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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1992, Az.: V ZR 89/91

Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung; Lärmimmissionen; Tatrichterliche Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1992
Aktenzeichen
V ZR 89/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 332-333
  • DB 1992, 1880 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuG 1993, 375 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1993, 18 (Kurzinformation)
  • LM H. 1 / 1993 § 906 BGB Nr. 87
  • MDR 1992, 876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2019-2020 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 917 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1612-1614 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1992, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung für die tatrichterliche Beurteilung von Lärmimmissionen.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks in E., das etwa 1935 mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut wurde. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich das Betriebsgrundstück der Beklagten, auf dem diese eine genehmigte Anlage zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen (Schredderanlage) betreibt. Beim Zerkleinern kommt es zu Verpuffungen und Explosionen, die durch Öl-, Benzin- und Gasrückstände in den zu zerkleinernden Gegenständen, vornehmlich Autowracks, entstehen.

2

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Unterlassung von Lärm über 70 db (A), von Luftverunreinigungen und von auf das Grundstück der Kläger gelangende Bodenverunreinigungen (insbesondere Blei und Kadmium) zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger ihre Klage in abgeänderter Form weiterverfolgt. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Lärm von Verpuffungen (Explosionen), des Auf- und Abladens sowie Umsortierens von Schrottmaterial auf ihr - der Kläger - Grundstück gelangen zu lassen, der die Benutzung dieses Grundstücks wesentlich beeinträchtigt und durch eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Benutzung des Grundstücks der Beklagten verursacht wird. Sie haben dabei insbesondere auf Grenzwerte für Spitzenlärmpegel von tagsüber 60 dB (A) bzw. auf einen Lärmwirkpegel von 60 dB (A) abgestellt. Hilfsweise haben sie Schutzvorkehrungen zur Vermeidung der genannten Lärmbelastung, weiter hilfsweise einen angemessenen Ausgleich in Geld, äußerst hilfsweise Schadensersatz von 31.653,20 DM verlangt. Einen ähnlichen Unterlassungsantrag mit dem hilfsweisen Verlangen von Schutzvorkehrungen haben sie in bezug auf Luftverunreinigungen gestellt.

3

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, tagsüber Lärm mit einem höchsten Mittelungspegel von 65 dB (A) auf das Grundstück der Kläger gelangen zu lassen. Der Senat hat die Revision der Kläger nur insoweit angenommen, als im Rahmen ihrer Anträge unter Ziffer I (Lärmbeeinträchtigung) zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. In diesem Umfang verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist im angenommenen Umfang begründet.

5

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger, daß die Beklagte tagsüber eine Lärmeinwirkung auf das Grundstück (der Kläger) über einen höchsten Mittelungswirkpegel von 65 dB (A) unterläßt. Darüber hinausgehende Ansprüche verneint es. Zwar schließe die behördliche Betriebsgenehmigung einen Unterlassungsanspruch nicht aus, weil Vorkehrungen verlangt werden könnten, die benachteiligende Wirkungen ausschließen, wenn diese technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar seien. Solche Maßnahmen gebe es. Nach den Messungen des Sachverständigen wirke hier Lärm mit einem Pegel von 66 dB (A) auf das Grundstück der Kläger ein. Lärm bis zu einem höchsten Mittelungspegel von 65 db (A) müßten sie aber hinnehmen, weil ihr Grundstück in einem Gebiet liege, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht seien. Einen Anspruch auf Unterlassung von Lärmeinwirkungen mit Spitzenlärmpegeln hätten die Kläger nicht. Zwar würden die Pegelspitzen durch das angewandte Meßverfahren physiologisch nicht richtig erfaßt; die Verpuffungen wirkten sich aber wegen ihrer kurzzeitigen Dauer auf den Mittelungspegel nicht aus. Auch wenn man den Angaben der Kläger zur Häufigkeit solcher Verpuffungen folge, könne von einem Impulscharakter nicht ausgegangen werden. Im übrigen könnten solche Verpuffungen nicht vollständig vermieden werden und müßten wegen ihrer kurzzeitigen Belastung und der nur unwesentlichen Erhöhung des Lärmwirkpegels in einem Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen hingenommen werden.

6

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

7

1. Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht zunächst am Richtlinienwert der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) orientiert und das betroffene Gebiet auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung nach der tatsächlichen baulichen Nutzung als ein Gebiet einstuft, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen (TA-Lärm Ziffer 2.321 Buchstabe b) untergebracht sind. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Feststellung, die von der Revision nicht angegriffen ist und auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Soweit die Revisionserwiderung auf ein reines Industriegebiet (TA-Lärm Ziffer 2.321 Buchstabe a) abstellen möchte, greifen ihre Rügen nicht. Das Berufungsgericht hat den überreichten Lageplan berücksichtigt und sich ein eigenes Bild durch Augenschein verschafft. Es stellt zu Recht nicht entscheidend auf die Ausweisung im Flächennutzungsplan, sondern auf die tatsächliche bauliche Nutzung ab (vgl. auch TA-Lärm Ziffer 2.322, wo dieser Ausgangspunkt schon im Verhältnis zur Festlegung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist) und verkennt auch nicht, daß das Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, eine "Insel" im Bereich gewerblicher Betriebe darstellt. Es berücksichtigt auch das Vorhandensein weiterer Einfamilien- und Mietwohnhäuser südlich davon sowie unbebauter Flächen und kommt zu dem Ergebnis, daß die gesamte Gegend "nicht unwesentlich" von zwei gewerblichen Betrieben (einschließlich dem der Beklagten) und weiteren Industrieanlagen in der näheren Umgebung geprägt werde. Demgegenüber nimmt die Revisionserwiderung lediglich eine unzulässige andere Würdigung vor, zeigt aber keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

8

2. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht den danach vorgegebenen Grenzwert der TA-Lärm von tagsüber 65 dB (A) richtigerweise nur als Rahmen und Richtlinie für seine tatrichterliche Würdigung zur Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung begreift (vgl. BGHZ 111, 63, 66). Es bezeichnet zwar die TA-Lärm als Richtlinie, seine weiteren Ausführungen deuten aber darauf hin, als sähe es einen Mittelungswirkpegel von 65 dB (A) als stets unwesentlich an. Dies wäre ein fehlerhafter Ausgangspunkt.

9

3. Davon abgesehen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit verfahrensfehlerhaft, als es die Lärmeinwirkungen durch Verpuffungen und Explosionen sowie den durch Auf- und Abladen und Umsortieren von Schrott (Einsatz des Autokrans) bedingten Spitzenlärm als unwesentlich betrachtet, weil er sich wegen seiner kurzzeitigen Dauer auf den Mittelungspegel kaum auswirke. Nach den Messungen des Sachverständigen, auf die das Berufungsgericht allein abhebt, übersteigen die Maximalpegel bei Verpuffungen und bei Einsatz des Autokrans den Wert von 65 dB (A) erheblich, und zwar zum Teil um mehr als 15 dB (A). Das Berufungsgericht erwähnt zwar, daß die Pegelspitzen aufgrund der Verpuffungen durch das angewandte Meßverfahren physiologisch nicht richtig erfaßt werden, vernachlässigt aber, daß der Sachverständige die seiner Beobachtung nach "offensichtlich häufig auftretenden Verpuffungen schon in seinem schriftlichen Gutachten als "starke Beeinträchtigung" bezeichnet hat und sie in seiner mündlichen Erläuterung "mit aller Vorsicht bis zu einem Wert von 100 dB (A)" ansetzt, was er zwar als "noch nicht gesundheitsgefährlich", aber als durchaus geeignet ansieht, "das vegetative Nervensystem zu beeinträchtigen". Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht damit auseinander, daß der Sachverständige die Spitzenpegel beim Betrieb des Autokrans als "wesentliche" und "stärkere Lärmeinwirkung einstuft. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht einen Ortstermin zur Prüfung von Art und Intensität der Lärmbeeinträchtigung, insbesondere einer solchen durch Explosionen und durch das Auf-, Ab- und Umladen von Schrott, unterlassen hat. Schon der Mittelungspegel übersteigt hier den Richtlinienwert. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Explosionen und herabfallende Schrotteile als überraschende impulsartige Geräusche sehr lästig sein können. Nimmt man dazu die Würdigung des Sachverständigen, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Tatrichter zumindest in solchen Grenzfällen wie hier gehalten ist, sich durch eine Ortsbesichtigung einen persönlichen Eindruck von der Lärmbeeinträchtigung zu verschaffen. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nicht allein von Meßwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. z.B. BGHZ 46, 35, 38; BGH, Urt. v. 17. April 1986, III ZR 282/84, WM 1986, 923, 924).

10

Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß "Verpuffungen nicht vollständig vermieden werden können", ist das für die Beurteilung der Wesentlichkeit ein ungeeignetes Kriterium. Diese Ausführungen setzen sich zudem über die Empfehlungen des Sachverständigen am Ende seines schriftlichen Gutachtens und über den vorgelegten Jahresbericht des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Nordrhein-Westfalen hinweg, der davon ausgeht, daß sich die Zahl der Explosionen erheblich verringern läßt. Das Berufungsgericht unterstellt aber den Sachvortrag der Kläger zur Häufigkeit von Verpuffungen als richtig, wonach diese zum Teil mehrfach täglich (bis zu sieben Vorfällen), und zwar auch schon in den frühen Morgenstunden (6.00 bis 8.00 Uhr), stattfinden. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Lage des Grundstücks der Kläger in einem Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Anlagen ist zwar richtig als Ansatzpunkt für den Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm und kann für die Frage der Ortsüblichkeit Bedeutung gewinnen, er rechtfertigt aber nicht das Unterlassen einer Ortsbesichtigung zum Umfang der Lärmeinwirkung.

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4. Da mithin der Hauptantrag im angenommenen Umfang zu Unrecht abgewiesen worden ist, kommt es für die Revisionsinstanz auf die Hilfsanträge nicht an.