die Kläger keine Einstellung des Betriebes verlangten und es der Beklagten überlassen bleiben müsse, wie sie die Störung abstelle. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift dürften alle immissionsbezogenen Unterlassungsbegehren, die zwangsläufig auf eine Betriebseinstellung hinauslaufen, nicht gegeben sein. So liegt es hier aber nicht. Die Beklagte hat zwar behauptet, der zur Überschreitung des Grenzwerts führende Lärm sei allein auf die immissionsrechtlich genehmigte Feuerungsanlage zurückzuführen, gleichzeitig aber vorgebracht, es bestünde die - offenbar wirtschaftlich zumutbare - Möglichkeit, eine Lärmschutzwand zu errichten und damit die Lärmimmission auf ein zulässiges Maß zu reduzieren. Damit ist auch der Hauptantrag der Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen (§ 14 BImSchG).

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4. Das Berufungsgericht kommt zu einem nächtlichen Grenzwert von 45 dB (A) (vgl. TA-Lärm Nr. 2.321 c), den es auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens für wesentlich überschritten hält. Soweit es damit die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung (vgl. hierzu die neuere Senatsrechtsprechung BGHZ 111, 63, 65;  120, 239, 255;  121, 248, 255) feststellt, handelt es sich zunächst um eine Tatfrage. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist nur, ob es die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei seiner Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGHZ 121, 248, 252).

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Nicht zu beanstanden ist, daß es sich dabei grundsätzlich an den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm orientiert, die unmittelbar die von gewerblichen und industriellen Anlagen ausgehenden Geräusche betrifft. Der Tatrichter kann nach der bisherigen Senatsrechtsprechung bei einer Überschreitung der Richtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Einwirkung ausgehen, solange er berücksichtigt, daß es insoweit lediglich um eine Richtlinie geht, die nicht schematisch angewendet werden darf, sondern lediglich einen wichtigen Anhaltspunkt darstellt (BGHZ 121, 248, 251; Senatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613 [BGH 08.05.1992 - V ZR 89/91]; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rdn. 16). Allerdings ist auch schon im Revisionsverfahren die ab 1. Oktober 1994 geltende Änderung von § 906 BGB (Art. 2 § 4 und Art. 3 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994, BGBl S. 2457 ff) anzuwenden (vgl. BGHZ 36, 348, 350). Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben". Der Senat hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß zur Reichweite dieser neuen Regelung Stellung zu nehmen und muß insbesondere nicht entscheiden, ob damit die bisherige Senatsrechtsprechung nur festgeschrieben werden sollte (so wohl Kregel, NJW 1994, 2599 ff) oder eine weitergehende Bindung der Gerichte beabsichtigt ist.

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a) Die Rügen der Revision beziehen sich auch nicht auf diesen Ansatzpunkt, sondern zunächst darauf, daß das Berufungsgericht von einem Gebiet mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen nach Nr. 2.321 c der TA-Lärm ausgeht, in dem "weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind".

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aa) Ohne Erfolg rügt sie hierzu verfahrensrechtlich zum festgestellten Sachverhalt, daß kein erkennender Richter zur Frage der Gebietseinordnung den Augenschein eingenommen habe, sondern ein in erster Instanz beauftragter, später nicht mehr beteiligter Richter, und daß das Berufungsgericht einen erneuten Augenschein hätte einnehmen müssen. Von einer Begründung hierzu wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

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bb) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Gebietseinordnung auf der festgestellten Tatsachengrundlage. Die örtliche Lage ist dadurch gekennzeichnet, daß im Talgrund der auf 90.000 qm ausgedehnte Betrieb der Beklagten liegt und sich am Hang über einen Bereich von etwa 400 m eine Streuwohnsiedlung mit etwa sieben bis acht Häusern im Außenbereich gebildet hat (vgl. auch Lichtbild GA II, 350). Das Berufungsgericht hat weder die Wohnbebauung noch das Betriebsgelände der Beklagten als eigenständig angesehen. Das mag zwar - schon vom Umfang her - für die Wohnbebauung zutreffen. Rechtsfehlerhaft hat es sich aber nicht mit der Frage befaßt, ob sich nicht das 90.000 qm große Betriebsgelände der Beklagten als eigenständiges Gebiet, z.B. als Industriegebiet (TA-Lärm Nr. 2.321 a), darstellt. Es hat lediglich im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung ausgeführt, daß die "beträchtliche" Größe des Werkes der Beklagten noch nicht die Einordnung als Gebiet mit überwiegend gewerblichen Anlagen (TA-Lärm Nr. 2.321 b) rechtfertige. Darum geht es hier aber nicht. Die Richtwerte hängen von der Zuordnung des Einwirkungsbereichs der Anlage zu den jeweiligen Gebietsumschreibungen ab (TA-Lärm Nr. 2.322). Läßt sich dieser Einwirkungsbereich nicht einheitlich kennzeichnen, weil in ihm mehrere Gebiete abgrenzbar sind oder in ihn hineinragen, so kann eine eindeutige Festlegung nicht mehr erfolgen. Der Senat hat zur Vereinheitlichung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe im Nachbarrecht im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, daß in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, die unter anderem dazu führt, daß der Belästigte Nachteile hinnehmen muß, die er außerhalb dieses Konfliktbereichs nicht dulden müßte. In diesen Fällen muß im Einzelfall eine Art von Mittelwert gefunden werden, weil die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm diese Situation nicht erfassen (BGHZ 121, 248, 253 ff). Es geht dabei nicht um einen rein rechnerisch gebildeten Mittelwert, sondern um einen Zwischenwert unter Berücksichtigung des Gesetzes der Schallausbreitung und der Einzelheiten der Situation, in der die Grundstücke der Gebietsnachbarn liegen (Bethge/Meurers, TA-Lärm, 4. Aufl., Nr. 2.321 Rdn. 14/15). Diesen Mittelwert zu bilden bleibt Aufgabe des Tatrichters, der sich das Berufungsgericht aber hier rechtsfehlerhaft nicht gestellt hat, weil es nicht prüft, ob hier nicht eigenständige Gebiete aneinander grenzen. Da ein Bebauungsplan fehlt, kann sich die Beurteilung nur an der tatsächlichen baulichen Nutzung ausrichten (vgl. auch TA-Lärm Nr. 2.322). Ob Gebiete unterschiedlicher Qualität bestehen, ist eine vom tatsächlichen Erscheinungsbild abhängige Tatfrage. Einen Anhaltspunkt dafür kann bieten, ob ein in seiner baulichen Nutzung von anderen Teilen des Einwirkungsgebietes unterscheidbarer Bereich die Größe eines durchschnittlichen Bauplanungsgebiets aufweist und aufgrund seiner Größe einer vorhergehenden Bauleitplanung bedurft hätte (vgl. BayVGH, GewArch 1985, 101; VG München, BayVBl 1981, 729, 730; Birkl/Schenk, Nachbarschutz im Bau, Umwelt und Zivilrecht, Teil F Rdn. 79). Auch die TA-Lärm knüpft für die Zumutbarkeitsbewertung an die Raumaufteilungsvorstellungen an, die dem Bauplanungsrecht zugrunde liegen. Angesichts der Größe des Betriebsgebiets der Beklagten im abgegrenzten Talbereich, die eine Planungsrelevanz nahelegt (das Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans wird derzeit von der Gemeinde lediglich nicht fortgesetzt), mußte sich das Berufungsgericht daher die Frage stellen, ob es nicht als eigenständiges Gebiet angesehen werden kann. Wird diese Eigenständigkeit bejaht, liegt eine Gemengelage zwischen einem industriell genutzten Gebiet und einer Wohnnutzung im Außenbereich vor, für die der zulässige Immissionsrichtwert nach den obigen Ausführungen neu bestimmt werden muß. Dabei wird die besondere Funktion des Außenbereichs zur Aufnahme besonders störender Grundstücksnutzungen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4, 5 BauGB) berücksichtigt werden müssen, die zu einer Vorbelastung des betroffenen Grundstücks und einer hieraus resultierenden geringeren Schutzwürdigkeit des Wohnnutzers führt (BGHZ 121, 248, 254;  122, 76, 81[BGH 25.03.1993 - III ZR 60/91];  97, 114, 122 ff [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84]; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770, 771 m.w.N.; BayVGH, BayVBl 1993, 688, 689). Schon der Eigentümer eines Grundstücks am Rand zum Außenbereich kann nicht damit rechnen, daß in seiner Nachbarschaft keine belästigende Nutzung stattfindet; er darf lediglich darauf vertrauen, daß dort keine Nutzung entsteht, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist (BVerwGE 81, 197, 205[BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87]; BGHZ 121, 248, 254). Dies gilt erst recht, wenn sich sein Grundstück vollständig im Außenbereich befindet (vgl. BayVGH, BayVBl 1993, 688 f).

20

b) Das Berufungsgericht stellt auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, daß der Grenzwert in der Nacht vom 8. auf 9. Oktober 1991 konstant und nicht unerheblich überschritten worden ist (auf 51 bis 53, 5 dB (A)), und folgert unter anderem daraus, daß dieser Wert auch sonst nicht, zumindest nicht stets, eingehalten worden ist.

21

Auch diese Feststellung rügt die Revision erfolgreich als rechtsfehlerhaft. Für die Beurteilung kommt es auf den Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, daß Zusatzmessungen zur Ausgrenzung der von dem Rurwehr und dem Verkehr ausgehenden Lärmeinwirkungen hätten gemacht werden müssen, "wenn man nahe am (von ihm bei 45 dB (A) angesiedelten) Richtwert gewesen" wäre. Insofern hat er die Aussagekraft seines Gutachtens eingeschränkt. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hatten sich aber die dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen verändert, weil nunmehr unstreitig die neben anderen Einrichtungen lärmerzeugende Schlammentwässerung der Papierfabrik mit einer Einhausung versehen worden war. Die Beklagte hat deshalb unter Beweisantritt durch Auskunft des Gewerbeaufsichtsamtes vorgetragen, daß mehrfache Lärmmessungen nun einen Wert unter 45 dB(A) ergeben hätten, und weitere Messungen durch den Sachverständigen beantragt. Desweiteren hat sie unter Bezugnahme auf Privatgutachten der Sachverständigen B. und S. vom 12. Februar 1992 die Behauptung aufgestellt, daß jedenfalls bei einer stichprobenweisen Messung am 15. Januar 1992 ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) ermittelt worden sei. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht allein auf das schon eingeholte Gutachten stützen, sondern war gehalten, eine ergänzende Begutachtung vornehmen zu lassen (§ 412 Abs. 1 ZPO; BGHZ 53, 245, 259; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 412 Rdn. 1). Soweit das Berufungsgericht meint, eine erneute Begutachtung sei deshalb nicht erforderlich, weil das Privatgutachten des Sachverständigen S. selbst nur von einer Lärmverringerung um 2 dB(A) durch die Baumaßnahmen bei der Schlammentwässerung ausgehe, schöpft es den weiteren Vortrag der Beklagten nicht aus und übersieht zudem die Auswirkungen einer Lärmverringerung hinsichtlich der vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Zusatzmessungen.

22

Das Berufungsgericht konnte die weitere Begutachtung auch nicht mit der Begründung unterlassen, daß unabhängig davon, ob weitere Messungen die Einhaltung von 45 dB(A) erbringen würden, der Anspruch der Kläger nicht bestehe, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr (§ 862 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht nur aus der Lärmüberschreitung in der Vergangenheit, sondern auch aus dem Verhalten der Beklagten folge, die sich ständig gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt um die Gestattung höherer Lärmwerte bemüht habe. Die Annahme der Wiederholungsgefahr ist allerdings tatsächlicher Natur und in der Revision nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 6. Juni 1961, VI ZR 198/60, WM 1961, 1022, 1023 ff; BGHZ 14, 163, 167; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 185). Die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts ist aber - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den tatsächlichen Umstand in Rechnung stellt, daß vom Betrieb der Beklagten - wie zugunsten der Revision zu unterstellen - nur noch Lärm ausgeht, der durch in Zukunft dauernd wirkende bauliche Maßnahmen auf einen niedrigeren Wert reduziert worden ist. Der Einwirkende darf nicht mehr verurteilt werden, wenn er beweist, daß Einrichtungen getroffen worden sind, die nach menschlicher Voraussicht die schädliche Einwirkung auf ein Maß zurückführen, das nach § 906 BGB ertragen werden muß, und daß eine Beseitigung der Schutzeinrichtung nach Lage der Verhältnisse nicht in Frage kommen kann (BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 906 Rdn. 91). Erscheint nämlich eine Wiederholung der Beeinträchtigung ausgeschlossen, sind die Kläger befriedigt (vgl. RG JW 1932, 2984; 1931, 3444, 3445; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 161; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 213; BGB-RGRK/Pikart, aaO., § 1004 Rdn. 109, 183). Das Berufungsgericht hätte deshalb tatsächliche Feststellungen dazu treffen müssen, ob unzulässige Einwirkungen künftig bei dem vorhersehbaren Betrieb der Papierfabrik ausgeschlossen sind.

23

5. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt als richtig (§ 563 ZPO).

24

Das Berufungsgericht hat - nach seiner Beurteilung folgerichtig - nicht mehr geprüft, ob den Klägern schon aufgrund der Ordnungsverfügungen des Gewerbeaufsichtsamtes vom.20. Oktober 1988 ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung zusteht. Wie der Senat aber entschieden hat, kann dem Drittbegünstigten eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes analog § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein quasinegatorischer Anspruch auf Einhaltung der zu seinen Gunsten getroffenen Anordnung zustehen, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 906 BGB ankommt. Dies setzt voraus, daß der Verwaltungsakt aufgrund einer (auch) drittschützenden Norm des öffentlichen Rechts konkrete, dem Schutz des Dritten dienende Verhaltensanordnungen trifft und der Dritte zum geschützten Personenkreis zählt. Als Schutzgesetz betrachtet wird dabei nicht der Verwaltungsakt als solcher, sondern die jeweilige Eingriffsnorm, auf der er beruht (BGHZ 122, 1, 3) [BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92].

25

Die beiden Ordnungsverfügungen erfassen den von der Papierfabrik auf die Nachbarschaft einwirkenden Lärm und setzen zu deren Schutz Schallgrenzwerte fest. Die Verwaltungsakte treffen ausdrücklich - was die Revision zu Unrecht in Abrede stellt - Regelungen zur Konkretisierung der auch die Kläger drittschützenden Normen, nämlich bezüglich der genehmigungsbedürftigen Anlagen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und bezüglich der nicht genehmigungsbedürftigen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 jeweils i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Diese Normen haben drittschützenden Charakter, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkret schädlicher Umwelteinwirkungen (also auch Lärm, § 3 Abs. 2 BImSchG) im Einwirkungsbereich einer Anlage dienen (vgl. z.B. BVerwGE 79, 254, 257 m.w.N.; BGHZ 122, 1[BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92]/4 f). Sie schützen, da das Bundesimmissionsschutzgesetz auf den Nachbarn abstellt, ohne nach seinem Nutzungsrecht zu differenzieren, auch die Mieter eines Grundstücks (BVerwG, DVBl 1983, 183 f; Jarass, BImSchG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 22). Schließlich setzen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 17 und 24 BImSchG zur Pflichtenkonkretisierung verwaltungsbehördliche Anordnungen voraus.

26

In welchem Umfang die Kläger konkret geschützt sind, ergibt aber erst der Regelungsgehalt der Verwaltungsakte. Sie müssen deshalb ausgelegt werden (entsprechend § 133 BGB; BGHZ 86, 104, 110; BVerwG, NJW 1976, 303, 304), was auch vom Revisionsgericht selbst nachgeholt werden könnte (BGHZ 122, 1, 5[BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92];  86, 104, 110). Das Klagebegehren würde aber nur dann vollständig von einem quasinegatorischen Anspruch getragen, wenn die Ordnungsverfügungen die von der Papierfabrik in ihrer Gesamtheit ausgehenden Immissionen im beantragten Umfang begrenzten. Dies ist zweifelhaft. Sie regeln nur die Lärmeinwirkungen, die einerseits von (allen) nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen und andererseits (allen) nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen aus auf das klägerische Grundstück einwirken. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, daß ihr damit ordnungspolizeilich durch die Summierung der Geräusche und dem daraus folgenden Kumulationseffekt ein höherer Gesamtimmissionswert von 50 dB(A) gestattet sei. Diesen Standpunkt hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch das Verwaltungsgericht und der Vertreter des beklagten Gewerbeaufsichtsamts (Kumulationseffekt bis 48 dB (A)) in einem Verwaltungsgerichtsverfahren eingenommen (vgl. Protokoll des VG Aachen vom 20. Januar 1993). Ob dies zutrifft, ist eine tatsächliche und nur durch Sachverständige zu klärende Frage. Der Senat kann deshalb die Ordnungsverfügungen nicht selbst auslegen. Darüber hinaus steht auch wegen der von der Beklagten zu Recht erhobenen Verfahrensrüge noch nicht fest, wie hoch derzeit die tatsächliche Lärmbelastung ist (vgl. oben Ziff. 4 b).

27

III. Damit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

28

Die Beklagte wird bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf ihre weiteren Rügen gegen das Berufungsurteil zurückzukommen.